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Verpflichtungserklärung (Gelesen: 1.558 mal)
Themen Beschreibung: Ist sie wirklich ein Leben lang gültig?
Jogi111
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtungserklärung
22.04.2016 um 16:31:43
 
Hallo an alle,

ich bin neu hier. Ich hoffe, ich schreibe hier im richtigen Forum. Bevor ich den Beitrag schrieb habe ich diese Internetseite studiert in der Hoffnung, Antworten auf meine Fragen zu erhalten. Das war leider nicht der Fall, deshalb lege ich mal los:

Habe eine Freundin aus Südamerika. Diese wurde von mir schwanger, die Geburt erfolgte vor drei Jahren in ihrem Heimatland. Ich war bei der Geburt damals dabei, das Verhältnis war/ist immer noch sehr gut. Wir leben heute mit dem Kind (Kind hat zwei Pässe; deutsch und Geburtsland) in Deutschland. Drei Wochen nach der Geburt sind war nach Deutschland geflogen, haben im Ausländeramt den Familiennachzug beantragt. Hiefür musste ich die Verpflichtungserklärung unterschreiben, sonst hätte meine Freundin nicht in Deutschland bleiben können (eine Hochzeit kam/kommt derzeit nicht infrage).

Meine Freundin arbeitet nun seit anderthalb Jahren in Deutschland. Sie zahlt in die Sozialversicherung ein, ist gut integriert, alles gut soweit.

Mich interessiert nun, unter welchen Umständen die Verpflichtungserklärung, laut der ich ja für Unterhalt/Wohnung etc. aufkommen muss/müsste, endet.. Ich habe gelesen, einer der wenigen Fälle ist, wenn sich der Aufenthaltszweck ändert, ansonsten hat man kaum Chancen. Trifft das auch ein, wenn sie (hoffentlich bald) eine Niederlassungserlaubnis erhält? Oder zählt die Niedererlassungserlaubnis nicht zu einem veränderten Aufenthaltszweck? In meinen Augen ist das im Moment die einzige Option.

Das war Frage 1. Nun zu meiner zweiten Frage:

Nehmen wir an, meine Partnerin bleibt berufstätig, aber es kommt zu einer Trennung: Kann man davon ausgehen, dass sie ihren Lebensunterhalt aufgrund ihres Einkommens (sofern es hoch genug ist) selbst bestreiten muss und die Verpflichtungserklärung somit hinfällig ist? Oder muss ich sie trotzdem weiterhin unterstützen, trotz Berufstätigkeit.

Ich habe bereits mit Ausländeramt und Anwälten darüber gesprochen. Da gab es unterschiedliche Aussagen. Habe mir erhofft, dass Mitglieder aus dem Forum hier Erfahrungen gesammelt haben und aus erster Hand berichten können.

Eine Sache noch: Aktuell verstehen wir uns sehr gut. Aber ich möchte das Thema trotzdem verstehen. Für mein Kind zahle/würde ich im Übrigen immer zahlen, keine Frage. Nicht das hier jemand denkt, ich bin verantwortungslos.

Ich würde mich über Antworten freuen.

Vielen Dank vorab!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung
Antwort #1 - 22.04.2016 um 16:57:13
 
Du hättest diese VE niemals unterschreiben dürfen, die Aussage der ABH, sollte sie so gefallen, die sei notwendig gewesen ist absolut falsch und schon grenzwertig. Die Mutter eines deutschen Kindes braucht keinen gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisen. Außerdem habt ihr bei einem Zusammenleben eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, wodurch sie durch dein entsprechendes Einkommen ohnehin keinen Anspruch auf Sozialleistungen hätte.

Aber das es nun mal geschen ist:

Jogi111 schrieb am 22.04.2016 um 16:31:43:
Trifft das auch ein, wenn sie (hoffentlich bald) eine Niederlassungserlaubnis erhält? 

Ja tut es, mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist die VE erledigt.

Jogi111 schrieb am 22.04.2016 um 16:31:43:
Kann man davon ausgehen, dass sie ihren Lebensunterhalt aufgrund ihres Einkommens (sofern es hoch genug ist) selbst bestreiten muss und die Verpflichtungserklärung somit hinfällig ist? 

Bei einer VE ist es so, dass du als VE-Geber in Anspruch genommene Sozialleistungen dem entsprechenen Träger wieder erstatten musst (Regress). Werden überhaupt gar keine solchen Leistungen gewährt, dann erfolgt auch kein Regress.

Hinfällig wird die VE dadurch allerdings nicht, sie bleibt so lange bestehen, bis tatsächlich ein Zweckwechsel des Aufenthaltes (wie auch Erteilung einer NE oder Einbürgerung) oder die dauerhafte Ausreise des Ausländers aus Deutschland erfolgt.
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Holger S.
Junior Member
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i4a rocks!


Beiträge: 21

Köln, Nordrhein-Westfalen, Germany
Köln
Nordrhein-Westfalen
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Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 14.06.2016 um 14:29:21
 
Hallo.

Ja, die Verpflichtungserklärung ist gültig bis
  • Ausreise (also deine Partnerin in ihr Land zurückzieht, oder in ein anderes europäisches Land umzieht).
  • Änderung des Aufenthaltszwecks (z.B. durch Beantragung der NE, was nach drei Jahren gemacht werden kann)


Ist sie drei Jahre hier? Dann versucht doch eine Niederlassungserlaubnis (NE) zu bekommen. Das ist dann ein Zweckwechsel und dann ist sie selbst hier und kann auch unabhängig von dir und eurer Beziehung bleiben. Und du bist in diesem Moment aus der Verpflichtung raus.
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