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Mit Filipina (mit mir verheiratet) und Fiktionsbesch. nach Thailand? (Gelesen: 5.528 mal)
Christians51s574
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03.02.2016 um 08:58:27
 
Hallo,

wir möchten gerne nach Thailand fliegen, da wir dort (DE und PH Staatsangehörige) kein Visum benötigen. Meine Frau (Filipina) hat aber bisher nur eine Fiktionsbescheinigung.

Chronologie bisher:
Sep 15: Einreise nach DE per Heiratsvisum (inkl. A1 Zertifikat)
Oct 15: 1. Fiktionsbescheinigung (kreuzchen ganz oben gesetzt §81 Abs. 3)
Dez 15: Heirat
Feb 16: Antrag auf Aufenthaltserlaubis - Dauer 8 Wochen!
Feb 16: um o.g. Zeit zu überbrücken wird erneut eine Fiktionsbescheinigung ausgetellt (nächste Woche)
Mrz 16: Urlaub in Thailand geplant
Jun 16: neuer Pass wird in Berlin beantragt, d.h. bisher trägt/reist sie mit dem Pass mi ihrem Mädchennamen. Nehmen im Urlaub auch eine Kopie der Heiratsurkunde mit.

Könnte eine Ausreise aus TH ein Problem darstellen? Besser warten bis wir im Apr (??) endgültig die Plastikkarte bekommen?

Könnte eine Reise mit dem "alten" Pass (Mädchenname), aber mit der neuen Plastikkarte (mein Nachname) ein Problem sein? Wir haben immer eine internationale Kopie der Heiratsurkunde dabei.

Wo könnte man sich erkundigen? Thailändische Botschaft in DE?

Besten Dank.

Gruß,
Christian

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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.02.2016 um 09:33:54
 
Ich sehe durchaus ein Problem, wenn sie jetzt deinen Familiennamen hat, aber ihr Pass noch den Mädchennamen trägt, weil sich mehr oder weniger mit einem falschen Namen ausweist.

Die Fiktionsbescheinigung wird wohl auf ihren jetzigen Familienamen lauten, während der Pass auf ihren Mädchennamen lautet. Das dürfte das Flughafenpersonal in Thailand durchaus zur Verwirrung führen. Ob das dann zu Problemen beim Einchecken kommt, durchaus möglich.

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Daddy
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Antwort #2 - 03.02.2016 um 10:22:55
 
Ich sehe noch ein anderes Problem...

Christians51s574 schrieb am 03.02.2016 um 08:58:27:
Einreise nach DE per Heiratsvisum 

und

Christians51s574 schrieb am 03.02.2016 um 08:58:27:
Fiktionsbescheinigung (kreuzchen ganz oben gesetzt §81 Abs. 3)

passt nicht.

Das müsste eine FB nach 81.4 sein...
Zitat:
Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

Nur eine FB nach 81.4 berechtigt zur Wiedereinreise ins Schengengebiet, eine 81.3 -die mE hier fälschlich ausgestellt wurde- genügt hingegen nicht.

Daddy
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Christians51s574
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.02.2016 um 10:28:16
 
Hallo,

Daddy schrieb am 03.02.2016 um 10:22:55:
Christians51s574 schrieb am Heute um 08:58:27:
Fiktionsbescheinigung (kreuzchen ganz oben gesetzt §81 Abs. 3)

passt nicht.


Aber: Sie ist zwar mit einem Heiratsvisum eingereist, aber wir haben ja erst drei Monate später geheiratet (im Dez.). Daher (glaube ich) ist die erste FB mit §81 Abs 3 richtig. Die zweite FB (nach der Heirat im Dez, Termin nächste Woche), soll dann natürlich §81 Abs 4 lauten)

Gruß,
Christian
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Mick
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Antwort #4 - 03.02.2016 um 10:36:28
 
Christians51s574 schrieb am 03.02.2016 um 10:28:16:
Daher (glaube ich) ist die erste FB mit §81 Abs 3 richtig

Nö. Die Einreise erfolgte mit nationalem Visum, anschließend
kam die Beantragung der AE. Das gehört unter § 81 (4).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Christians51s574
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Antwort #5 - 03.02.2016 um 11:10:06
 
Mick schrieb am 03.02.2016 um 10:36:28:
anschließend
kam die Beantragung der AE. Das gehört unter § 81 (4). 


Ne, die Beantragung der AE ist erst nächste Woche.

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-> erst nächste Woche
Feb 16: um o.g. Zeit zu überbrücken wird erneut eine Fiktionsbescheinigung ausgetellt (nächste Woche)
-> nun unter §81 Abs. 4, da wir nun offiziel geheiratet haben

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Antwort #6 - 03.02.2016 um 11:21:55
 
Christians51s574 schrieb am 03.02.2016 um 11:10:06:
Ne, die Beantragung der AE ist erst nächste Woche.


ne, die AE habt ihr implizit (nicht zwingend explizit) schon beantragt, als ihr die FB bekommen habt.
Ohne Antrag, keine FB.

