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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Orientierungskurs verpflichtend?
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Beitrag begonnen von JayJay100 am 14.05.2016 um 08:40:01

Titel: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von JayJay100 am 14.05.2016 um 08:40:01
Hallo,
mein eingetragener Lebenspartner ist seit 7-2012 in Deutschland und wir sind seit 5-2013 verpartnert. Nun hat er einen Termin in der ABH zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

In dem Anschreiben verlangt die ABH den Nachweis eines Orientierungskurses.

Ist dieser Kurs verpflichtend? Davon war in der Vergangenheit bei der bisherigen ABH (wir sind umgezogen) nie die Rede. Liegt das im Ermessen der ABH und was passiert wenn er diesen Kurs nicht macht?

B1-Zertifikat und den Rest der Forderungen können wir erfüllen.

Danke für Infos.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von tiggger am 14.05.2016 um 12:23:08
Als er die AE wegen der Verpartnerung beantragt hat sollte er auch einen Bescheid erhalten haben ob er verpflichtet ist. Vielleicht nochmal die alten Unterlagen durchsehen und falls nix da bei der alten ABH anfragen.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von NotLupus am 14.05.2016 um 12:47:38
Hat er den den Test "Leben in Deutschland" bzw. den Einbürgerungstest gemacht?

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von cabrio am 14.05.2016 um 13:49:53

JayJay100 schrieb am 14.05.2016 um 08:40:01:
seit 7-2012 in Deutschland und wir sind seit 5-2013 verpartnert


Zum Integrationskurs (also auch zum Orientierungkurs) darf er nicht mehr verpflichtet werden, wenn er bei der erstmaligen Erteilung der AE nach § 28 nicht dazu verpflichtet wurde. Das geht jetzt nicht mehr. Wenn er sich aber nach drei Jahren einbürgern lassen möchte, dann braucht er den Orientierungskurs und kann die zwei Wochen bezahlten Kurs mitnehmen.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von NeedHelp am 15.05.2016 um 13:15:17
Was heißt Orientierungskurs? Ist es der "Test Leben in Deutschland"? Und wo ist der Unterschied zum Integrationskurs? Wenn man den Sprachtest und den Test "Leben in Deutschland" bestanden hat, erhält man doch das Zertifikat Integrationskurs. Ist es Pflicht, wenn man NE bzw. Einbürgerung beantragen will, auch wenn man zum Integrationskurs nicht verpflichtet war bzw. wurde?

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von grisu1000 am 15.05.2016 um 18:17:38

NeedHelp schrieb am 15.05.2016 um 13:15:17:
Was heißt Orientierungskurs


Er ist Teil des Integrationskurs, der letzte Teil von 60 Stunden und ist eben kein Sprachkurs, sondern ein Kurs über Geschichte, Rechtsordnung usw. in Deutschland.


NeedHelp schrieb am 15.05.2016 um 13:15:17:
Ist es der "Test Leben in Deutschland"? 


Der Orientierungkurs wird mit diesem Test abgeschlossen mit eigenen Termin.

33 Fragen, hat man 15 richtig beantwortet so hat man den Test und damit diesen Teil des Integrationskurses bestanden, hat man 17 Fragen richtig beantwortet so hat man eine Voraussetzung für die Einbürgerung erfüllt und muss keinen neuen Test im Rahmen einer Einbürgerung machen.


NeedHelp schrieb am 15.05.2016 um 13:15:17:
Wenn man den Sprachtest und den Test "Leben in Deutschland" bestanden hat, erhält man doch das Zertifikat Integrationskurs.


Ja, beim BAMF. Wurde man aber zur Ableistung des Integrationskurses verpflichtet reicht es nicht, nur die Tests zu machen. Man ist auch zur Teilnahme verpflichtet.


NeedHelp schrieb am 15.05.2016 um 13:15:17:
Ist es Pflicht, wenn man NE bzw. Einbürgerung beantragen will, auch wenn man zum Integrationskurs nicht verpflichtet war bzw. wurde? 


NE: Nein, du musst aber vergleichbare Kentnisse nachweisen, also am einfachsten ist es hierzu einen Sprachnachweis B1 zu machen, sowie den Test Leben in Deutschland zu bestehen.

Enbürgerung: siehe NE, wenn keine Verkürzung der Frist der Anspruchseinbürgerung gewünscht wird. Ist eine Fristverkürzung auf 7 Jahre gewünscht verlangen EBH oft auch den erfolgreichen Besuch des Integrationskurses, da diesem ein zusätzliche integrierende Wirkung zugesprochen wird.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von JayJay100 am 15.05.2016 um 23:30:45

cabrio schrieb am 14.05.2016 um 13:49:53:
einbürgern l


Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt ist ja keine Einbürgerung, richtig?

