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Auswirkungen von Wohngeld auf den Aufenthaltstitel (Gelesen: 1.840 mal)
miss_hanami
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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10.02.2016 um 01:33:52
 
Hallo, ich hab eine ganz ähnliche Frage und hoffe ihr könnt mir vielleicht helfen. Meine Freundin kommt aus Kolumbien und studiert in Deutschland, hat also auch eine Aufenthaltsgenehmigung. Jetzt wäre es sehr gut, wenn sie Wohngeld beantragen kann, aber wir haben uns eben auch gefragt, hat das Auswirkungen auf ihr Visum? Und wenn ja warum? Durchgedreht Danke schonmal
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T.P.2013
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blubb


Beiträge: 2.772

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.02.2016 um 02:13:39
 
Hallo,

Du sprichst von "Aufenthaltsgenehmigung" und "Visum".
Ich vermute, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG zum Zwecke des Studiums besitzt.

Sollte dies zutreffen, ist es wohl in der Regel so, dass in diesem Fall (Nicht-EU-Ausländer mit AE zum Studium) ein Anspruch auf Wohngeld i.d.R. verneint wird.
Sollte ein Anspruch dagegen bejaht werden, hat dies keine Auswirkungen auf die erteilte AE.

Sie kann sich bei ihrem örtlichen Studentenhilfswerk hinsichtlich ihres individuellen Einzelfalls aber weitergehend informieren.

Als Bettlektüre zum Einlesen: Infos Studentenwerk Hannover.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 10.02.2016 um 09:38:03
 
T.P.2013 schrieb am 10.02.2016 um 02:13:39:
Sollte ein Anspruch dagegen bejaht werden, hat dies keine Auswirkungen auf die erteilte AE.

Bist du da wirklich sicher?

Wohngeld bedeutet im Grunde, dass man seinen LU selber nicht finanzieren kann, was aber eine Grundlage für eine AE ist. Sofern man einen Sponsor hat, der eine VE unterschrieben hat, bürgt dieser für den LU und könnte bei Inanspruchnahme von Wohngeld in Regress genommen werden.
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dgstein
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Quod non est in actis
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Berlin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 10.02.2016 um 11:12:38
 
Hallo,

aus § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG folgt, dass Wohngeld zwar nicht zugunsten des Betroffenen als Einkommen in die Lebensunterhaltsberechnung einbezogen werden kann. Allerdings ist es unschädlich, wenn jemand, der über hinreichendes und gesichertes Einkommen verfügt, und damit die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, Wohngeld beanspruchen kann und auch tatsächlich bezieht (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, 10 C 4/12, juris, Rn. 28).

Wohngeld wird nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt, sondern setzt eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung ohne die Wohngeldleistung regelmäßig voraus. (§ 7 Abs. 1 S. 1 WoGG). Nr. 2.3.1.3 AufenthG-VwV steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen des AufenthG und ist daher unbeachtlich (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.03.2012 – 8 LC 277/10 –).

Somit hat Wohngeldbezug unter den o.a. Bedingungen keine Auswirkungen auf die AE.

Viele Grüße

dgstein
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Quod non est in actis non est in mundo
 
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