hafre schrieb am 15.03.2016 um 16:55:13:1. Wenn er seinen Job und somit auch sein Studium verliert, bleibt die Aufenthaltsgenehmigung bis zum Ablaufdatum (in dem Fall 1. Oktober) bestehen?
Dann erlischt die
AE, wie in der auflösenden Bedingung in der
AE genannt.
hafre schrieb am 15.03.2016 um 16:55:13:2. Wenn sie nicht bestehen bleibt: Wie viel Zeit wird ihm eingeräumt, Deutschland zu verlassen?
Per Bescheid müsst die
ABH dann ihn zur Ausreise auffordern und eine Frist zur Ausreise bestimmten + Abschiebung androhen. Wie lang die Frist ist, liegt im Ermessen. Meistens grob 1-3 Monate.
hafre schrieb am 15.03.2016 um 16:55:13:3. Ist es ihm möglich, sich umzuorientieren und sich in dieser Zeit neu in einem anderen Studiengang zu immatrikulieren?
Grundsätzlich dient die
AE zum Studium ja dem Erststudium und nicht nem zweiten. Er kann natürlich eine neue
AE beantragen und die
ABH muss es entscheiden - aber ich würde eher sagen, dass es nicht möglich ist. Scheinbar hat er ja schon einen Studienabschluss und darf jetzt bis zur Promotion weiter bleiben. Dann kann er aber auch keinen neuen Studiengang anfangen.
hafre schrieb am 15.03.2016 um 16:55:13:4. Muss er die Kündigung seines Jobs irgendwo melden?
Ich weiß, dass es dazu unterschiedliche Auffassungen gibt, aber für mich gilt der § 82
AufenthG insoweit, dass man eben auch eine Kündigung, Beendigung des Studiums und co unverzüglich der
ABH mitzuteilen hat. Genauso wie z.B. die Aufhebung einer Ehe. Meistens werden die Personen auch darüber von der
ABH belehrt. (Verwaltungsvorschriften zu § 82 "Geltendmachung von Reiseunfähigkeit oder sonstiger persönlicher Lebensumstände, die der Behörde nicht bekannt sind"
hafre schrieb am 15.03.2016 um 16:55:13:5. Wie verhält es sich, wenn er in eine andere Stadt zieht?
Naja auch die
ABH wird prüfen, ob er hier bleiben kann, ob die
AE erloschen ist. Das Gesetz gilt überall in Deutschland.
Grundsätzlich sei gesagt: Seine aktuelle
AE kann er nur ändern, wenn er einen Anspruch hat. Das wäre zB bei Ehe, deutschem Kind, oder auch Blaue Karte EU der Fall. Der § 16
AufenthG schließt einen Zweckwechsel grundsätzlich aus - außer eben bei Anspruch. Vielleicht kann er ja mit seinem jetzigen Abschluss auch in Deutschland einen Job finden? Dann wäre vielleicht eine
AE nach § 16 Abs. 4
AufenthG eine Möglichkeit?