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Antrag auf EU-Daueraufenthalt / Auswirkung: Widerruf, Rücknahme, ... auf Niederlassungserlaubnis - Wi (Gelesen: 2.946 mal)
aeryasar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.02.2016 um 10:36:45
 
hier kurz die Sachlage:

-Meine Eltern sind seit 1964 verheiratet.

-Mein Vater lebt seit 1968 in der Bundesrepublik Deutschland und hatte irgendwann eine Aufenthaltserlaubnis (unbefristet), später eine Aufenthaltsberechtigung (seit mehreren Jahrzehnten) und jetzt (seit mehreren Jahren) eine unbefristete Niederlassung Erlaubnis. Er ist Rentner.

-Mein Mutter lebt seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland und hatte irgendwann eine Aufenthaltserlaubnis (unbefristet), später eine Aufenthaltsberechtigung (seit mehreren Jahrzehnten) und jetzt (seit mehreren Jahren) eine unbefristete Niederlassung Erlaubnis. Sie ist Rentnerin.

-Sie besitzen hier einen Haus und haben auch Mieteinnahmen, leben nicht vom Staat oder irgendeiner Hilfe, …


Ich möchte dass meine Eltern einen EU-Daueraufenthalt beantragen.


Gründe:

-Zukunft des Schengen Abkommen
-Reisen in der restlichen EU, wie z.Bsp. Großbritannien, …


Jetzt meine Fragen:

-Ich weiß nicht wie man die Deutschkenntnisse prüfen möchte. Ich kenne das Niveau nicht. Was ist wenn man in der Ausländerbehörde die Auffassung hat, meine Eltern können nicht ausreichend Deutsch und der Antrag wird abgelehnt, hat das oder kann das einen Einfluss auf die bereits vorhandenen Niederlassung Erlaubnis haben, wie z.Bsp. man entzieht, oder die Ausländerbehörde sagt die Niederlassung Erlaubnis erlischt, oder  Widerruf, oder Rücknahme, oder, …?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.02.2016 um 10:43:13
 
aeryasar schrieb am 16.02.2016 um 10:36:45:
-Reisen in der restlichen EU, wie z.Bsp. Großbritannien, …

Ist auch mit dem Daueraufentalt-EU nicht möglich. Als türkische Staatsangehörige können sie nicht ohne Visum nach Großbritannien einreisen. Insofern wird sich ihre visumfreine Reisefreiheit auch da auf den Schengen-Raum beschränken.

aeryasar schrieb am 16.02.2016 um 10:36:45:
Ich weiß nicht wie man die Deutschkenntnisse prüfen möchte. 

Deine Eltern werden (wohl) Sprachkenntisse auf dem B1-Niveau nachweisen müssen. Sofern das nicht im Gespräch mit der ABH klar wird (ihre Sprachkenntisse müssten dann aber entsprechend gefestigt sein), müssen sie ein entsprechendes Zertifikat beibringen. Da sie auch Kenntisse über die Gesellschafts- und Rechtsordnung benötigen wäre der Besuch des Integrationskurses empfehlenswert sofern Plätze zur Verfügung stehen.

aeryasar schrieb am 16.02.2016 um 10:36:45:
Was ist wenn man in der Ausländerbehörde die Auffassung hat, meine Eltern können nicht ausreichend Deutsch und der Antrag wird abgelehnt, hat das oder kann das einen Einfluss auf die bereits vorhandenen Niederlassung Erlaubnis haben

Nein, ihre NE bleibt ihnen erhalten.
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trixie
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Antwort #2 - 16.02.2016 um 10:46:11
 
Die unbefristete AE bzw. die NE wurde damals anhand der damals geltenden Gesetze erteilt. Wenn sich heute die Erteilvoraussetzungen erhöht haben, haben sie Bestandsschutz, d. h. die NE kann aufgrund geringer Sprachkenntnisse nicht entzogen werden.

Zitat:
Ich möchte dass meine Eltern einen EU-Daueraufenthalt beantragen.


Gründe:

-Zukunft des Schengen Abkommen
-Reisen in der restlichen EU, wie z.Bsp. Großbritannien, …


Alleine zum Reisen bedarf es keiner DA-EU, wenn sie nicht länger als 6 Monate im Stück ausserhalb Deutschlands sind. Im Schengenraum reicht die NE und für Grossbritannien bräuchten sie ohnedies ein Visum.

Zitat:
Als türkische Staatsangehörige können sie nicht ohne Visum nach Großbritannien einreisen

Wo steht, dass die Eltern türkische Staatsangehörige sind?

