Da ich diese Idee schon öfter gehört habe, gehe ich auch nochmal darauf ein:
Surfania schrieb am 25.05.2016 um 23:00:31:Ab wann beginnt ... ab Hochzeitsdatum.
Rückfrage:
Hat das BVerwG in seinem Urteil geschrieben "einjährige erfolglose Bemühungen" oder "einjährige Ehebestandszeit"?
Genau letzteres wäre nämlich die Konsequenz aus dem Gedanken "ab Hochzeitsdatum": Wer nicht im Ausland lernen will, muß nur ein Jahr nach der Eheschließung warten, danach entfällt der Deutsch-Nachweis.
Genau das ist eben nicht der Fall.
Und nochmal mein Standardbeispiel
Petersburger schrieb am 25.05.2016 um 18:34:52:Wer selbständig lernt und alle vier Monate den Test zwar nicht besteht, aber ansteigende Resultate belegt, dem glaube ich diese Bemühungen ohne jeden Kurs-Nachweis.
Hier sage und schreibe ich nichts, gar nichts von erforderlichen Kursnachweisen. Bezahlte Kurse sind auch nicht gefordert. Daher können sie auch nicht "durch die Hintertür", in Form eines "Lernbeginn-Nachweises" eingeführt werden.
Auch ohne Betonen dürfte klar sein, dass mit zwei Tests im Vier-Monats-Abstand kein Jahr vernünftig zu belegen ist. Habe ich aber drei Tests vorliegen, kann mir niemand verbieten, von etwa vier Monaten Vorbereitung des ersten Tests auszugehen und "das Jahr" als gegeben hinzunehmen. Es sei denn, der erste Test ergab Null-komma-gar-keine Kenntnisse.
Hier im Thema schrieb ich von "Nachweis für den Lernbeginn"
ausschließlich deshalb, weil da tatsächlich ein Kurs belegt worden war und es damit ein belegbares Kriterium für einen Lernbeginn überhaupt gibt - nicht weil es etwa erforderlich oder vorgeschrieben wäre.