Hallo,
allerdings frage ich mich, wie verbindlich die Aussage der
ABH ist, die Freizügigkeit der
Schwiegermutter des freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers als gegeben festzustellen.
Denn es handelt sich möglicherweise um Freizügigkeit nach § 3 Abs. 2 FreizügigG/EU.
Damit Anwendbarkeit § 11 FreizügigG/EU mit darin enthaltenem Verweis auf § 36
AufenthG.
Dies hat zur Folge, dass bei der Schwiegermutter die Härtefallregelung aus dem § 36 Abs. 2
AufenthG weiterhin gilt.
Damit Ermessensausübung, geregelt in 36.2.2.9 der
AVwV zum
AufenthG.
Zitat:
Zitat:ist dies im Rahmen der Ermessensausübung bei Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigen, wenn der Unionsbürger dem Familienangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat Unterhalt gewährt hat, Unionsbürger und Familienangehöriger im Herkunftsmitgliedstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen.
Scheint mit persönlich angesichts der geforderten "häuslichen Gemeinschaft" im Herkunftsstaat, angesichts der plausiblen Unterhaltsgewährung ("gut verdienende Ärztin"!), angesichts der "schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe" etwas fraglich.
Erst wenn das Bestehen der abgeleiteten Freizügigkeit verbindlich feststeht, kann man sich über eine Arbeitsaufnahme und die Aufnahme in die GKV überhaupt Gedanken machen - oder habe ich da einen Denkfehler?
Gruß