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Ex-Doppelstaatlerin kommt von Duldung nicht mehr runter (Gelesen: 9.073 mal)
trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 03.03.2016 um 08:04:36
 
Loganzet schrieb am 02.03.2016 um 22:22:13:
Mit einer Duldung kann sie allerdings in dieser Zeit das Land nicht verlassen.

Doch, mit einer Duldung kann sie jederzeit ausreisen.
Nur das Einreisen wird zum Problem, weil sie dann vorher ein Visum bräuchte.
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Loganzet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #16 - 03.03.2016 um 08:11:11
 
Das ist das Problem.

Am liebsten würde sie wieder sofort die (Wieder-)Einbürgerung beantragen, da sie ohnehin deutsch spricht, hier aufgewachsen ist und auch Deutschland nicht verlassen möchte, bis eben auf solche dargelegten Fälle oder Urlaub oder ähnliches. Sie hat nur damals aus persönlichen Gründen nichts mehr auf die Reihe bekommen.

Eine AE ist ja in ihrem Fall aber eine Voraussetzung für eine Wiedereinbürgerung.

Ist eine analoge Anwendung des § 12 b III StAG wie oben dargelegt nicht möglich bzw. kann in ihrem Fall nicht trotz des § 25b I Nr. 1 AufenthG, der ja nicht abschließend ist, von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 03.03.2016 um 08:57:58
 
§ 12b III StAG kann man da nicht analog anweden, für Unterbrechungen gilt erstmal § 85 AufenthG und da auch nur bei der Unterbrechung der Rechtmäßigkeit.

Wenn die ABH aber nicht an eine Aufenthaltsbeendigung interessiert ist, käme auch § 25 V AufenthG in Frage. Damit kann man zwar auch nicht eingebürgert werden, hätte aber immerhin einen rechtm. Aufenthalt.
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Loganzet
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Antwort #18 - 03.03.2016 um 09:04:56
 
Was sind denn vorliegend rechtliche oder tatsächliche Gründe iSd 25 V AufenthG, die die Ausreise unmöglich machen?

Ich habe mal die Gesetzesmaterialien (BT-Drucksachen) zum § 25b AufenthG durchforstet. Da steht explizit drin, dass von den Voraussetzungen des § 25b I S. 2 AufenthG abgesehen werden könne und eine Gesamtschau der Einzelumstände vorzunehmen sei. Inwieweit ist dieser Wille des Gesetzgebers verbindlich?
Ein dort entsprechend genanntes erforderliches Äquivalent liegt bei ihr in der Person vor.

Zudem habe ich mir den Fall Kahveci angeschaut. Was kann der Anwendung von § 4 V AufenthG aufgrund der EuGH-Rspr. entgegenstehen? Der Leitsatz ist ja exakt wie auf den vorliegenden zugeschnitten.
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« Zuletzt geändert: 03.03.2016 um 09:16:18 von Loganzet »  
 
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Günther
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 03.03.2016 um 09:28:17
 
Loganzet schrieb am 03.03.2016 um 07:52:21:
Ist das eine unbewusste Regelungslücke, die zu einer analogen Anwendung des § 12b III StAG führen kann oder ist das schlicht gewollt? Wenn es zu einer analogen Anwendung käme, würde sie die Anforderungen nach § 25b AufenthG erfüllen. Insbesondere steht der Wortlaut des § 25b dem nicht entgegen, da er nicht abschließend ist. Ausgehend vom Wortlaut setzt § 25b in erster Linie eine nachhaltige Integration voraus.


Du hast eine lebhafte Phantasie!

Das StAG setzt  als Voraussetzung zur Einbürgerung einen erlaubten Aufenthalt voraus. Was Du hier lauthals einforderst ist, unerlaubten Aufenthalt zu erlaubtem zu machen.

Es fehlt also an grundlegenderen Voraussetzungen als Du sie in § 25 b AufenthG hinein interpretierst, dem noch einige andere, grundlegendere Bedingungen vorausgehen.

Zum Schluß: Hätte sie Muttersprache Deutsch, gäbe es diesen Strang überhaupt nicht!
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Loganzet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 03.03.2016 um 09:39:06
 
Ob ich in § 25b AufenthG zu viel hinein interpretiere, ist aufgrund der klaren Gesetzesmaterialien gerade meine Frage. Kann man die BT-Drucksachen einfach ignorieren?

Was ist mit der EuGH-Rspr.?

