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Einladung meiner ukrainischen Freundin möglich? (Gelesen: 1.569 mal)
inzaghi
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einladung meiner ukrainischen Freundin möglich?
12.03.2016 um 12:08:13
 
Hallo zusammen,

ich will meine ukrainische Freundin einladen zu mir in die Schweiz. Ich bin Deutscher und meine Eltern wohnen auch noch dort.

Sie war bereits mehrfach bei mir über ein polnisches Business Visa das sie noch hatte bevor sie mich kannte.

Das Visum ist abgelaufen und weil ich sie "erst" ein Jahr kenne will ich sie "noch" nicht heiraten.

Sie ist leider seit einem halben Jahr Arbeitslos und hat kaum finanzielle Mittel. Ich habe allerdings genug finanzielle Möglichkeiten sie zu unterstüzten und habe bereits die VE unterschrieben.

Bei der Einladungs für ein Gästevisum/Besuchervisum wird ein formloses Schreiben empfohlen. Ich will hier alles wahrheitsgemäß angeben aber es scheint ja Dinge zu geben die man besser in den Vordergrund stellt und andere Dinge nicht. Ich will sie nicht innerhalb des Besucherzeitraum (90 Tage innerhalb von 180) Tagen heiraten, einfach besser kennenlernen. Vielleicht sollte man das aber anders formulieren? Ich habe hier im Forum gelesen, dass Gesuche abgelehnt worden sind wegen einer ähnlichen Formulierung.

Meine Fragen:
1. Ist das formlose Schreiben bei Abgabe des Antrags wirklich empfehlenswert oder wartet man besser auf ein "Interview" wo man alles vll. besser erläutern kann.

2. Falls ja, wie formuliere ich es ? Ehrlich und direkt (aber vll. nicht gut formuliert wäre: Es ist meine Freundin und ich will sie sehen, besser kennenlernen.

2. Wie sind die Chancen für die Austellung eines Besuchervisum auch im Hinblick darauf das sie Arbeitslos ist oder gibt es andere Möglichkeiten sie zu sehen (übrigens Reise ich auch in meinem Urlaub in die Ukraine)?

3. Welche Beweise für ihre Rückkehrwilligkeit kann man noch beibringen oder wie kann man das beweisen? Sie wohnt mit ihrer Mutter und Schwester zusammen in einer Wohnung, hat kein Vermögen, keine Kindern..)?

Vielen Dank im Voraus.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 12.03.2016 um 12:28:33
 
Wie die Schweitzer Botschaft den Visumsantrag mit etwaiger Rückkehrbereitschaft bewertet ist schwer zu sagen, da du hier in einem Forum für "deutsches" Ausländerrecht bist. Die hier vertretenen Mitarbeiter deutscher Behörden können schlecht die Vorgehensweise und Rechtslage des schweizer Ausländerrechts beurteilen.
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inzaghi
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #2 - 12.03.2016 um 13:56:07
 
Hallo Trixie,

die Rechtslage ist doch identisch bei Schengen Staaten im Bezug auf Visa!?
Mich würde sehr interessieren wie die vertretenen Mitarbeiter deutscher Behörden oder Mitglieder die Erfahrung haben mit solchen fällen das beurteilen würden.
Was denkst du (gesetz den Fall es beträfe deutschland?)

trixie schrieb am 12.03.2016 um 12:28:33:
Wie die Schweitzer Botschaft den Visumsantrag mit etwaiger Rückkehrbereitschaft bewertet ist schwer zu sagen, da du hier in einem Forum für "deutsches" Ausländerrecht bist. Die hier vertretenen Mitarbeiter deutscher Behörden können schlecht die Vorgehensweise und Rechtslage des schweizer Ausländerrechts beurteilen.

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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 12.03.2016 um 14:14:31
 
inzaghi schrieb am 12.03.2016 um 13:56:07:
die Rechtslage ist doch identisch bei Schengen Staaten im Bezug auf Visa!?

Nutze hierzu einmal die Suchfunktion des Forums, denn es gibt genügend Threads mit den entsprechenden Tipps dazu, denn am Wochenende sind nicht so viele ratgebende User im Board.

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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 12.03.2016 um 18:45:18
 
inzaghi schrieb am 12.03.2016 um 13:56:07:
die Rechtslage ist doch identisch bei Schengen Staaten im Bezug auf Visa!?

Die Rechtslage ja, ganz klar.

Die Rechtspraxis dagegen ist ziemlich unterschiedlich.
Gelegentlich erbitten wir Visumvorgänge bei Schengenpartnern, weil eine ABH die braucht. Immer wieder sehen wir dann Dokumentensätze, aus denen ganz und gar nicht klar wird, wie sich daraus eine positive Entscheidung begründen läßt, wenn man einfach nur die Kriterien des Visakodex durchliest.  Lippen versiegelt

Daher ist trixies Antwort völlig korrekt - Deine Frage kann Dir hier niemand beantworten.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Saxonicus
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Antwort #5 - 12.03.2016 um 19:19:13
 
inzaghi schrieb am 12.03.2016 um 12:08:13:
Ich will sie nicht innerhalb des Besucherzeitraum (90 Tage innerhalb von 180) Tagen heiraten, einfach besser kennenlernen.

Trotzdem halte ich (nach meiner, zugegeben unmaßgeblichen, Auffassung), ein Visumsersuchen für einen Besuch von 90 Tagen bei der erstmaligen Antragstellung, nicht unbedingt für sehr erfolgversprechend.
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