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Syrischer Vater, Familiennachzug auf Grund von deutschem Kind???? (Gelesen: 1.612 mal)
Lyddi
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i4a rocks!


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Villingen-Schwenningen, Baden-Württemberg, Germany
Villingen-Schwenningen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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18.11.2016 um 09:20:51
 
Hallo zusammen,

ich bin in einem ehrenamtlichen Flüchtlingshelfer-Kreis tätig. Wir diskutieren momentan einen Fall unserer Schützlinge.

Wir betreuen einen jungen Syrer, der mehr oder weniger freiwillig mit seiner Cousine verheiratet wurde. Er ist bei uns in Deutschland, Frau und Kinder sind noch in der Türkei.
Er wartete nach Antragstellung und Anhörung ein Jahr lang auf den Bescheid des BAMF.
Er vermisst seine Kinder sehr, die Gefühle zu seiner Frau sind und waren eher weniger vorhanden.
Wie es kommen musste hat er sich in eine unserer Helferinnen verliebt, was auch nie ein Geheimnis war. Die junge Frau ist nun schwanger von ihm.
In der Zwischenzeit kam der Bescheid des BAMF über den subsidiären Schutz. Da er seine Familie mit dem subsidiären Schutz nicht nachholen kann, obwohl schon alle Angelegenheiten geregelt sind und im Prinzip nur die 3 Jahre fehlen, diskutieren wir alle möglichen Ideen.

Es ist die Idee aufgekommen, dass ihm auf Grund des deutschen Kindes ja möglicherweise ein anderer Aufenthaltstitel gegeben werden könnte. Die Frage ist nur, ob es ihm dieser Aufenthaltstitel möglich machen könnte seine Familie doch nachzuholen?
Unsere Lager sind gespalten, ich denke eher, dass das in welcher Konstellation auch immer nicht möglich ist. Aber nachdem wir uns alle unsicher sind, frage ich nun mal in die kompetente Runde.

Liebe Grüße
Lyddi
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 18.11.2016 um 09:35:04
 
Also er sollte innerhalb der Frist Klage einreichen gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, das wird eingentlich durchweg empfohlen und ist auch in der Regel erfolgsversprechend.

Jetzt zu der Frage:

Als Vater eines deutschen Kindes kann er eine AE nach §28 AufenthG zur Personensorge bekommen. Im Regelfall wird also das Innehaben des (geteilten) Sorgerechts vorausgesetzt.

Er könnte dann auch seine restliche Familie per FZF nachholen, allerdings wird bei der FZF zu Ausländern in der Regel die Sicherung des LU verlangt. Sprich er müsste erst mal in Arbeit kommen und genug verdienen um sich, seine Frau und alle Kinder zu versorgen ( inklusiver gegebenenfalls Unterhaltszahnungen fürs Deutsche Kind) ohne einen Sozialleistungsanspruch zu haben.

Ob in dieser verzwickten Situation irgendwie von der LU-Sicherung abgesehen werden kann, vermag ich nicht zu sagen, darüber mögen andere jetzt philisophieren.

Wenn er wirklich mit der Deutschen Frau und deutschem Kind zusammen leben will sollte er sich fairerweise von der anderen Frau scheiden lassen und ggf. seine anderen Kinder per FZF nachholen (ggf. per VE durch die deutsche Frau möglich).

Aber ich habe das jetzt so verstanden als ob er am liebsten auch die Frau, die er angeblich nicht liebt hier hätte. Wenn das so ist, würden bei mir da alle Alarmglocken angehen, wäre ich die deutsche Frau.
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Aras
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Antwort #2 - 18.11.2016 um 09:42:45
 
Wenn der Mann eine AE gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 besitzt, dann kann seine andere Ehefrau und die Kinder nachziehen. Jedoch ist hierfür die Sicherung des Lebensunterhaltes notwendig. Wobei sein hier lebenden Kinder Vorrang haben. D.h. er muss für sich, für das hier lebende Kind, für die Mutter des Kindes (Betreuungsunterhalt), für die Kinder und die Ehefrau den Lebensunterhalt sichern können.

Wenn die deutsche Mutter Vermögend ist, dann braucht er den LU der Mutter und des deutschen Kindes nicht sichern.

Jetzt kannst du ja per H4-Rechner nachrechnen wieviel der Syrer verdienen muss, damit er den Nachzug der Familie bewilligt bekommt.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 18.11.2016 um 18:29:54
 
okatomy schrieb am 18.11.2016 um 09:35:04:
ist auch in der Regel erfolgsversprechend.


sehe ich nicht so, dafür müsste er *persönliche* Verfolgung im Heimatstaat nachweisen.
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pitu2
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 08.12.2016 um 09:51:22
 
erne schrieb am 18.11.2016 um 18:29:54:
sehe ich nicht so, dafür müsste er *persönliche* Verfolgung im Heimatstaat nachweisen. 


Trotzdem sind die Erfolsaussichten für Syrer überproportional gut den besseren Schutzstatus der Genfer Flüchtlingskonvention vom Verwaltungsgericht zugesprochen zu bekommen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig mal ausgeschlossen, kenne ich fast nur fälle in denen die Klage erfolgreich verlief.
Trotzdem sei gesagt, dass die Verwaltungsgerichte nur sehr verhalten Entscheidungen bezüglich der Klagen treffen, es wird vermutlich auf ein Grundsatzurteil gewartet und anschließend abgeabreitet.
Der Mann muss sich auf alle Fälle auf eine lange Wartzeit einstellen, bis er seine Kinder eventuell nachholen kann. Klageverfahren, Lange Wartezeiten für Termine in der Botschaft etc. und alternativ wird der Lebenunterhalt realistisch gesehen auch nicht von heute auf morgen für die gesamte Patchworkfamilie gesichert sein.
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