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von JayJay100 am 15.05.2016 um 23:41:05

NotLupus schrieb am 14.05.2016 um 12:47:38:
Hat er den den Test "Leben in Deutschland" bzw. den Einbürgerungstest gemacht? 



Nein, gab dazu nie eine Aufforderung.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von erne am 16.05.2016 um 19:23:39

JayJay100 schrieb am 15.05.2016 um 23:41:05:
Nein, gab dazu nie eine Aufforderung. 


gehört zum Integrationskurs.
Wenn der Träger des Kurses das versäumt hat, hat er geschlampt ... gehört aber dazu.

Hat er nur ein Zertifikat über B1 oder über den kompletten Integrationskurs?

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von JayJay100 am 16.05.2016 um 21:16:52

erne schrieb am 16.05.2016 um 19:23:39:
Hat er nur ein Zertifikat über B1 oder über den kompletten Integrationskurs? 



B1 Zertifikat hat er, Integrationskurs war nie ein Thema

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von NotLupus am 16.05.2016 um 21:28:35
Im Gegensatz zu cabrio gehe ich davon aus, dass ein Ausländer auch nach erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Integrationskurs verpflichtet werden können. Rechtsgrundlage für eine spätere Verpflichtung liegt in § 44a Abs. 1 Nr. 3.

Ihr müsst einfach diskutieren, dass er jetzt nachweislich ausreichende Sprachkenntnisse besitzt und deswegen nicht mehr besonders integrationsbedürftig ist.

Sollte es Probleme mit der ABH geben, die sich nicht wegdiskutieren lassen:

Dein Partner soll einfach den Einbürgerungstest machen und dann den Einbürgerungstest und das Sprachzertifikat B1 (in beglaubigter Kopie) beim BaMF vorlegen und das Zertifikat Integrationskurs bekommen und diesen der ABH vorlegen.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von JayJay100 am 16.05.2016 um 21:50:36
Der Termin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der ABH wird Ende Juni sein.

Macht es Sinn mit der ABH bereits jetzt per E-Mail in die "Diskussion" zu gehen?

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von NotLupus am 16.05.2016 um 22:17:21
Meines Erachtens zieht die Ausländerbehörde sowieso den kürzeren, da sie keinen Anspruch darauf hat, den Nachweis für den Integrationskurs zu fordern, da keine Verpflichtung durch die Ausländerbehörde auferlegt wurde. Um deinen Partner zu verpflichten, müsste die Behörde Integrationsbedürftigkeit feststellen. Das geht aber nicht, da er bereits B1-Sprachkenntnisse hat.

Du kannst die Diskussion anfangen. Aber im Grunde wäre es meiner Meinung nach Ende Juni besser, da dann die Behörde auch wirklich die Akte in die Hand nehmen würde und sich mit dem konkreten Fall beschäftigen würde. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 ist auch kein Orientierungskurs bzw. -test nötig.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von JayJay100 am 16.05.2016 um 22:20:36
Er hat sogar B2 wie ich nun nachgeschaut habe.

Wir gehen dann mit den Unterlagen hin. Was passiert, wenn die ablehnen und den Kurs fordern? Den schafft er nicht bis zum Ende seiner jetzigen Aufenthaltserlaubnis?

Muss ich mir schon einen Anwalt suchen  :o

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von NotLupus am 16.05.2016 um 23:03:36
Ihr braucht keinen Anwalt. Und für die Erfüllung des Integrationskurses fehlt für deinen Partner nur der Test "Leben in Deutschland". Das ist einfach der Einbürgerungstest. Er müsste also nur sich bei der lokalen VHS informieren wann der nächste Test ist und für 25 € absolvieren. Mehr nicht. Das Zertifikat zum Einbürgerungstest und das B2 Zertifikat schickt er als beglaubigte Kopie dem BaMF und kriegt dann kostenlos das Zertifikat Integrationskurs.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von cabrio am 16.05.2016 um 23:16:52

NotLupus schrieb am 16.05.2016 um 21:28:35:
gehe ich davon aus, dass ein Ausländer auch nach erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Integrationskurs verpflichtet werden können


Ja, aber nicht, wenn er vorher schon eine AE nach § 28 hatte. Die Regelung in § 44a Abs.1 Nr.1 b ist insoweit abschließend, i.V.m. § 44 Abs.1 Nr.1 b: Den Anspruch auf Teilnahme hatte er nur bei der erstmaligen Erteilung der AE. Deshalb konnte er auch nur bei der erstmaligen Erteilung der AE zum Kurs verpflichtet werden.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von NotLupus am 16.05.2016 um 23:44:13
Deine Ausführungen sind falsch. § 44a Abs. 1 Nr 3 kann immer wenn die ABH die integrationsbedürftigkeit des Ausländers feststellt den Ausländer zum Integrationskurs verpflichten. Auf den Anspruch wie in Nr 1 kommt es nicht an.