Zitat:
Da sie auch Kenntisse über die Gesellschafts- und Rechtsordnung benötigen wäre der Besuch des Integrationskurses empfehlenswert sofern Plätze zur Verfügung stehen. 

Haben die Eltern überhaupt noch das Recht, an einem I-Kurs teilzunehmen?

Zahlen müßten diesen Kurs wohl dann ganz aus der eigenen Tasche.
Ob das dann noch in der Relation zum begehrten DA-EU steht, sollte man vorher abwägen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.02.2016 um 11:01:15
 
trixie schrieb am 16.02.2016 um 10:46:11:
Haben die Eltern überhaupt noch das Recht, an einem I-Kurs teilzunehmen?

Ich schrieb "sofern Plätze zur Verfügung stehen", nach § 44 Abs. 4 AufenthG ist das möglich, nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 IntV sind Ausländer, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, um die erforderlichen Kenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder für eine Einbürgerung zu erwerben, vorrangig  zu berücksichtigen. Bei einer Teilnahmeberechtigung gelten auch die entsprechenden Beiträge des Int.kurses.
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aeryasar
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Antwort #4 - 16.02.2016 um 23:28:56
 
@ Bayraqiano und trixie:
Danke für die schnelle Antworten.

Frage zu dem Integrationskurs/Orientierungkurs. Meine Eltern leben und hatten gearbeitet seit ca einem halben Jahrhundert in diesem Land. Haben sich bestens in dieser Gesellschaft und in diesem Land integriert. Haben keine Probleme mit dem Gesetzt. ...

Haben eine NE

Jetzt sollen sie einen Kurs machen???

Ist das wirklich so???

Beim Deutsch Kenntnissen, kenne ich das Niveau  nicht. Meine Eltern sprechen und verstehen Deutsch, aber halt wie Ausländer.



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Antwort #5 - 17.02.2016 um 10:09:11
 
aeryasar schrieb am 16.02.2016 um 23:28:56:
Jetzt sollen sie einen Kurs machen??? Ist das wirklich so??? 

Wenn man den DA-EU haben möchte, sind auch die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen. Es zwingt sie ja keiner diesen AT anzustreben, der m.M. nach ohnedies keine großen Vorteile bringt, so wie du den Sachverhalt und Beweggründe deiner Elltern geschildert hast.
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Antwort #6 - 17.02.2016 um 10:17:12
 
aeryasar schrieb am 16.02.2016 um 23:28:56:
Ist das wirklich so??? 


Sie brauchen jedenfalls die entsprechenden Kenntnisse, es kann auch ohne Kurs gehen wenn sie nur die Prüfungen dazu ablegen. Das Gesetz sieht Ausnahmen nur dann vor, falls deine Eltern wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Die Verwaltungsvorschriften zur allgm. Härteregelung sagt auch:

Zitat:
Eine Härte, bei der von den Voraussetzungen abgesehen werden kann, kann z. B. vorliegen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft wesentlich erschwert, wenn der Ausländer bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt war, oder wenn wegen der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Besuch eines Integrationskurses auf Dauer unmöglich oder unzumutbar war. Aus den geltend gemachten, nachzuweisenden Gründen muss sich unmittelbar nachvollziehen lassen, dass im Einzelfall eine Erschwernis vorliegt


Insgesamt ist es ehrlichgesagt auch sehr fraglich, dass der DA-EU deinen Eltern irgendwelche Vorteile bringt. Ihre Visumfreiheit wird nicht ausgeweitet, ihre NE würde sofern die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, auch nicht erlischen wenn sie Deutschland für einen längeren Zeitraum verlassen.
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aeryasar
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Antwort #7 - 17.02.2016 um 16:33:19
 
Danke für die schnelle Antworten.

Ich habe mir gerade den § durchgelesen, habe direkt dazu eine Frage.

Was meint man, mit:

2.      Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.      Rücknahme des Aufenthaltstitels,

Habt Ihr hierzu Beispiele.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 17.02.2016 um 19:07:06
 
aeryasar schrieb am 17.02.2016 um 16:33:19:
Eintritt einer auflösenden Bedingung,

Wenn in den Nebenbestimmungen "erlischt bei ....." vermerkt ist. Das z.B. bei Studenten-Auenthalthalten der Regelfall, für Inhaber einer NE gänzlich uninteressant.

aeryasar schrieb am 17.02.2016 um 16:33:19:
Rücknahme des Aufenthaltstitels

Die Rücknahme kann nur erfolgen wenn der Aufenthaltstitel damals schon rechtswidrig erteilt wurde, weil z.B. vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden (s. https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__48.html).
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