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Trennuung (Gelesen: 5.558 mal)
Fraumeier
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.04.2016 um 22:56:34
 
Guten Abend,

ich wäre sehr dankbar für möglichst genau Auskünfte.

Mein Mann (Kenianer, verheiratet seit Mai 14) ist seit Mai 2015 in deutschland und hat seit Juli 2015 einen Aufenthalt für 3 Jahre bekommen. ich habe in in einer Zeitarbeitsfirma untergebracht (ich kenne die Vorgesetzten), ausserdem ist er freier Mitarbeiter an einer Hochschule und unterrichtet für die Auslandstudenten Business.
Auch diesen Job habe ich ihm vermittelt weil ich Kontakt zum akademischen Auslandsamt der FH habe. Unsere Eheprobleme wurden wirklich enorm. Jeder genervt weil nichts wirklich funktioniert hat. Mein Mann hat isch jetzt heimlich eine eigne Wohnung oder ähnliches gesucht. Er gibt mir keine Adresse oder sonstiges. Ist aus meinem (was ich als unseres) sah komplett ausgezogen...als hätte er hier nie existiert.
Ich muss das ja jetzt der Ausländerbehörde melden. Aber wie gesagt habe ich gar keine Adresse und er weigert sich vehement mir Auskunft zu geben.
Mich nimmt das natürlich unheimlich mit und ich bin echt unglücklich. Ich möchte das alles nicht auf die Spitze treiben habe aber auch grad genug.
Am Montag hab ich einen Anwalts Termin und weis danach vielleicht ein klein wenig mehr.
Ich möchte mich eigentlich nicht scheiden lassen, da er aber nicht darauf reagier.
Er weis, dass er nur unter der ehelichen Adresse leben darf...trotzdem ist er einfach  ausgezogen

Welche Rechte bzw Pflichten habe ich?
Wie wird das jetzt alles von der Ausländerbehörde gehandelt.
Wird er ausgewiesen wenn die Ehegemeinschaft nicht mehr besteht (Visa ist FZ), oder kann er einfach hierbleiben?

Er hat wie gesagt ja Arbeit seit August 15 (30h Vertrag den Rest füllt er mit den Stunden an der FH auf (also 10 H). Kann damit eine Wohnung bezahlen und alle Kosten drumherum (also keine Staatl. Gelder usw).

Danke schonmal, VG
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Fraumeier
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Antwort #1 - 01.04.2016 um 23:00:23
 
----> sorry für meine Rechtschreibung  Augenrollen.....kann es nur auf meinen derzeitigen Geisteszustand schieben!
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NotLupus
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Antwort #2 - 02.04.2016 um 00:23:09
 
Es ist eine Ausländerbehörde. Der Ausländer hat die Pflichten und nicht der Deutsche. Melde höchstens deinen Mann aus deiner Wohnung ab und gut.
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T.P.2013
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 02.04.2016 um 03:11:44
 
Fraumeier schrieb am 01.04.2016 um 22:56:34:
Welche Rechte bzw Pflichten habe ich?
Wie wird das jetzt alles von der Ausländerbehörde gehandelt.
Wird er ausgewiesen wenn die Ehegemeinschaft nicht mehr besteht (Visa ist FZ), oder kann er einfach hierbleiben?


Hallo,

wie schon angedeutet, hast Du nur die Pflicht, Fragen der ABH wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Verpflichtung, der ABH veränderte Lebensumstände initiativ mitzuteilen, hast Du nicht. Du darfst, musst aber nicht.

Ausgewiesen wird er nicht. Bestenfalls wird seine AE, sobald Eure Ehe nicht mehr gelebt wird, verkürzt, falls neben der Ehe keine weiteren Bleibegründe vorhanden sind. Aber eben nur, wenn die ABH Bescheid weiß bzgl. Eurer nicht mehr gelebten Ehe.

Andernfalls steht ja nach den 3 Jahren die Verlängerung der AE oder die Beantragung der NE an. Im Zuge dessen wird die ABH auch Dich bzgl. des Fortbestands der Ehe befragen. Dann musst Du wahrheitsgemäß antworten.

Im worst case bekommt er eben dann keine Verlängerung und wird ggf. zur Ausreise aufgefordert.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Fraumeier
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Antwort #4 - 02.04.2016 um 09:40:55
 
Vielen Dank für die Antworten.

Ich dachte bis dato, sobald der Grund für das Visum nicht mehr existiert (hier Familie), besteht ab der Meldung bei der AB auch keine Möglichkeit mehr zum Aufenthalt.

