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Aufenthaltserlaubnis nach Eheschließung (Gelesen: 1.635 mal)
Becky
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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03.08.2016 um 10:55:59
 
Hallo alle zusammen, folgende Frage:

ich werde Ende August meinen Lebenspartner (Kenianisch) in DK heiraten. Wer hat Erfahrung mit dem Prozedere, dass er eine Aufenthaltserlaubnis bekommt? Im Moment ist er mit einem Sprachvisum in Deutschland (bis Ende Feb.).  Er spricht Deutsch auf einem Niveau von B2.

Im Internet gibt´s unterschiedliche Infos darüber, ob er für einen Aufenthaltstitel ausreisen muss, oder ob er das auch in der kenianischen Botschaft in Berlin erledigen kann.

Wäre sehr dankbar für mehr Informationen Smiley
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Saxonicus
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Antwort #1 - 03.08.2016 um 11:10:28
 
Becky schrieb am 03.08.2016 um 10:55:59:
...oder ob er das auch in der kenianischen Botschaft in Berlin erledigen kann. 

Was hat die kenianischen Botschaft in Berlin mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu tun ? - überhaupt nichts.

Becky schrieb am 03.08.2016 um 10:55:59:
Wer hat Erfahrung mit dem Prozedere, dass er eine Aufenthaltserlaubnis bekommt? 

Das hängt davon ab, mit welchen AT er sich derzeit in Deutschland aufhält und ob damit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §28 möglich ist ?

Im Normalfall muss er von Kenia aus ein Visum zur Familienzusammenführung  beantragen.

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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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okatomy
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Antwort #2 - 03.08.2016 um 11:14:04
 
mit der Eheurkunde geht ihr zur ABH und beantragt eine AE als Ehe/ Lebensparter eines deutschen.

Auf der Kenianischen Botschaft in Berlin hat er damit nix verloren es sei denn er braucht einen Reisepass.

Unter Umständen wird die AE abgelehnt und es wird auf Nachholung des FZF Visums bestanden wenn man annimmt dass der wahre Grund fürs Sprachvisum das Heiraten war und nicht das erlernen der Sprache.

Das FZF Visum muss er dann in dem Fall nach Ausreise auf den deutschen Botschaft in Nairobi/Kenia beantragen.

Alternativ kann man bei ablehnung Rechtsmittel einlegen.
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Becky
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Antwort #3 - 03.08.2016 um 11:35:15
 
okatomy schrieb am 03.08.2016 um 11:14:04:
mit der Eheurkunde geht ihr zur ABH und beantragt eine AE als Ehe/ Lebensparter eines deutschen.


d.h. sollte dem Antrag stattgegeben werden muss er er nicht nach Kenia um dort ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen?
Unter welchen Umständen kann die ABH entscheiden, dass die AE abgelehnt wird? (außer evtl. das mit dem FZF Visum)?
Welche Möglichkeiten haben wir da entgegenzuwirken?

Danke Smiley
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Becky
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Antwort #4 - 03.08.2016 um 11:37:56
 
Saxonicus schrieb am 03.08.2016 um 11:10:28:
as hängt davon ab, mit welchen AT er sich derzeit in Deutschland aufhält 


Er hat ein Sprachkurs/ Studiumsvorbereitungsvisum nach §16 AufenthG.
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okatomy
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Antwort #5 - 03.08.2016 um 11:48:44
 
Er beantragt vor Ende seines AT  eine Verlängerung mit Zweckwechsel auf §28

Wenn dem statt gegeben wird muss er nicht nach Kenia ausreisen.

Falls eine Ablehnung kommen soll wird das in der Regel vorher angeküdigt ( Brief mit "wir beabsichtigen Ihren Antrag abzulehnen" ) dann werden von euch ggf. mehr Angaben gefordert.

Wenn er hier tatsächlich studieren will beantragt er alternativ die Verlängerung nach §16

Bei Ablehnung kann kann man natürlich auch immer Wiederspruch/Beschwerde und auch Rechtsmittel einlegen.

Ablehnungsgründe könnten sein dass man die Gültigkeit der Ehe anzweifelt bzw. seine Ehefähigkeit. Eventuell will man vor Anerkennung noch eine UP durchführen um seine Identität und Familienstand zu bestätigen.

Dazu müsstest du mal sagen warum ihr in DK heiratet und warum es auf dem deutschen Standesamt nicht ging.
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Aras
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Antwort #6 - 03.08.2016 um 11:53:51
 
Es kann nur einen möglichen Grund geben es abzulehnen: beim Antrag auf ein nationales Visum gibt es eine Frage die lautet sinngemäß ob man genau ein Jahr in Deutschland verbringen will.


Und selbst wenn, es besteht Anspruch auf die AE.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Becky
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Antwort #7 - 03.08.2016 um 12:02:56
 
Aras schrieb am 03.08.2016 um 11:53:51:
Es kann nur einen möglichen Grund geben es abzulehnen: beim Antrag auf ein nationales Visum gibt es eine Frage die lautet sinngemäß ob man genau ein Jahr in Deutschland verbringen will.


Und selbst wenn, es besteht Anspruch auf die AE.


kannst du das genauer erklären?

Danke
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Aras
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Antwort #8 - 03.08.2016 um 12:15:24
 
Nach der Eheschließung in DK geht ihr mit der apostillierten Eheurkunde (Apostille kriegt man in Kopenhagen bei Vorlage der Eheurkunde und der Zahlung der Gebühr) zur Ausländerbehörde und stellt den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige. Und dann schaut ihr was passiert. Höchstwahrscheinlich kriegt er die AE und die ganzen theoretischen Probleme die hier genannt werden treten wahrscheinlich nicht auf. Höchstens Urkundenüberprüfung aber solange gilt der Antrag und er ist legal.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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