Hallo,
aus § 2 Abs. 3 S. 1 und 2
AufenthG folgt, dass Wohngeld zwar nicht zugunsten des Betroffenen als Einkommen in die Lebensunterhaltsberechnung einbezogen werden kann. Allerdings ist es unschädlich, wenn jemand, der über hinreichendes und gesichertes Einkommen verfügt, und damit die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG erfüllt, Wohngeld beanspruchen kann und auch tatsächlich bezieht (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, 10 C 4/12, juris, Rn. 28).
Wohngeld wird nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt, sondern setzt eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung ohne die Wohngeldleistung regelmäßig voraus. (§ 7 Abs. 1 S. 1 WoGG). Nr. 2.3.1.3 AufenthG-VwV steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen des
AufenthG und ist daher unbeachtlich (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.03.2012 – 8 LC 277/10 –).
Somit hat Wohngeldbezug unter den o.a. Bedingungen keine Auswirkungen auf die
AE.
Viele Grüße
dgstein