mgb schrieb am 16.07.2016 um 06:54:36:Die Fragestellung aus C-425/10 hat mit dem Fall hier im Beitrag gleich überhaupt nichts zu tun.
Der EuGH ist in dem Verfahren gefragt worden, WELCHE Zeiten als rechtmäßiger Aufenthalt zählen dürfen. Antwort des EuGH: Nur solche, bei denen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 erfüllt wurden. Also Zeiten in denen auch tatsächlich Freizügigkeit vorlag, das ist eine eindeutige Aussage. Für die Gegenbehauptung, jeder Aufenthalt sei rechtmäßig wurde von dir kein Nachweis erbracht.
Ein weiterer Fall wäre BVerwG 1 C 22.14, Rn. 19ff. Da Rückverweis um zu klären, ob neben dem fünfjährigen tatsächlichen Aufenthalt auch die Voraussetzungen für die Freizügigkeit fünf Jahre lang vorlagen. Warum würde man das machen, wenn nur der Aufenthalt ausreichend wäre?
mgb schrieb am 16.07.2016 um 03:12:15:Mit Aufenthalt gilt solange die Freizügigkeit nicht aufgehoben wurde ist der Aufenthalt rechtmässig.
Rechtmäßig ist hier nach Unionsrechts auszulegen, die verbindliche Auslegung ist in diesem Urteil festgeschrieben. Hier sagt der EuGH:
Folglich ist der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts, den die Wendung „der sich rechtmäßig … aufgehalten hat“ in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 enthält, als ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen, insbesondere mit den in deren Art. 7 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen.Die
TS wollte wissen, wann sie ein Daueraufenthaltsrecht erlangt. Die Antwort war, dass dies nach fünf Jahren Zugehörigkeit der Fall ist, falls der Mann innerhalb dieses Zeitraumes sich tatsächlich hier rechtmäßig aufgehalten hat. Bei Unklarheiten wie etwa ALG II-Bezug wäre zu prüfen, ob das auch wirklich der Fall ist ehe Daueraufenthaltsrecht bescheinigt werden kann. Da reicht eine einfache Anmeldebescheinigung nicht aus, sie sagt nichts darüber aus, ob tatsächlich Freizügigkeit und damit ein rechtmäßiger Aufenthalt vorlag.
mgb schrieb am 16.07.2016 um 06:54:36:Mit anderen Worten dir fällt keine Gegenargumentation mit Rechtsgrundlage ein.
Das Urteil des EuGH und die neuen Bestimmungen des
VwV wurden gepostet, alle sagen das selbe, alles wird hier von dir ignoriert. Deshalb ist eine Diskussion auch fruchtlos.