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Ex-Doppelstaatlerin kommt von Duldung nicht mehr runter (Gelesen: 9.074 mal)
Loganzet
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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02.03.2016 um 20:47:03
 
N'abend allerseits,

eine Bekannte von mir hat folgendes Problem.

- Sie wurde in Deutschland geboren mit einem türkischem Pass
- Sie hatte zeitweise den deutschen und türkischen Pass gehabt
- Sie hat das Optionsverfahren verstreichen lassen und war somit die deutsche StA los (den Pass hat sie immernoch) und nur noch türkische StA
- Sie hat sich danach um keine gültige AE für den türkischen Pass gekümmert (sie hätte eigentlich sogar die NE bekommen) (ca. 1 1/2 Jahre ohne gültigen Titel)
- Die Behörde hat ihr nun eine Duldung aufgebrummt, von der sie lt. Auskunft der Behörde viele Jahre nicht mehr runterkommen wird.
- Sie hat seit ihrer Geburt (bis auf Kurzurlaube) ununterbrochen in Deutschland gelebt

Kann das sein? Ab wann wird sie wieder die befristete AE bekommen können?

Die VSS für eine (Wieder-)Einbürgerung erfüllt sie ja eigentlich jetzt schon. Nur leider kann sie sich nicht mit einer Duldung einbürgern lassen.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 02.03.2016 um 21:02:21
 
Nein, die Bedingungen für eine Einbürgerung erfüllt sie nicht, das setzt einen achtjährigen legalen Aufenthalt voraus.

Sie muss sich zunächst entschließen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Sie bekommt nie eine AE, sie müsste eine AE beantragen.

Am besten ist es, wenn Du ihr dieses Forum zeigst und ihr die Empfehlung gibst, sich zu registrieren. Wenn Du stellvertretend fragst, heißt das ja, sie kümmert sich noch immer nicht. Und Du kannst nichts für sie beantragen, wenn sie nichts macht.

Außerdem wurde ihr die Duldung nicht "aufgebrummt". Die Ausländerbehörde hat freundlicherweise die Abschiebung ausgesetzt. Das bescheinigt die Duldung. Für wie lange die Abschiebung ausgesetzt wurde, ist damit noch nicht klar.
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Loganzet
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.03.2016 um 21:07:55
 
Die AE hat sie nach § 25b AufenthG beantragt, der Antrag wurde abgelehnt, da sie keine acht Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hätte.

Vom Wortlaut des § 25b AufenthaltG her heißt es allerdings "regelmäßig". Können die acht Jahre Aufenthalt nicht arg. maiorem ad minus denn nicht entbehrlich sein, wenn § 12b III StAG im Falle einer Einbürgerung greift? Wieso greift § 13 StAG nicht (abgesehen von der Duldung)?

M.E. beißt sich doch da die Katze in den Schwanz. Sie hätte nach dem verstrichenen Optionsverfahren die NE beantragen können und auch erhalten können. Wenn § 13 StAG nun greifen sollte, könnte sie wieder eingebürgert werden. Allerdings setzt dies voraus, dass sie keine Duldung hat. Von der Duldung kommt sie aber gerade nicht herunter, obwohl sie abgesehen von diesem Erfordernis ansonsten § 13 StAG erfüllen würde?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.03.2016 um 21:22:43
 
Loganzet schrieb am 02.03.2016 um 21:07:55:
Wieso greift § 13 StAG nicht (abgesehen von der Duldung)?

Weil das nur für Personen gilt, die im Ausland leben ("Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben"). Im Bundesgebiet gelten §§ 8-10 StAG, die ja derzeit mangels rechtmäßigem Aufenthalt nicht in Frage kommen.

Man könnte sich die Frage stellen, ob die Frau nicht eventuell auch immer unter das ARB fällt - kann sein, wenn die Frau hier zumindest damals nach § 40b StAG eingebürgert wurde.
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Loganzet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.03.2016 um 21:24:45
 
Verstehe ich das richtig?

Ein ehemaliger Deutscher, der im Ausland lebt, erfüllt eher die Voraussetzungen einer Wiedereinbürgerung als ein ehemaliger Deutscher, der im Inland lebt?

Falls ja, wie lange wird sie nun auf der Duldung voraussichtlich sitzen müssen?

Was sind denn die genaueren Voraussetzungen, um unter das ARB zu fallen und was hätte das für Folgen auf den Antrag einer AE bzw. danach auf den Antrag einer Einbürgerung?

