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Anspruch bei Personen mit § 23 Abs. 1 AufenthG (Gelesen: 2.645 mal)
Zeno
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i4a rocks!


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13.02.2016 um 19:02:31
 
Guten Abend,

haben Personen mit einem Aufenthalt (23.1) einen Anspruch auf sozialer Hilfe und eigener Wohnung, wenn das eigene Vermögen nachweislich für den LU aufgebraucht wurde?

Danke im Voraus!
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 13.02.2016 um 19:27:28
 
Gibt es eine VE? Irgendwelche Auflagen? Wo leben sie jetzt?
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Zeno
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Antwort #2 - 13.02.2016 um 23:35:02
 
deerhunter schrieb am 13.02.2016 um 19:27:28:
  Gibt es eine VE?

Nein.

deerhunter schrieb am 13.02.2016 um 19:27:28:

Irgendwelche Auflagen?
Wo leben sie jetzt?

Bei Angehörige.
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Kartoffel
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Antwort #3 - 18.02.2016 um 13:56:39
 
Bist du dir sicher, dass niemand eine VE für die Einreise der Familie unterschrieben hat? Ich bin immer davon ausgegangen, dass das praktisch in allen Bundesländern verlangt wurde. Für NRW kannst du hier nachlesen, welche Hilfen wann (nicht) möglich sind. Spätestens bei der Beantragung einer Sozialleistung (o.Ä.!), wird eine aufmerksame Behörde die Familie ggf. auf die VE hinweisen. Evtl. wird zwar gezahlt, die Stelle wird aber dann die/den VE-Geber/in zur Erstattung auffordern.
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reinhard
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Antwort #4 - 18.02.2016 um 15:04:39
 
Aber, um die Frage selbst zu beantworten:

Natürlich dürfen Sie solche Unterstützung beantragen.

Sie sollten sich selbst dann vorher erkundigen:
1) kann die AE bei Bezug von Sozialleistungen verlängert werden, oder müssen sie ausreisen?
2) hat jemand eine VE unterschrieben, die / der dann den Kostenbescheid bekommt?

Die Betroffenen selbst sollten die nötigen Informationen dafür haben.

@zeno: Sonst schreib doch, wie sie hergekommen sind. Syrisches Kontingent aus Ägypten? Angehörige hier lebender Syrer aus Jordanien? Mit etwas ausführlicherer Information lassen sich leichter Antworten formulieren, die dann auch helfen.
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Zeno
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Antwort #5 - 20.02.2016 um 13:15:40
 
Kartoffel schrieb am 18.02.2016 um 13:56:39:
Bist du dir sicher, dass niemand eine VE für die Einreise der Familie unterschrieben hat? Ich bin immer davon ausgegangen, dass das praktisch in allen Bundesländern verlangt wurde. Für NRW kannst du hier nachlesen, welche Hilfen wann (nicht) möglich sind. Spätestens bei der Beantragung einer Sozialleistung (o.Ä.!), wird eine aufmerksame Behörde die Familie ggf. auf die VE hinweisen. Evtl. wird zwar gezahlt, die Stelle wird aber dann die/den VE-Geber/in zur Erstattung auffordern.

Ja ganz sicher,  deswegen wurde statt dessen ein Sperrkonto eingerichtet, welches maximal für 24 Monate zum Leben ausreicht eingerichtet. Dies läuft ähnlich wie bei ausländischen Studenten ab, die entweder eine VE oder ein Sperrkonto benötigen. Beim Antrag wurde natürlich erstmal geschaut ob die potenziellen VE-Geber (Sohn und Ehefrau) überhaupt finanziell in der Lage waren. Das Gehalt reicht aber gerade für die beiden selbst. Dieses VE-Formular haben sie nie gesehen bzw. haben nichts unterschrieben.   Deswegen blieb nur ein Sperrkonto als Option da die AE auf 24 Monate aus gestellt wurde, muss das Geld für 24 Monate ausreichen. Monatlich wird das Geld ausgezahlt.
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Zeno
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Antwort #6 - 20.02.2016 um 13:23:02
 
reinhard schrieb am 18.02.2016 um 15:04:39:
Aber, um die Frage selbst zu beantworten:

Natürlich dürfen Sie solche Unterstützung beantragen.

Sie sollten sich selbst dann vorher erkundigen:
1) kann die AE bei Bezug von Sozialleistungen verlängert werden, oder müssen sie ausreisen?
2) hat jemand eine VE unterschrieben, die / der dann den Kostenbescheid bekommt?

Die Betroffenen selbst sollten die nötigen Informationen dafür haben.

@zeno: Sonst schreib doch, wie sie hergekommen sind. Syrisches Kontingent aus Ägypten? Angehörige hier lebender Syrer aus Jordanien? Mit etwas ausführlicherer Information lassen sich leichter Antworten formulieren, die dann auch helfen.


1.) Genau diese Frage konnte bis jetzt nicht beantwortet werden. Weder von der ABH noch vom Amt.

2.) Nein.  Es gibt keine VE. Es wurde auch extra nochmal gefragt ob nicht doch irgendwas unterschrieben wurde. Und nein, es existiert kein VE-Formular.

3.) Syr. Angehörige, die in der Türkei mit der Zustimmung der deutschen Behörde eingereist sind. Es stimmt dass grundsätzlich eine VE benötigt wird, aber in diesem Fall konnte die Option  mit dem Sperrkonto angewendet werden.

Die Frage ist dann, was mit der AE geschieht wenn kein Antrag auf asyl gestell wird und wenn beide nachdem das Geld aufgebraucht ist passiert. Diese Frage wurde schon der ABH und dem Amt gestellt und bis heute keine Antwort. Sie wissen es wohl selbst nicht.
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reinhard
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Antwort #7 - 20.02.2016 um 13:39:25
 
Sie gehen dann ja kein Risiko ein.

Sie sollten zusehen, dass sie schnell Deutsch lernen und möglicherweise Arbeit finden – damit gehen sie allen möglichen Problemen aus dem Weg.

Wenn sie Sozialleistungen brauchen, beantragen sie diese und gucken, was passiert.

"Notfalls" können sie immer noch Asyl beantragen, bekommen da aber möglicherweise "nur" einen Abschiebungsschutz, weil sie nicht direkt aus der Verfolgung heraus den Schutz beantragt haben. Außerdem können sie beim Asylantrag irgendwo anders untergebracht werden und eine Wohnverpflichtung weit entfernt bekommen.
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Zeno
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Antwort #8 - 20.02.2016 um 14:08:10
 
Danke reinhard, für die Info. Wenn beide noch "jung" wären, hätten sie gleich beim ersten Tag angefangen zu arbeiten. Aber mit fast 70 eine neue Sprache zu erlernen und mit diesen schwierigen Voraussetzungen arbeiten zu gehen ist in diesem Alter sehr schwer. Wir werden uns mal weiter bzw. Nochmals beim Amt erkundigen. 
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reinhard
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Antwort #9 - 20.02.2016 um 14:39:10
 
Zeno schrieb am 20.02.2016 um 14:08:10:
Aber mit fast 70 eine neue Sprache zu erlernen und mit diesen schwierigen Voraussetzungen arbeiten zu gehen ist in diesem Alter sehr schwer.


Es wäre gut, die tatsächlich wichtigen Informationen immer in den Startbeitrag zu schreiben. Wenn es stückchenweise als Widerlegung von Antworten kommt – dann macht das Antworten einfach keinen Spaß.
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