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Kostenübernahme für Behandlung bei Duldung (Gelesen: 4.610 mal)
asula
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Kostenübernahme für Behandlung bei Duldung
13.05.2016 um 10:34:33
 
Hallo liebes Forum,

Ich habe beruflich viel mit Kindern mit Migrationshintergrund zu tun. Rechtliche HIntergründe sind mir allerdings oft unklar.

Bei meiner Frage geht es um ein Kind, das schon seit mehreren Jahren in Deutschland lebt. Die Familie hat eine Duldung. Das Kind ist im Grundschulalter

Meiner Meinung nach bräuchte das Kind dringend eine logopädische Behandlung, bzw. wäre sicher schon seit langem in Behandlung, wenn es deutsch wäre.

Mir wurde nun gesagt, dass die Kosten für diese Behandlung nicht übernommen werden, weil die Familie eine Duldung hat. Nur die notwendigen ärztlichen Leistungen werden übernommen.

Stimmt das?

Gibt es Möglichkeiten / Ausnahmen, dass die Kosten übernommen werden?

Das Kind leidet mittlerweile unter der Situation, da es aufgrund seines Sprachfehlers gehänselt wird. Ansonsten spricht es recht gut deutsch.

Über Tipps fürs weitere Vorgehen würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank schon im Voraus.

Liebe Grüße

Asula

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NotLupus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.05.2016 um 11:02:20
 
Im geduldeten Status haben die Personen idR nur Anspruch auf Asylbewerberleistungen, das nur einen notwendigen Bedarf an Gesundheitsleistungen vorsieht (siehe § 3 Asylbewerberleistungsgesetz). Ob jetzt logopädische Therapie notwendig ist, obwohl perspektivisch  das Kind keine Zukunft in Deutschland hat, kann ich jetzt nicht klären.


Das deutsche Kind, das in der Regel Anspruch auf eine Versicherung in der GKV hat und darin auch in der Regel versichert ist, hat Anspruch auf ausreichende Gesundheitsleistungen (§ 12 bzw. § 28 SGB V). Ausreichend bedeutet nicht schlechtes (so im Sinne von Schulnoten), sondern dass die Krankenkasse fast alles Leisten muss um die Gesundheit des Versicherten wiederherzustellen.

Und wie kann man das geduldete Kind auf das Niveau des deutschen Kindes anheben?

Wenn die Familie seit mehreren Jahren geduldet ist, dann haben die Eltern auch eine Arbeitserlaubnis. Würde ein Elternteil einer sozialversicherungspflichtige Arbeit nachgehen, dann wären auch die Kinder in der GKV versichert.

Somit könntest du den Eltern sagen, dass diese zum Wohle ihres sich bitte eine Erwerbstätigkeit suchen müssen. Auch insbesondere deswegen, da notwendige Behandlungen bspw. in der Zahlheilkunde auch bedeutet, dass karitöse Zähne öfter gezogen werden anstatt konservativ behandelt zu werden.

Nachtrag:
http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Zugang_zu_Arbeit_mi...
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« Zuletzt geändert: 13.05.2016 um 11:17:14 von NotLupus »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.05.2016 um 11:23:40
 
asula schrieb am 13.05.2016 um 10:34:33:
Gibt es Möglichkeiten / Ausnahmen, dass die Kosten übernommen werden?

Sofern sie Familie seit 15 Monaten ununterbrochen hier ist, kann § 2 AsylbLG (https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__2.html) greifen wonach die Versorgung sich entsprechend dem SGB II richtet. Siehe dazu auch: http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/9-fluechtlinge-mit-aufenthaltsgestattung-im...
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asula
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #3 - 13.05.2016 um 11:34:32
 
Danke,
das ist ein guter Ansatz.
Soweit ich weiß, arbeitet ein Elternteil.
Da muss ich mal nachhaken.

Asula

Gibts noch weitere Ideen? Ansatzpunkte?
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NotLupus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.05.2016 um 12:23:09
 
Zitat:
Sofern sie Familie seit 15 Monaten ununterbrochen hier ist, kann § 2 AsylbLG (https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__2.html) greifen wonach die Versorgung sich entsprechend dem SGB II richtet


Aber da steht doch SGB XII?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.05.2016 um 12:29:18
 
NotLupus schrieb am 13.05.2016 um 12:23:09:
Aber da steht doch SGB XII?

Ja sollte SGB XII heißen.
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ninnschen
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Antwort #6 - 15.05.2016 um 15:55:00
 
Zitat:
Sofern sie Familie seit 15 Monaten ununterbrochen hier ist, kann § 2 AsylbLG (https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__2.html) greifen wonach die Versorgung sich entsprechend dem SGB II richtet. Siehe dazu auch: http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/9-fluechtlinge-mit-aufenthaltsgestattung-im....


