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Reise in der EU mit Bescheinigung (im Zeitraum bis zur Erstellung des eAT) (Gelesen: 3.442 mal)
Holger S.
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14.06.2016 um 12:57:50
 
Liebes Forum,

tl;dr:
meine Frau (Drittstaatler) hat vor kurzem die AE bekommen und der eAT wurde beantragt. Kann sie mit der formlosen Bescheinigung in ein Nachbarland im Schengenraum fahren?

Genauer:
Meine Frau ist zuerst visumsfrei eingereist (Positivstaatler oder Angang-II-Staatler). Wir haben danach in Deutschland (!) geheiratet und nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Daraufhin bekam sie eine FB nach § 81 Abs. 3 AufenthG mit Erlaubnisfiktion bis die ABH eine Entscheidung getroffen hat.

Jetzt hat die ABH positiv entschieden und die AE erteilt. Seit dem kann sie keine FB ausstellen, sondern hat meiner Frau eine formlose "Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht" ausgestellt. Dort erklärt die ABH, dass meine Frau die AE hat und gerade auf den elektornischen Aufenthaltstitel wartet.

Nun würden wir gerne ein paar Tage nach Österreich (mit dem Auto). Klar, offiziell kann man nur mit AT reisen. Aber sie hat ja die AE. Lediglich der eAT lässt auf sich warten. Was für Konsequenzen könnte sie erwarten, wenn sie in Österreich oder an der Grenze (sowohl bei der Ausreise oder Einreise) von der Polizei kontrolliert wird?

Vielen Dank für eure tolle Hilfe (auch schon wegen den ganzen guten Informationen, die ich über die letzten Wochen und Monate hier im Forum gefunden habe)!!
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dgstein
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Antwort #1 - 14.06.2016 um 13:18:58
 
Hallo Holger S.,

die Bescheinigung stellt keinen gültigen Aufenthaltstitel dar, somit ist eine Reise ins Ausland damit nicht möglich.

Zitat:
Was für Konsequenzen könnte sie erwarten, wenn sie in Österreich oder an der Grenze (sowohl bei der Ausreise oder Einreise) von der Polizei kontrolliert wird?

Im "besten" Fall wird deine Frau von den österreichischen Grenzbeamten gar nicht erst ins Land gelassen. Im schlimmsten Fall bekommt sie eine Strafanzeige wegen unerlaubter Einreise.

Und auch die Bundespolizei kann Probleme machen, weil der bestellte eAT erst mit Aushändigung an das AZR gemeldet wird und deine Frau somit zum jetzigen Zeitpunkt offiziell noch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.

Wenn deine Frau wirklich dringend verreisen muss, könnte sie auch bei der Ausländerbehörde beantragen, dass ihr für die Zeit bis zur Aushändigung des eAT eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Klebeetiketts in den Pass geklebt wird.

Viele Grüße

dgstein
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Alacrity
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Antwort #2 - 14.06.2016 um 14:17:15
 
Wenn deine Frau mit dir zusammen fährt, kann sie wegen der Freizügigkeitsregeln in jedes EU Land, einfach Pass und Heiratsurkunde mitnehmen.

In Deutschland ist der Aufenthalt auch erlaubt, entweder wegen der Fiktionswirkung oder wegen des erteilten AT. Eine Lücke zwischen dem Moment der Entscheidung der ABH und Aushändigung des eAT, während der der Aufenthalt nicht erlaubt wäre, ist nicht vorgesehen.
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Holger S.
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Antwort #3 - 14.06.2016 um 14:32:39
 
Alacrity, das ist ja super!

Ich habe das im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) in § 2 "Recht auf Einreise und Aufenthalt" gefunden:

Zitat:
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.


Ob das die Polizististen kennen?  Laut lachend
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Alacrity
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Antwort #4 - 14.06.2016 um 14:47:30
 
Du hast das falsch verstanden. In Deutschland gilt das für dich als Deutschen und deine Familienangehörigen nicht. Aber die entsprechende Vorschrift gilt für euch in Österreich und allen anderen EU-Ländern, in die ihr zusammen reist.
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Antwort #5 - 14.06.2016 um 17:36:47
 
@Holger S.

Wenn seit der visumsfreien Einreise deiner Frau noch keine 90 Tage vergangen sind, könnte sie problemlos auch alleine im Schengenraum reisen.
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Holger S.
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Antwort #6 - 14.06.2016 um 17:40:00
 
Jetzt habe ich es, glaube ich, verstanden. Korrigiert mich bitte, wenn ich was falsches zusammentrage.