Wie ich das hier lese, ist das ja eine reine "kann" Entscheidung. Gibt es da keine gesetzliche Grundlage wo exakt verankert ist wie sowas gehandelt wird, oder entscheidet wie gesagt jede AB adhock?

Danke. VG
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NotLupus
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Antwort #5 - 02.04.2016 um 09:51:10
 
Es ist auch eine Frage der Prozessökonomie. Wenn eine Aufenthaltserlaubnis noch 6 Monate gültig ist, dann lässt man sie auslaufen. Ist die AE aber noch 3 Jahre gültig, dann lohnt es sich schon eher die Gültigkeit zu verkürzen, weil Widerspruchsverfahren und Gerichtsverfahren 1 Jahr dauern kann.
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trixie
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Antwort #6 - 02.04.2016 um 20:35:15
 
T.P.2013 schrieb am 02.04.2016 um 03:11:44:
Aber eben nur, wenn die ABH Bescheid weiß bzgl. Eurer nicht mehr gelebten Ehe.

.. was spätestens dann zur Rückfrage der ABH führen wird, wenn sie über das Meldeamt des neuen Wohnsitzes darüber informiert wird, dass er eine andere Wohnadresse hat wie du.

Es kann sich somit nur um eine kurze Zeit dauern, bis man dich auch frägt, warum dein Mann nicht mehr unter deiner Adresse gemeldet ist, bzw. - wenn er sich nicht abgemeldet hat - einen weiteren Wohnsitz hat.

Fraumeier schrieb am 02.04.2016 um 09:40:55:
Ich dachte bis dato, sobald der Grund für das Visum nicht mehr existiert (hier Familie), besteht ab der Meldung bei der AB auch keine Möglichkeit mehr zum Aufenthalt.

Diesen Automatismus gibt es nicht, zumal die betreffende Person erst einmal angehört werden muss, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird. Es mag ja auch schon Fällte gegeben haben, wo die eheliche Lebensgemeinschaft aufgrund von Gewalt nicht mehr zumutbar war und der Ausländer bzw. die Ausländerin ausgezogen ist. Dem/der AusländerIn dann das Aufenthaltsrecht zu entziehen, wäre dann nicht gerechtfertigt. Allerdings fallen die üblichen Ehestreitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten nicht darunter. Da muss schon wesentlich mehr passiert sein.
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NotLupus
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Antwort #7 - 02.04.2016 um 21:17:09
 
Der Deutsche ist nicht der Ausländerbehörde zur Auskunftpfkichtig sondern der Ausländer ist zur Mitwirkung verpflichtet wenn dies zu seinen Gunsten ist.

Außerdem muss nur die Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Nutzt man die Gelenheit nicht, dann muss die Behörde nicht auf etwaige Einwände eingehen.
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Antwort #8 - 02.04.2016 um 21:18:53
 
trixie schrieb am 02.04.2016 um 20:35:15:
Diesen Automatismus gibt es nicht, zumal die betreffende Person erst einmal angehört werden muss, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird

Außerdem sollte man in Erwägung ziehen, dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegen kann, dass er einen Aufenthaltstitel auf einer anderen Grundlage/zu einem anderen Zweck erwirken könnte.
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trixie
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Antwort #9 - 02.04.2016 um 21:39:31
 
NotLupus schrieb am 02.04.2016 um 21:17:09:
sondern der Ausländer ist zur Mitwirkung verpflichtet wenn dies zu seinen Gunsten ist.

... wobei es bei der Erteilung der AE oftmals seitens der ABH Nebenbestimmungen gibt (vom Ausländer und dem deutschen Ehepartner unterschrieben), die besagen, dass man der ABH Mitteilung geben muss, wenn die eheliche LG nicht mehr besteht.

Dazu gibt es auch ein Urteil (denke, es war auch einmal im Forum eingestellt), dass diese Nebenbestimmung als rechtmäßig ansah, da die ABH im Gegenzug eine AE von drei Jahren erteilte und nicht nur von einem Jahr, denn bei einer AE von nur einem Jahr, wäre die Trennung bereits viel früher aufgefallen.
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Antwort #10 - 02.04.2016 um 22:54:10
 
NOTLUPUS:

Oh ja, wir haben auch ein Formblatt unterzeichnet wo jegliche Änderungen angezeigt werden müssen.

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Antwort #11 - 03.04.2016 um 03:36:51
 
Hallo,

diese "Verpflichtung", Änderungen mitzuteilen, ist keine Nebenbestimmung der erteilten AE und ändert nichts daran, dass der Ausländer (der hat unterzeichnet, nicht Du) dieser Verpflichtung bei für ihn ungünstigen Umständen nicht nachkommen muss.