Nachtrag: Warum greift § 12b III StAG im Falle einer Einbürgerung nicht?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.03.2016 um 21:27:52
 
Loganzet schrieb am 02.03.2016 um 21:24:45:
Was sind denn die genaueren Voraussetzungen, um unter das ARB zu fallen und was hätte das für Folgen auf den Antrag einer AE bzw. danach auf den Antrag einer Einbürgerung? 

Sieh dir mal Art. 6 und 7 ARB an, ggf. fällt sie darunter. Damit hätte sie ex lege ein Aufenthaltsrecht das entsprechend mit einer AE 4 V AufenthG bescheinigt werden kann. Ist wie gesagt fraglich, EuGH, Urteil vom 29. 3. 2012 – C-7/10 (Kahveci) geht aber in so eine Richtung.

Loganzet schrieb am 02.03.2016 um 21:24:45:
Ein ehemaliger Deutscher, der im Ausland lebt, erfüllt eher die Voraussetzungen einer Wiedereinbürgerung als ein ehemaliger Deutscher, der im Inland lebt?

Nicht ganz, denn ein ehem. Deutscher mit rechtmäßigem Aufenthalt hat i.d.R über § 10 StAG einen Einbürgerungsanspruch. § 13 StAG hingegen ist eine Ermessensnorm.

Loganzet schrieb am 02.03.2016 um 21:24:45:
Nachtrag: Warum greift § 12b III StAG im Falle einer Einbürgerung nicht? 

Das kann schon greifen, allerdings muss doch erstmal ein rechtmäßiger Aufenthalt her. Ohne ist eine Einbürgerung nun mal nicht möglich.
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Loganzet
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Antwort #6 - 02.03.2016 um 21:44:26
 
Vielen Dank, das ist schon mal eine große Hilfe.

Ihre Eltern haben beide die türkische StA. Ihr Vater ist mittlerweile Rentner in Deutschland, ihre Mutter ist nicht mehr berufstätig. Beide Elternteile hatten über jahrelang selbstständig eine Bäckerei in Deutschland geleitet. Beide Elternteile haben eine NE.

Um näher auf Art. 7 ARB 1/80 einzugehen:


Zitat:
Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung in Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.


Der tatsächliche Aufenthalt (ohne gültigen Aufenthaltstitel) würde also für die Erteilung einer AE genügen?

Was meint, "Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen"? Ist ein diesbezüglicher gesonderter Antrag erforderlich?

Zitat:
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.


Sie selbst ist noch Studentin, hat also neben ihrem Abitur und Nebenjobs keine abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen. Das heißt es würden wohl die oberen Fälle greifen.

Würde dies also für die Erteilung einer AE genügen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.03.2016 um 21:49:28
 
Man muss hier zwei Sachen explizit prüfen:

- Hatte die Frau jemals ein über Art. 7 ARB-Aufenthaltsrecht verfügt
- Falls ja, ist dieses Recht mit ihrer Einbürgerung seinerzeit erloschen

Ist die zweite Frage mit Nein zu beantworten, dann hatte die Frau durchwegs ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, und einen Anspruch auf eine AE 4 V AufenthG. Damit kann sie auch wieder eingebürgert werden. Das müsste man prüfen, weshalb ich jetzt erstmal einen Antrag auf eine solche AE empfehle.

Loganzet schrieb am 02.03.2016 um 21:44:26:
Was meint, "Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen"? Ist ein diesbezüglicher gesonderter Antrag erforderlich?

Die Frau wurde ja in Deutschland geboren, diesen Teil kann man ignorieren.
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Antwort #8 - 02.03.2016 um 21:58:22
 
Sie wurde 1990 in Deutschland geboren. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt nur die türkische StA. Ist das als ein Art. 7 ARB-Aufenthaltsrecht zu qualifizieren?

2002 hatte sie beide StA.

2013 hat sie die deutsche StA aufgrund des versäumten Optionsverfahrens wieder verloren.

Heißt das, dass die Einbürgerung in 2002 ihr den Anspruch auf eine AE vereitelt?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 02.03.2016 um 22:04:28
 
Loganzet schrieb am 02.03.2016 um 21:58:22:
Ist das als ein Art. 7 ARB-Aufenthaltsrecht zu qualifizieren?

Alleine nicht, sie hätte auch  Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein müssen. Dies zu klären ist Frage Nr. 1.

Loganzet schrieb am 02.03.2016 um 21:58:22:
Heißt das, dass die Einbürgerung in 2002 ihr den Anspruch auf eine AE vereitelt? 