Wenn sie eine AE erhalten würde, was stünde denn dann noch angesichts des § 12b III StAG iRd Einbürgerung einer solchen entgegen. Was ist denn der klassische Anwendungsfall von § 12b III StAG?
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Günther
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 03.03.2016 um 10:04:51
 
Loganzet schrieb am 02.03.2016 um 20:47:03:
....
- Sie hat das Optionsverfahren verstreichen lassen und war somit die deutsche StA los (den Pass hat sie immernoch) und nur noch türkische StA
- Sie hat sich danach um keine gültige AE für den türkischen Pass gekümmert (sie hätte eigentlich sogar die NE bekommen) (ca. 1 1/2 Jahre ohne gültigen Titel)
- Die Behörde hat ihr nun eine Duldung aufgebrummt, von der sie lt. Auskunft der Behörde viele Jahre nicht mehr runterkommen wird...


Da wurden die Fehler benannt und gesagt, wer sie gemacht hat. Erst bei Punkt drei wird damit begonnen, die Fehler bei anderen zu suchen.

Übrigens beinhaltet Integration auch, solche Formalitäten im Auge zu behalten und insbesondere, die eigenen Fehler nicht anderen in die Schuhe zu schieben!
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Loganzet
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Antwort #22 - 03.03.2016 um 10:11:08
 
Das Wort "aufbrummen" war nicht wertend geschweige denn herabwertend gemeint, ich entschuldige mich, falls das so herübergekommen sein sollte. Da war meine Wortwahl angesichts der Uhrzeit missverständlich und unglücklich gewählt. Mir ist schon klar, dass der Fehler auf ihrer Seite liegt. Der Behörde mache ich keinen Vorwurf. Mir geht es allein nunmehr um die materiell-rechtliche Lage und etwaige Ansprüche.

Das ändert alles dennoch nichts an der Anwendbarkeit von § 25b AufenthG angesichts der BT-Drucksachen respektive Art. 4 V AufenthG aufgrund der EuGH-Rspr. oder irre ich mich?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 03.03.2016 um 10:30:22
 
Loganzet schrieb am 03.03.2016 um 10:11:08:
Das ändert alles dennoch nichts an der Anwendbarkeit von § 25b AufenthG angesichts der BT-Drucksachen

Möglich, wobei der Gesetzgeber hier erausgehobenes soziales Engagement als Beispiel dafür nennt, um von den Voraussetzungen abzuweichen. Das wäre aber im Einzelfall zu klären. Genauso wäre auch zu klären, ob sie sich nicht etwa schon acht Jahre i.S.d. § 25b hier aufhält. In der Rspr. zu dem nicht anderslautenden § 25a AufenthG heißt es immer wieder, dass ein Ausländer sich nach  geduldet im Bundesgebiet aufhält, wenn materiell-rechtliche Duldungsgründe vorliegen und ohne dass es einer Duldungsbescheinigung bedarf (siehe etwa  VG Darmstadt, 31.08.2012 - 6 K 1808/11.DA m.W.N.).

Der weitaus größere Zeitraum wäre hier der Aufenthalt als Deutscher Staatsangehöriger, und ob dieser nach dem Erst-Recht-Schluss so zu behandeln ist, wie ein Aufenthalt mit einer Aufenthaltserlaubnis. Damit käme man auf die geforderten acht Jahre.

Loganzet schrieb am 03.03.2016 um 09:04:56:
Was kann der Anwendung von § 4 V AufenthG aufgrund der EuGH-Rspr. entgegenstehen?

Die etwaige Feststellung, dass das Recht mit der Einbürgerung erlischt, wenn auch die tr. StAng beibehalten wird.

Die Frau muss aber mal entsprechende Anträge stellen, vorzugsweise 4 V dann 25b I AufenthG, sonst passiert nichts.
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Loganzet
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Antwort #24 - 03.03.2016 um 10:37:09
 
Ok, vielen Dank nochmals! Smiley

Das werde ich erstmal so weitergeben.
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Jojo2015I
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Antwort #25 - 04.03.2016 um 04:41:55
 
Ich hätte jetzt gedacht, dass ein Anspruch nach ARB ausscheidet, da die Eltern nach Angabe des TS selbstständig tätig waren.

Einen Anspruch nach Art 7 ARB kann man doch nur als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers erlangen, oder habe ich einen Denkfehler?
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Bayraqiano
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Antwort #26 - 04.03.2016 um 12:40:55
 
Jojo2015I schrieb am 04.03.2016 um 04:41:55:
Einen Anspruch nach Art 7 ARB kann man doch nur als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers erlangen, oder habe ich einen Denkfehler? 

Doch das ist richtig. Allerdings ist es auch so, dass einmal erworbene Rechte nach dem ARB nicht verloren gehen, wenn ein ehemaliger Arbeitnehmer dann selbständig tätig wird. Da muss man eben die Erwerbshistorie der Eltern prüfen.
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