Das was du meinst, Alacrity, steht alles in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 29. April 2004)

Artikel 3 - Berechtigte

Zitat:
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.



Artikel 5  - Recht auf Einreise

Zitat:
(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise.


Das wiederum wurde dann in den unterschiedlichen Ländern in das jeweilige Gesetzt umgesetzt. Das ist in Deutschland, das von mir vorher zitierte FreizügG/EU. In Österreich ist das in das Fremdenpolizeigesetz (FPG) eingeflossen. In unserer Sache ist besonders § 15b Abs. 1 FPG (Begünstigte Drittstaatsangehörige) relevant:

Zitat:
Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten

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Holger S.
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Antwort #7 - 14.06.2016 um 17:41:48
 
trixie schrieb am 14.06.2016 um 17:36:47:
Wenn seit der visumsfreien Einreise deiner Frau noch keine 90 Tage vergangen sind, könnte sie problemlos auch alleine im Schengenraum reisen.


@trixie Ja, aber die sind leider schon lange rum... Wir haben viele Monate mit der ABH gebraucht, bis sie uns die AE auch ohne Einreise mit Visum auf FZF gegeben haben.
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dgstein
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Antwort #8 - 15.06.2016 um 08:03:52
 
Hallo nochmal,

Alacrity schrieb am 14.06.2016 um 14:17:15:
Wenn deine Frau mit dir zusammen fährt, kann sie wegen der Freizügigkeitsregeln in jedes EU Land, einfach Pass und Heiratsurkunde mitnehmen.

das ist grundsätzlich richtig, aber mir ist aus der Praxis ein gleichgelagerter Fall bekannt, in dem ein Deutscher mit seiner syrischen Ehefrau noch vor Aushändigung des eAT nach Österreich gereist ist. Das hat dann dazu geführt, dass sie mehrere Stunden an der Grenze festgehalten wurden, letztendlich nach Deutschland zurückgeschickt wurden und zudem eine Strafanzeige kassiert haben.

Im Nachhinein hat sich dann rausgestellt, dass das zu Unrecht passiert ist und das Strafverfahren wurde eingestellt. In der Situation hat das aber letztendlich auch nicht weitergeholfen.

Gerade die österreichischen Grenzbeamten scheinen im Moment ziemlich empfindlich zu sein. Warum also das unnötige Risiko eingehen?

Daher mein Tipp: Geht zur ABH und lasst für die Zeit bis zur Aushändigung des eAT eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Klebeetiketts in den Pass kleben.

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #9 - 15.06.2016 um 13:57:15
 
Oder eben ein Visum bei der jeweiligen Auslandsvertretung des Mitgliedsstaaten das Einreisevisum beschaffen...
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Antwort #10 - 15.06.2016 um 16:20:12
 
Wie soll das technisch mit einem Einreisevisum funktionieren, wenn im EU-Staat der Deutsche weder wohnt, noch sich dort aufhält?
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Antwort #11 - 15.06.2016 um 16:49:57
 
dgstein schrieb am 15.06.2016 um 08:03:52:
Gerade die österreichischen Grenzbeamten scheinen im Moment ziemlich empfindlich zu sein. Warum also das unnötige Risiko eingehen?


ich hätte eben neben der Eheurkunde und der Bescheinigung der ABH auch die einschl. Bestimmungen zum Grenzübertritt aus der Richtlinie dabei.
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Antwort #12 - 16.06.2016 um 10:48:54
 
Ich habe sowohl die deutsche Bundenspolizei, als auch die österreichische Fremdenpolizei angeschrieben und von beiden Stellen per Email bestätigt bekommen, dass wir unter beschriebenen Bedingungen Ein- und Ausreisen können.

Der österreichische Polizist legte uns auch nahe die formlose Bescheinigung über die AE der deutschen ABH mitzunehmen, auch wenn das nicht absolut nötig wäre.

Ich denke mit den Papieren, die wir haben, und einer Kopie der EU-Freizügigkeitsrichtlinie und den entsprechenden österreichischen Gesetze und der Email von den Polizisten sind wir soweit gerüstet, dass wir kein Risiko eingehen. Auf der Basis kann es eigentlich kein Polizist bringen uns zurückzuschieben und eine Strafanzeige zu stellen.

Vielen Dank für eure Hilfe! Schon unglaublich das so eine Richtlinie seit 2004 existiert aber so wenig bekannt ist.
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