Dies zu klären ist Frage Nr. 2.
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Antwort #10 - 02.03.2016 um 22:11:21
 
Vorab möchte ich mich ganz herzlich für die Hilfe bedanken.
Ich entschuldige mich dafür, ständig nachzuhaken, allerdings verstehe ich manche Dinge nicht so ganz.

Ihre Eltern waren zum Zeitpunkt ihrer Geburt türkische StA, in Deutschland berufstätig und nach meiner Kenntnis im Besitz einer NE. Somit müsste sie ja eine Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines MS angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein.

Heißt das automatisch für Frage Nr. 2, dass der Anspruch vereitelt wird? Wenn nicht, was gilt es noch bzw. wie zu klären?

Falls der Anspruch hierdurch vereitelt wird, wie lange bleibt sie wohl auf der Duldung voraussichtlich sitzen?
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Antwort #11 - 02.03.2016 um 22:17:40
 
Loganzet schrieb am 02.03.2016 um 22:11:21:
Wenn nicht, was gilt es noch zu klären?

Wenn wir jetzt annehmen, dass die vor 2002 die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB hatte, gilt es zu klären, ob sie mit der Einbürgerung aber dem gleichzeitigen Beibehalten der türkischen Staatsangehörigkeit diese Rechtsposition verloren hat. In der bisherigen Rspr. habe ich nur Fälle gefunden, bei der die tr. StaAng zumindest kurzzeitig aufgegeben wurde wodurch die Rechtsstellung aus dem ARB auch veloren ging. Nicht aber Fälle wie die der Frau, die ja durchwegs auch türk. Staatsangehörige war. Einen Versuch ist das ja durchaus wert.

Loganzet schrieb am 02.03.2016 um 22:11:21:
Falls der Anspruch hierdurch vereitelt wird, wie lange bleibt sie wohl auf der Duldung voraussichtlich sitzen? 

Ist denn bald mit einem Studienabschluss zu rechnen? § 18a AufenthG käme da als Rechtsgrundlage für eine AE in Frage.
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Loganzet
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Antwort #12 - 02.03.2016 um 22:22:13
 
Ok super, vielen vielen Dank! Die türkische StA hat sie in der Tat nie verloren. Diesen Versuch wird sie dann wagen müssen.

Mit dem Studienabschluss ist wohl erst in voraussichtlich 2 Jahren zu rechnen. Mit einer Duldung kann sie allerdings in dieser Zeit das Land nicht verlassen. Wenn irgendetwas familiäres passieren sollte, dass sie kurzfristig zur kurzzeitigen Ausreise veranlassen sollte, wäre das natürlich dann ein ziemliches Problem.

Notfalls muss sie dann wohl 2 Jahre in Deutschland die Duldung absitzen.

Ich bedanke mich nochmals ganz herzlich für die Hilfe! Smiley
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Günther
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Antwort #13 - 03.03.2016 um 04:43:57
 
Loganzet schrieb am 02.03.2016 um 21:07:55:
M.E. beißt sich doch da die Katze in den Schwanz. Sie hätte nach dem verstrichenen Optionsverfahren die NE beantragen können und auch erhalten können.


Hat sie aber nicht!
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Antwort #14 - 03.03.2016 um 07:52:21
 
Das ist mir klar Smiley Ich wollte dadurch nur noch einmal das Paradoxon der Situation darlegen:

Dass sie die NE nicht beantragt hat, führt jetzt dazu, dass sie aufgrund ihrer Duldung die AE nicht bekommen kann.
Die AE ist ein "weniger" zur Einbürgerung.
Dieselbe Tatsache ist allerdings für eine Einbürgerung nach § 12b III StAG unbeachtlich, obwohl die Einbürgerung ein "mehr" darstellt.

Ist das eine unbewusste Regelungslücke, die zu einer analogen Anwendung des § 12b III StAG führen kann oder ist das schlicht gewollt? Wenn es zu einer analogen Anwendung käme, würde sie die Anforderungen nach § 25b AufenthG erfüllen. Insbesondere steht der Wortlaut des § 25b dem nicht entgegen, da er nicht abschließend ist. Ausgehend vom Wortlaut setzt § 25b in erster Linie eine nachhaltige Integration voraus. Ihre Muttersprache ist deutsch, sie ist hier geboren und aufgewachsen, hat ihr Abitur gemacht und studiert. Sie ist nicht straffällig in Erscheinung getreten. Wie kann man denn noch nachhaltiger integriert werden? Dies spricht mE weiterhin für die Entbehrlichkeit der Voraussetzung nach § 25b I Nr. 1 respektive einer analogen Anwendung des § 12b III StAG.
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