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Daueraufenthaltskarte bei Ausländerin mit EU-Bürger verheiratet aber getrennt wohnend (Gelesen: 4.251 mal)
nitrik
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Costa Rica
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14.07.2016 um 15:44:14
 
Hallo!
Ich würde gerne mal Eurer Rat hören.

Die Situation ist wie folgt:

Erst am 15. Dezember 2016 werden die 5 Jahre erfüllt, in dem ich verheiratet mit dem EU-Bürger in Deutschland nach Freizügigkeitsgesetz wohne. Aber ich möchte einen Wohnberechtigungsschein beantragen, dafür brauche ich ein Aufenthaltserlaubnis, der mindestens ein Jahr gültig ist. Mein jetziger läuft in Januar 2017 ab. Könnte ich die Daueraufenthaltskarte früher beantragen? Ich wohne in Deutschland schon ca. 8 Jahre, mein Mann auch. Aber ich hatte am Anfang ein Studentenaufenthaltserlaubnis.

- Ich und mein Ehemann sind noch verheiratet aber wohnen getrennt. Ich bestreite mein Lebensunterhalt für mich und unsere 2 Kinder ab 01.12.2015 völlig aus selbständigen Tätitgkeit, mein Ehemann jedoch erhält noch ALG II. Wir haben während der Elternzeit auch ALG II erhalten (er hatte es damals beantragt für die ganze Familie). Wird das für die Erteilung einer Daueraufenthaltskarte ein Problem sein? Brauche ich eine Bescheinigung vom Steuerberater über mein jetzigen Einkunft aus selbständigen Tätigkeit?

- Wenn er eine Daueraufenthaltskarte beantragen würde, könnte ich das dann auch gleich beantragen?

Hoffentlich habe ich alle wichtige Information gesagt, wenn nicht dann bitte fragen.

Vielen Dank für Eure Hilfe!
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« Zuletzt geändert: 14.07.2016 um 15:58:04 von nitrik »  
 
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Antwort #1 - 15.07.2016 um 10:11:02
 
Die Daueraufenthaltskarte kann nur dann ausgestellt werden, wenn das entsprechene Recht auch erworben wurde. In deinem Fall also keinesfalls vor Dezember 2016, da wird eine frühere Antragstellung nichts bringen. Nach der Antragstellung wäre dann auch zu prüfen, ob dein Mann fünf Jahre lang die Voraussetzungen für die Freizügigkeit auch erfüllt hat um zu sehen, ob er ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat und du in der Folge abgeleitet auch.

Ich sehe aber keinen Grund, warum du nicht aktuell einen Wohnberechtigungsschein bekommen solltest. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist ja auszugehen. Dein Aufenthalt ist jedenfalls schon alleine dadurch gesichert, wenn du für deine Kinder ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung bereitstelltst. Die zuständige Behörde kann sich ja mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen wenn sie dies bestätigt haben möchte.
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« Zuletzt geändert: 15.07.2016 um 10:25:59 von N/V »  
 
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Antwort #2 - 16.07.2016 um 00:31:46
 
Woraus leitest du ab das irgendwas beim EU Bürger rückwirkend geprüft werden könnte?
Das würde nur Sinn machen, wenn man die Freizügigkeit rückwirkend aufheben könnte.
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Antwort #3 - 16.07.2016 um 00:51:08
 
mgb schrieb am 16.07.2016 um 00:31:46:
Woraus leitest du ab das irgendwas beim EU Bürger rückwirkend geprüft werden könnte?

EuGH Ziolkowski (C-425/10). Daueraufenthalt wird nur erworben wenn auch durchgängig die Voraussetzungen für die Freizügigkeit vorlagen.

mgb schrieb am 16.07.2016 um 00:31:46:
Das würde nur Sinn machen, wenn man die Freizügigkeit rückwirkend aufheben könnte. 

Diese Aussage ergibt nun keinen Sinn. Freizügigkeit kann "kommen und gehen", etwaige Versäumnisse bei der Feststellung bei Nichtvorhandensein/Verlust seites der ABH führen nicht dazu, dass diese Zeiten dann als rechtmäßiger Aufenthalt zählen.
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Antwort #4 - 16.07.2016 um 01:19:16
 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU 5.5.1.1
In dem Zusammenhang noch ein Verweis auf Artikel 37 der Richtlinie 2004/38.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 16.07.2016 um 01:26:21
 
mgb schrieb am 16.07.2016 um 01:19:16:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU 5.5.1.1

Wurde dir schon erklärt. Zur Vermeidung von Wiederholungen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1423231636/15

mgb schrieb am 16.07.2016 um 01:19:16:
In dem Zusammenhang noch ein Verweis auf Artikel 37 der Richtlinie 2004/38. 

