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Fiktionsbescheinigung nach §81 abs.3 satz 1 bekommen. (Gelesen: 1.595 mal)
Smad
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i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Marokko
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29.05.2016 um 09:47:26
 
Guten Tag,

Ich bin ein neue Student hier in Deutschland und ich habe mit einem Nationalen Visum nach Deutschland gekommen (für Studium nach §16 abs. 3) . Am 22.04.2016 ging ich in die Aüsländerbehörde und die frau hat mir eine Fiktionsbescheiningung nach §81 abs. 3 satz 1 gegeben. Ich dachte, dass ich eine nach §81 abs. 4 bekommen muss, weil ich rechmaßig in Deutschland bin (mit einem Nationalen Visum Categorie D). Am 22.04.2016 hatte ich auch 2 Monaten mehr in meinem Visum. Jetzt habe ich mehr als 5 Wochen gewartet und noch keinen Brief von der Ausländerbehörde bekommen. Ich bin besorgt, dass ich die falsche Fiktionsbescheining bekommen habe. Konnen sie bitte mir helfen. Danke im voraus.
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dim4ik
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i4a rocks!


Beiträge: 892

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 29.05.2016 um 10:55:02
 
Falls Du demnächst (d.h. bis zur Erteilung einer AE) Deutschland nicht verlassen möchtest, ist es kein Problem. Ansonsten rede noch einmal mit Deiner ABH, verweise sie auf den Fehler und bestehe auf einer FB §81 Abs. 4 AufenthG.
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Smad
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i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Marokko
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Antwort #2 - 29.05.2016 um 11:05:24
 
Vielen Dank. Ich habe kein Problem, weil ich nicht rausen Deutschland fahren möchte. Aber ein Fiktionsbescheinigung nach §81 abs. 3 satz 1 hat keinen einfluss auf meine zukunftige Aunfenthaltstitel ( die §16 abs. 3 tragen muss)? Auch wie lange dauert der Verlängerungsprozess? Ich habe jetzt 5 wochen gewartet?
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T.P.2013
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blubb


Beiträge: 2.775

Im Norden, Germany
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Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 29.05.2016 um 14:38:24
 
Smad schrieb am 29.05.2016 um 11:05:24:
... Aber ein Fiktionsbescheinigung nach §81 abs. 3 satz 1 hat keinen einfluss auf meine zukunftige Aunfenthaltstitel ( die §16 abs. 3 tragen muss)?


Hallo,

nein, hat keinen Einfluss.

Zitat:
Auch wie lange dauert der Verlängerungsprozess? Ich habe jetzt 5 wochen gewartet?


Ist abhängig auch von der ABH und der Auslastung der Bundesdruckerei.
Zur Zeit sind wohl Wartezeiten auf den eAT von bis zu 12 Wochen nicht ungewöhnlich.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Smad
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i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Marokko
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Antwort #4 - 29.05.2016 um 14:50:21
 
T.P.2013 schrieb am 29.05.2016 um 14:38:24:
Hallo,

nein, hat keinen Einfluss.


Ist abhängig auch von der ABH und der Auslastung der Bundesdruckerei.
Zur Zeit sind wohl Wartezeiten auf den eAT von bis zu 12 Wochen nicht ungewöhnlich.

Gruß


Ja, Vielen Dank. Ich war besorgt. Ich dachte, dass ich eine andere Aufenthaltstitel bekommen werde und nicht die für Studenten/Sprachkurs(i.e §16 abs. 3).  Smiley
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