Es sei denn die Familie hat den "langen" Aufenthalt selbst verschuldet (z.B. durch fehlende Reisepapiere, fehlende Mitwirkung oder Täuschung über die Personalien) - wird ja einen Grund haben, warum die Familie nach mehreren Jahren noch nicht abgeschoben werden konnte.
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Aletheia
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Antwort #7 - 16.05.2016 um 10:29:43
 
ninnschen schrieb am 15.05.2016 um 15:55:00:
Es sei denn die Familie hat den "langen" Aufenthalt selbst verschuldet (z.B. durch fehlende Reisepapiere, fehlende Mitwirkung oder Täuschung über die Personalien)


Wie kann das derjenige, der über die Umstellung auf §2 AsylbLG entscheidet und nicht in der ABH sitzt, ersehen?
Gibt es im AZR dazu eine Notiz?
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Antwort #8 - 16.05.2016 um 11:56:18
 
ninnschen schrieb am 15.05.2016 um 15:55:00:
wird ja einen Grund haben, warum die Familie nach mehreren Jahren noch nicht abgeschoben werden konnte. 

Und solange dieser uns nicht bekannt ist, kann § 2 greifen weil nicht jeder geduldete Aufenthalt auf rechtsmissbräuchliches Verhalten beruht. Mehr habe auch ich auch nicht geschrieben. Sonstige, wertende Aussagen über den weiteren Aufenthalt nicht nicht notwendig zumal klärungsbedürftig wäre, ob dem Kind, dem man ja das etwaige Fehlverhalten der Eltern nicht anrechnen kann, nicht ohne seine Eltern Anspruch auf § 2-Leistungen hätte.

Zitat:
Wie kann das derjenige, der über die Umstellung auf §2 AsylbLG entscheidet und nicht in der ABH sitzt, ersehen?

Durch behördeninterne Beteiligung der ABH.
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« Zuletzt geändert: 16.05.2016 um 12:07:04 von N/V »  
 
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Antwort #9 - 16.05.2016 um 13:35:01
 
Aletheia schrieb am 16.05.2016 um 10:29:43:
Wie kann das derjenige, der über die Umstellung auf §2 AsylbLG entscheidet und nicht in der ABH sitzt, ersehen? 


Das Sozialamt fragt nach 15 Monaten bei der ABH an, ob Gründe vorliegen, die gegen die Umstellung sprechen (z.B. die oben angeführten Gründe). Aufgrund der Beteiligung der ABH entscheidet dann das Sozialamt, ob die Umstellung erfolgt.
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asula
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Antwort #10 - 18.05.2016 um 21:49:58
 
Liebe Forumsmitglieder,

Vielen Dank für Eure Antworten. Ihr habt mir sehr weitergeholfen. Ich werde mit der Familie sprechen und Euch evtl. danach weitere Fragen stellen.

Soweit ich weiß, arbeitet ein Elternteil, ob sozialversicherungspflichtig oder ein 450 Euro Job, kann ich nicht sagen.
Evtl. könnte die Familie so krankenversichert sein, und auf dieser Grundlage Anspruch auf die Behandlung haben.

Die Familie ist schon seit mehreren Jahren in Deutschland. Die Duldung wird regelmäßig überprüft, soweit ich weiß, erfolgt die Duldung aufgrund von Krankheit.

Könnte die Duldung, die regelmäßig überprüft wird, Grundlage dafür sein, dass diese Ausnahmeregelung nach 15 Monaten nicht greift?

Ich gehe davon aus, dass die Krankheit, die durch ärztliche Atteste gestützt ist, nicht unter "den langen Aufenthalt selbstverschuldet" fällt.
Oder zählt das dazu?

Oder kann es auch sein, dass das Sozialamt diese Regelung nicht kennt, oder anwendet?

Oder muss man sich an die Krankenkasse wenden? Wenn ja, an welche?

Oder, dass die Familie gar nicht weiß, dass sie darauf Anspruch hat?

Vielen Dank noch mal.

Liebe Grüße

Asula
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Antwort #11 - 19.05.2016 um 07:02:55
 
Sollte die Familie nicht selbst krankenversichert sein, z.B. durch einen sozialversicherungspfl. Job, dann würde ich einfach mal mit dem Sozialamt sprechen, ob die Familie bereits auf Analogleistungen umgestellt wurde und wenn nein, warum nicht.
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Aletheia
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Antwort #12 - 21.05.2016 um 12:03:06
 
Danke,
Bayraqiano und ninnschen. Das scheint auch von Bundesland zu Bundesland abzuweichen.
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