Ziolkowski. Rn. 47-50


Der Umstand, dass nationale Bestimmungen, die in Bezug auf das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger günstiger sind als die der Richtlinie 2004/38, unberührt bleiben, bedeutet keineswegs, dass diese Bestimmungen in das mit dieser Richtlinie eingeführte System aufzunehmen wären.

Art. 37 der Richtlinie 2004/38 sieht lediglich vor, dass diese Richtlinie der Einführung einer Regelung im Recht der Mitgliedstaaten, die günstiger ist als die durch die Bestimmungen dieser Richtlinie eingeführte, nicht entgegensteht. Allerdings hat jeder Mitgliedstaat nicht nur zu entscheiden, ob er eine solche Regelung einführt, sondern auch, welche Voraussetzungen und Wirkungen diese insbesondere in Bezug auf die Rechtsfolgen eines nur aufgrund des nationalen Rechts gewährten Aufenthaltsrechts hat.


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Antwort #6 - 16.07.2016 um 02:01:40
 
Zitat:
Wurde dir schon erklärt. Zur Vermeidung von Wiederholungen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1423231636/15


Die dort getroffenen Behauptungen werden durch Verlinkung auch nicht wahrer.
Das Freizügigkeitsrecht muss durch Bescheid aufgehoben werden. Eine Wirkung in die Vergangenheit, wie im Bereich AufenthG möglich, gibt es im Freizügigkeitsrecht nicht.



Zitat:
Ziolkowski. Rn. 47-50


Der Umstand, dass nationale Bestimmungen, die in Bezug auf das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger günstiger sind als die der Richtlinie 2004/38, unberührt bleiben, bedeutet keineswegs, dass diese Bestimmungen in das mit dieser Richtlinie eingeführte System aufzunehmen wären.

Das die Richtlinie geändert werden soll fordert auch niemand. Was die anderen Mitgliedsländer in Bezug auf Besserstellung machen ist deren Problem.

Zitat:
Art. 37 der Richtlinie 2004/38 sieht lediglich vor, dass diese Richtlinie der Einführung einer Regelung im Recht der Mitgliedstaaten, die günstiger ist als die durch die Bestimmungen dieser Richtlinie eingeführte, nicht entgegensteht. Allerdings hat jeder Mitgliedstaat nicht nur zu entscheiden, ob er eine solche Regelung einführt, sondern auch, welche Voraussetzungen und Wirkungen diese insbesondere in Bezug auf die Rechtsfolgen eines nur aufgrund des nationalen Rechts gewährten Aufenthaltsrechts hat.


Kannst du belegen das sich in Deutschland niemand Gedanken darüber gemacht hat?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 16.07.2016 um 02:08:36
 
Die VwV-FreizügG wurden übrigens im Februar 2016 geändert (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03022016_MI12100972....). Die von dir angeführte Ziff. 5.5.1.1 existiert in dieser Form nicht mehr. In 5.4.1.2 heißt es nunmehr:

Der Verlust des Freizügigkeitsrechts aufgrund des Entfalls der Voraussetzungen (§ 5 Absatz 4 Satz 1, erste Alternative) kann nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts festgestellt werden. Maßgeblich hierfür ist allein die Begründung eines im Sinn des Freizügigkeitsrechts rechtmäßigen Aufenthalts. Nach Ablauf von fünf Jahren ständigen rechtmäßigen Aufenthalts ist der Entfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht mehr relevant, da das vom Fortbestehen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 unabhängige Daueraufenthaltsrecht erworben wurde (vgl. Nummer 4a).

Genau das wurde dir auch oben erklärt. Nicht jeder Aufenthalt ist auch rechtmäßig im Sinne des Freizügigkeitsrecht, deshalb auch die ergänzende Klarstellung, die noch 2009 gefehlt hat.