Aber für diesen Fall ist es irrelevant, da der Ausländer nicht besonders integrationsbedürftig ist. Er hat B2.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von JayJay100 am 26.05.2016 um 12:23:35
Also verhalte ich mich jetzt erst mal ruhig gegenüber der ABH und schreibe auch keine Mail hin, sondern wir gehen Ende Juni zusammen hin, um die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

Nebenher können wir ja nach diesem Einbürgerungstest schauen, aber wenn er den bis dahin nicht hat, wie verhalten wir uns dann in der ABH?

Sagen, dass das nie ein Thema war und er aufgrund Erwerbstätigkeit auch keine Zeit hat diesen 60 Stunden Kurs zu machen?

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von grisu1000 am 26.05.2016 um 14:50:02

JayJay100 schrieb am 26.05.2016 um 12:23:35:
Nebenher können wir ja nach diesem Einbürgerungstest schauen, aber wenn er den bis dahin nicht hat

Er soll Ihn machen und mit den Nachweis ein Zertifikat über den erfolgreichen Integrationskurs bei BAMF beantragen. Damit geht ihr zur ABH. Ggf könnt ihr dann direkt eine NE bantragen.


JayJay100 schrieb am 26.05.2016 um 12:23:35:
wie verhalten wir uns dann in der ABH?


Ihr verweist daruafhin das er nicht zum Integrationskurs verpflichtet war, damit nur eine einjährige Verlängerung (§8 AufenthG) nicht zutrifft und beantragt eine dreijährige Verlängerung der AE. Am besten hat man einen formlosen schriftlichen Antrag dabei.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von JayJay100 am 27.05.2016 um 07:32:51

grisu1000 schrieb am 26.05.2016 um 14:50:02:
und beantragt eine dreijährige Verlängerung der AE. 


wir wollen eigentlich eine NE und nicht mehr befristet.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von T.P.2013 am 27.05.2016 um 15:39:14
Hallo,

ja dann gilt:


NotLupus schrieb am 16.05.2016 um 23:03:36:
I... Und für die Erfüllung des Integrationskurses fehlt für deinen Partner nur der Test "Leben in Deutschland". Das ist einfach der Einbürgerungstest. Er müsste also nur sich bei der lokalen VHS informieren wann der nächste Test ist und für 25 € absolvieren. Mehr nicht. Das Zertifikat zum Einbürgerungstest und das B2 Zertifikat schickt er als beglaubigte Kopie dem BaMF und kriegt dann kostenlos das Zertifikat Integrationskurs.


Und damit beantragt Ihr die NE.

Gruß

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von JayJay100 am 27.05.2016 um 23:45:38
Die Kurse bzw. Tests scheinen alle erst nach unserem Termin zu sein.

Also versuchen wir es erst mal, dass wir ohne diesen Kurs/Test die NE erhalten.

Könnt Ihr mir dazu noch mal Argumente bzw. §§ nennen.

Ein Punkt war wohl, dass man das damals nicht gefordert hat, als er AE wegen Lebenspartnerschaft erhalten hat.

Danke Euch.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von NotLupus am 27.05.2016 um 23:56:54
Hat dein Lebenspartner bereits eine AE gemäß § 28 AufenthG vor dem 5. September 2013 besessen? Wenn ja, dann gilt § 104 Abs. 8, und er muss nur A1 Kenntnisse nachweisen.

Den Nachweis zum Orientierungskurs braucht man gemäß § 28 Abs. 2 nicht, sodass eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 auch ohne Orientierungskurs erteilt werden könnte.

Titel: Re: Orientierungskurs verpflichtend?
Beitrag von JayJay100 am 28.05.2016 um 12:21:22

NotLupus schrieb am 27.05.2016 um 23:56:54:
Hat dein Lebenspartner bereits eine AE gemäß § 28 AufenthG vor dem 5. September 2013 besessen?


seit 30.07.2013 hat er die AE (vorher hatte er auch bereits eine als Student, § weiß ich nicht mehr) gemäß §28 Abs. 1 S.1 Nr. 1

Warum schreibt eine ABH das dann als Aufforderung für den Termin rein? Die haben die Akte und können das doch dort lesen?

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