So wie du dir das vorstellst ist das nicht eine einfache Ja oder Nein-Frage ("Soll das was im Pass gilt verbindlich für alle deutschen Behörden sein?").
Meiner
Meinung nach und der mir zur Verfügung stehenden Information über das sowjetische Personenstandswesen liegt folgender Sachverhalt vor:
Erstmal muss festgestellt werden welchen Namen du nach ukrainischem Recht hattest. Die sowjetische Geburtsurkunde, die in russischer Sprache verfasst ist (ich nehme mal dein uneindeutiges Ja auf meine Frage als "Ja es liegt eine russischsprachige sowjetische Geburtsurkunde vor, kann in deinem Fall ggf. keine eindeutige Bestimmung deines ukrainischen Namens begründen.
Als die Sowjetunion zusammenbrach blieben viele russischsprachige Urkunden weiterhin gültig. Dies liegt ja auch daran, dass diese Urkunden für immer gültig bleiben und bei Fehlern eingezogen und durch neue korrigierte Urkunden ersetzt werden. Bei Verlust wird die neu erstellte Urkunde mit dem "Duplikat"-Stempel versehen. Die SAGS der Ex-Sowjetstaaten übernehmen dann die Informationen aus dem alten russischsprachigen Akt und transkribieren/übersetzen diesen in die nationale Amtssprache.
D.h. wenn du eine echte ukrainische Geburtsurkunde hättest, könnte diese über deinen ukrainischen Namen eine verbindliche Aussage treffen. Wobei dieser Name dann in ukrainischer Sprache geschrieben wäre. Man müsste dann ggf. die ISO-transliteration verwenden.
Für deutsche Standesämter sind in der Regel die Transliterationen bzw. Transkriptionen der ausländischen Passbehörden zum registrieren des Namens des Ausländers in deutsche Register maßgeblich Hintergrund ist die Überlegung, dass die ausländischen Passbehörden eine eindeutige Schreibweise für sich verwenden und auch bei (Sicherheitsüber-)prüfungen oder Nachfragen auch eindeutig die Person identifizieren können. Aber auch können falsche Transliterationregeln Namen verfremden (z.B. persische Namen mit arabischer Transliterationstabelle transliterieren führt zum Teil zu beleidigende Namen).
Zitat:A 4.2 der PStG-VwV
Transliteration
Verwendet eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen, sind Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben, das heißt, jedes fremde Schriftzeichen ist durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiederzugeben. Hierbei sind nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (siehe Nummer A 1.1.2) die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z.B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen.
Wobei Namensbestandteile, die nicht der Nachname sind, werden dem Vornamen zugeordnet. Darum ist dein Patronym dem Vornamen zugeordnet worden.
Jetzt in deinem konkreten Fall schreibst du, dass Vor- und Nachname ohne Patronym wie im ukrainischen Pass geschrieben sein solle. Jedoch ist das Patronym nicht im Reisepass enthalten und somit auch nicht transliteriert.
Und nach ukrainischem Recht gibt es ein Patronym. Nur weil der Name nicht im Reisepass steht, verschwindet dieser nicht so einfach aus der Weltgeschichte.
Somit muss ich feststellen, dass die Behörde korrekt gearbeitet hat.
Die einzige Möglichkeit das Patronym loszuwerden ist die Erklärung vor dem Standesamt deinen Namen nach deutschem Recht zu führen. Vorname: Max, Nachname: Mustermann.