Weiter heißt es:

Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts nicht vor (§ 5 Absatz 4 Satz 1, zweite Alternative), kommt nach einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall eine Verlustfeststellung ggf. auch nach mehr als fünf Jahren nach der Einreise und Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet in Betracht. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die entsprechenden Aufenthaltszeiten allein auf der Grundlage eines nationalen Aufenthaltstitels zurückgelegt wurden, jedoch nicht die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllten. In diesen Fällen wird das vom Fortbestehen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 unabhängige Daueraufenthaltsrecht nicht erworben, da hierfür ebenfalls allein der im Sinn des Freizügigkeitsrechts rechtmäßige Aufenthalt maßgeblich ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – BVerwG 1 C 22.14 sowie Nummer 4a.1.1).

5.5.1 regelt nunmehr die Prüfung des Antrages:

Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird ausgestellt, nachdem die Dauer des Aufenthalts überprüft worden ist (Artikel 19 Absatz 1 Freizügigkeitsrichtlinie). Eine Überprüfung kann sich auf die Zeitspanne des Aufenthalts sowie erforderlichenfalls auch auf die Rechtmäßigkeit der zurückgelegten Aufenthaltszeiten richten. Rechtmäßig für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind nur diejenigen Aufenthaltszeiten, während derer die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt worden sind (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, verb. Rs. C-424/10 u. C-425/10, Ziolkowski u. Szeja; vgl. auch Nummer 4a.1.1). Entsprechendes gilt für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte. Etwaige Überprüfungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig sein und die zeitlichen Vorgaben von § 5 Absatz 5 beachten: Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht ist Unionsbürgern nach Antragstellung unverzüglich auszustellen, wenn die Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht erfüllt werden. Die Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige ist innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen auszustellen.

Deine Argumentation sehe ich hiermit als nicht mehr haltbar. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts ist insoweist auch klar.

Zitat:
Was die anderen Mitgliedsländer in Bezug auf Besserstellung machen ist deren Problem

Was, und das hat der EuGH auch erklärt, nicht dazu führt, dass diese Zeiten als "rechtmäßig" im Sinne der RL 2004/38/EG zu verstehen sind.

mgb schrieb am 16.07.2016 um 02:01:40:
Kannst du belegen das sich in Deutschland niemand Gedanken darüber gemacht hat? 

Also willst du mir jetzt erzählen, dass du auch entgegen dem Urteil des EuGH sagen willst, dass jeder(!!) fünfjährige Aufenthalt auf die Frist zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts zählen muss? Wenn ja dann will ich mal Belege sehen.
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« Zuletzt geändert: 16.07.2016 um 02:19:37 von N/V »  
 
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Antwort #8 - 16.07.2016 um 03:12:15
 
Zitat:
Also willst du mir jetzt erzählen, dass du auch entgegen dem Urteil des EuGH sagen willst, dass jeder(!!) fünfjährige Aufenthalt auf die Frist zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts zählen muss? Wenn ja dann will ich mal Belege sehen.


Willst du jetzt behaupten der Ehemann der Fragestellerin hätte eine AE nach AufenthG. Genau das war die Fragestellung in C-425/10. Damals gab es noch die Freizügigkeitsbestätigung.

Des weiteren:

Der Verlust des Freizügigkeitsrechts aufgrund des Entfalls der Voraussetzungen (§ 5 Absatz 4 Satz 1, erste Alternative) kann nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts festgestellt werden. Maßgeblich hierfür ist allein die Begründung eines im Sinn des Freizügigkeitsrechts rechtmäßigen Aufenthalts. Nach Ablauf von fünf Jahren ständigen rechtmäßigen Aufenthalts ist der Entfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht mehr relevant, da das vom Fortbestehen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 unabhängige Daueraufenthaltsrecht erworben wurde (vgl. Nummer 4a).


Für 5.5.1 bleibt nur die Überprüfung der Meldebestätigung übrig.
Mit Aufenthalt gilt solange die Freizügigkeit nicht aufgehoben wurde ist der Aufenthalt rechtmässig.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 16.07.2016 um 03:20:31
 
Ich sehe schon, das wird nichts. Diskussion an dieser Stelle für mich beendet.
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Antwort #10 - 16.07.2016 um 06:54:36
 
Mit anderen Worten dir fällt keine Gegenargumentation mit Rechtsgrundlage ein.
C-425/10 kannst du nicht nehmen. Die Fragestellung aus C-425/10 hat mit dem Fall hier im Beitrag gleich überhaupt nichts zu tun.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 16.07.2016 um 08:50:13
 
mgb schrieb am 16.07.2016 um 06:54:36:
Die Fragestellung aus C-425/10 hat mit dem Fall hier im Beitrag gleich überhaupt nichts zu tun. 