Es gab zur Wirksamkeit dieser "Mitwirkungsverpflichtung" mal Ausführungen eines kompetenten Mitforisten: Klick.

Es bleibt daher dabei: Ob Du der ABH die Trennung initiativ mitteilst oder nicht, bleibt Dir überlassen. Du kannst, musst aber nicht.

Gruß
---

trixie schrieb am 02.04.2016 um 21:39:31:
Dazu gibt es auch ein Urteil (denke, es war auch einmal im Forum eingestellt), dass diese Nebenbestimmung als rechtmäßig ansah, da die ABH im Gegenzug eine AE von drei Jahren erteilte und nicht nur von einem Jahr, denn bei einer AE von nur einem Jahr, wäre die Trennung bereits viel früher aufgefallen.


Hallo, rechtmäßig mag sein. Interessant ist, ob ein Verstoß gegen diese Vereinbarung (bei Nichtmitteilung sich negativ auswirkender Veränderungen) andere Folgen oder Sanktionen als die Nichtbeachtung der Änderungen haben kann (Antwort: hat er nicht).
Trotzdem würde ich das genannte Urteil gerne einmal lesen.
Danke.
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Antwort #12 - 03.04.2016 um 11:44:47
 
T.P.2013 schrieb am 03.04.2016 um 03:36:51:
Es gab zur Wirksamkeit dieser "Mitwirkungsverpflichtung" mal Ausführungen eines kompetenten Mitforisten: Klick.

Dieser Meinung bin ich bisher auch immer gefolgt (der Beitrag von @Muleta war aus dem Jahr 2007),  bis mir besagtes Urteil unterkam (war wesentlich später). Leider finde ich es nicht mehr, denke aber, dass es hier im Forum eingestellt war.

Das Gericht ging in seiner Urteilsbegründung auch soweit, dass zwar eine sich für den Ausländer nachteilig wirkendende Mitwirkungspflicht im AufenthG nicht vorgesehen ist, eine Nebenbestimmung, die eine Mitteilung im Falle einer Trennung vorsieht, auch einzuhalten sei.
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Antwort #13 - 03.04.2016 um 13:33:55
 
Für den Ausländer. Was soll es für den Deutschen für eine Sanktion geben wenn er  nix mitteilt? Einmal böser Blick und böser Brief?

https://openjur.de/u/439501.html

Randnummer 47

Wenn man sich zumindest ordnungsrechtlich (also den allgemeinen Pflichten aus dem Meldegesetz) korrekt verhält und sich korrekt ummeldet, ist man auf der sicheren Seite. Denn beim Meldegesetz gibt es entsprechende Sanktionsmöglichkeiten.
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Antwort #14 - 03.04.2016 um 15:04:05
 
Hallo,

ich halte fest an dem von mir Geschriebenen.

Das verlinkte Urteil bewertet das Entstehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs (ARB 1/80) aufgrund einer Tätigkeit, die aber wegen nicht vorliegender Voraussetzungen nicht hätte aufgenommen und in Folge als Grundlage eines (anderen) Aufenthaltsanspruchs hätte angeführt werden dürfen. Nur in diesem speziellen Kontext wurde, in diesem speziellen Fall, die Auswirkung der unterbliebenen Mitwirkung bewertet und hier sogar im Übrigen nur bei Unterstellung, dass schon bei der ursprünglichen Erklärung bzgl. des Bestehens der ehel. Gemeinschaft unrichtige Angaben gemacht wurden (Rn. 48).

Diese gerichtliche Bewertung erlegt m.E. auch weiterhin keine grundsätzlichen Pflichten zur Mitteilung ungünstiger Umstände an die ABH auf. Und wie schon geschrieben wurde:
1) Für den deutschen Ehepartner sowieso nicht.
2) Fehlt es völlig an Sanktionsmöglichkeiten, selbst dem Ausländer gegenüber (außer nach anderen rechtl. Vorschriften bei Verstoß, wie z.B dem BMG.).

Und genau dies hatte Muleta seinerzeit im verlinkten Beitrag herausgearbeitet und genau dies hat noch immer Gültigkeit.

Anders gefragt, @trixie,
was genau soll konkret passieren bei Nichtmitteilung und nach welchen rechtlichen Grundlagen? Du wirst nichts finden (solange keine Verstöße nach anderen rechtl. Vorschriften vorliegen).


Also, @fraubena,

es bleibt dabei: Du kannst, musst aber nicht.

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