Der EuGH ist in dem Verfahren gefragt worden, WELCHE Zeiten als rechtmäßiger Aufenthalt zählen dürfen. Antwort des EuGH: Nur solche, bei denen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 erfüllt wurden. Also Zeiten in denen auch tatsächlich Freizügigkeit vorlag, das ist eine eindeutige Aussage. Für die Gegenbehauptung, jeder Aufenthalt sei rechtmäßig wurde von dir kein Nachweis erbracht.

Ein weiterer Fall wäre BVerwG 1 C 22.14, Rn. 19ff. Da Rückverweis um zu klären, ob neben dem fünfjährigen tatsächlichen Aufenthalt auch die Voraussetzungen für die Freizügigkeit fünf Jahre lang vorlagen. Warum würde man das machen, wenn nur der Aufenthalt ausreichend wäre?

mgb schrieb am 16.07.2016 um 03:12:15:
Mit Aufenthalt gilt solange die Freizügigkeit nicht aufgehoben wurde ist der Aufenthalt rechtmässig.

Rechtmäßig ist hier nach Unionsrechts auszulegen, die verbindliche Auslegung ist in diesem Urteil festgeschrieben. Hier sagt der EuGH: Folglich ist der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts, den die Wendung „der sich rechtmäßig … aufgehalten hat“ in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 enthält, als ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen, insbesondere mit den in deren Art. 7 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen.

Die TS wollte wissen, wann sie ein Daueraufenthaltsrecht erlangt. Die Antwort war, dass dies nach fünf Jahren Zugehörigkeit der Fall ist, falls der Mann innerhalb dieses Zeitraumes sich tatsächlich hier rechtmäßig aufgehalten hat. Bei Unklarheiten wie etwa ALG II-Bezug wäre zu prüfen, ob das auch wirklich der Fall ist ehe Daueraufenthaltsrecht bescheinigt werden kann. Da reicht eine einfache Anmeldebescheinigung nicht aus, sie sagt nichts darüber aus, ob tatsächlich Freizügigkeit und damit ein rechtmäßiger Aufenthalt vorlag.

mgb schrieb am 16.07.2016 um 06:54:36:
Mit anderen Worten dir fällt keine Gegenargumentation mit Rechtsgrundlage ein.

Das Urteil des EuGH und die neuen Bestimmungen des VwV wurden gepostet, alle sagen das selbe, alles wird hier von dir ignoriert. Deshalb ist eine Diskussion auch fruchtlos.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 16.07.2016 um 09:12:50
 
Zitat:
Ein weiterer Fall wäre BVerwG 1 C 22.14, Rn. 19ff. 

Bei Rn. 14 wird das BVwerG sehr deutlich:

Die Auslegung von § 4a Abs. 1 und § 5 Abs. 4 FreizügG/EU durch das Berufungsgericht und seine Annahme, dass bereits die Tatsache einer fehlenden Verlustfeststellung für die Annahme eines ständigen rechtmäßigen Aufenthalts ausreichend ist, verletzt Bundesrecht.
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Antwort #13 - 16.07.2016 um 11:19:29
 
Vorlagefragen C-424/10 (Ziolkowski) :

Ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG1 so auszulegen, dass er einem Unionsbürger, der sich seit über fünf Jahren nur aufgrund nationalen Rechts rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dieser Zeit aber die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfüllt hat, ein Recht auf Daueraufenthalt in diesem Mitgliedstaat verleiht?

Sind auf den rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG auch Aufenthaltszeiten des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat vor dem Beitritt seines Herkunftsstaats zur Europäischen Union anzurechnen?
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Antwort #14 - 16.07.2016 um 12:16:50
 
Zitat:
Ein weiterer Fall wäre BVerwG 1 C 22.14, Rn. 19ff. Da Rückverweis um zu klären, ob neben dem fünfjährigen tatsächlichen Aufenthalt auch die Voraussetzungen für die Freizügigkeit fünf Jahre lang vorlagen. Warum würde man das machen, wenn nur der Aufenthalt ausreichend wäre?


BVerwG 1 C 22.14 liest sich zuerstmal im Sinne deiner Auslegung.
Nur stellt sich dann die grosse Frage wer die Beweislast zu tragen hat.
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