Zitat:
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.


nächste Woche werde ihr wohl ein Fromblatt hinterherschicken.
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Antwort #7 - 03.02.2016 um 12:10:56
 
OK danke.

Aber zurück zur Frage Smiley

Also angenommen nächste Woche haben wir die neue (also 2.) FB (mit §81 Abs. 4).
AE (Kärtchen) kommt aber erst 8 Wochen später - Also im April - und neuen Pass beantragen wir erst im Juni.

Hat jemand Erfahrung in ein Drittstaat Urlaub zu machen und die folgenden Dokumente dabei zu haben?
FB (mit §81 Abs. 4)
Pass mit Mädchennamen
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Danke

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Christian
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Antwort #8 - 03.02.2016 um 13:13:18
 
erne schrieb am 03.02.2016 um 11:21:55:
ne, die AE habt ihr implizit (nicht zwingend explizit) schon beantragt, als ihr die FB bekommen habt.Ohne Antrag, keine FB

Diese FB bezog darauf, da die Hochzeit ausserhalb der Gültigkeit des Heiratsvisums stattfand, stand also nicht im Zusammenhang mit der AE.

Die Ehefrau muss jetzt sehr wohl eine AE beantragen. Dafür bekommt sie wieder eine FB ausgestellt. Ohne Beantragung der AE (nächste Woche lt. TS) passiert gar nichts.
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Antwort #9 - 03.02.2016 um 13:51:49
 
Christians51s574 schrieb am 03.02.2016 um 12:10:56:
Hat jemand Erfahrung in ein Drittstaat Urlaub zu machen und die folgenden Dokumente dabei zu haben?
FB (mit §81 Abs. 4)
Pass mit Mädchennamen
internationale Heiratsurkunde


ja, aber nicht Thailand
Aber Erfahrungen anderer bringen nicht viel.
Die Gesetzeslage ist so, dass mit FB 81.4 eine Wiedereinreise erlaubt ist (der alte AT=Visum gilt ja auch nach "Ablaufdatum" weiter).
Kann aber sein, dass man am Flughafen einen Riesenstau beim Checkin verursacht, weil da das Fluglinienpersonal diese deutsche Feinheit nicht kennt. Man kann dadurch der Flug verpassen.




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Antwort #10 - 03.02.2016 um 17:30:32
 
Das kann am Checkinn massive Probleme geben und es lönnte passieren, dass ihr den Rückflug nicht antreten könnt. Am Checkinn sitzen nämlich keine Spezialisten über deutsches Einwanderungsrecht! Keine AE, keine Visum im Pass heißt dann keine Beförderung! Hinterher kann man dann viel klären, aber ihr müsst möglicherweise einen extrem teuren 1 way Flug von Thailand nach Hause buchen! Deshalb würde ich warten, bis die Plastikkarte ausgestellt ist! Ich würde es noch anders machen!
Ich würde sofort einen neuen Pass mit Namensänderung in Berlin machen lassen, dauert 6 . 8 Wochen und dann die Plastikkarte auf den neuen NAmen ausstellen lassen! Sonst gibt es nur Probleme und neue Kosten!
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Antwort #11 - 04.02.2016 um 10:29:02
 
Bestan Dank.

So machen wir das.
Wir haben ja noch keinen Urlaub gebucht.

Wir reisen erstmal diesen Monat kurzfristig nach Berlin um den neuen Pass zu beantragen und nächste Woche zur Ausländerbehörde um die Plastikkarte (AE) zu beantragen.
Nach spätestens 8 Wochen sollten dann alle Unterlagen zurück sein und alle auf einen einheitlichen Nachnamen ausgestellt sein.

Dann erst verreisen wir.

Danke.

Gruß,
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Antwort #12 - 04.02.2016 um 12:26:49
 
Christians51s574 schrieb am 04.02.2016 um 10:29:02:
Wir reisen erstmal diesen Monat kurzfristig nach Berlin um den neuen Pass zu beantragen und nächste Woche zur Ausländerbehörde um die Plastikkarte (AE) zu beantragen.
Nach spätestens 8 Wochen sollten dann alle Unterlagen zurück sein und alle auf einen einheitlichen Nachnamen ausgestellt sein.


Das ist schlecht! Erst neuen Pass beantragen, dann auf der ABH eine Fiktionsbescheinigung wegen neuem Pass beantragen (25 Euro)! Sonst habt Ihr Pass auf neuen NAmen und Karte auf alten! Denn wenn kein neuer Pass vorhanden, steht der alte Name auf dem eAT  (nur ganz klein "trägt den Namen) Das gibt andauernd Probleme, ihr könnt kein Konto eröffnen und beim reisen ebenso! Nervt nur
Wenn ihr den neuen Pass habt, dann die Karte beantragen und alles ist wie es sein soll!
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Antwort #13 - 05.02.2016 um 08:21:03
 
OK,

also:

1. neuen Pass beantragen und warten bis dieser eintrifft

2. danach zur ABH und Karte beantragen

Aber in der Zwischenzeit? Ihre alte Fiktionsbescheinigung war bis Mitte Jan gültig... D.h. sie hat aktuell keine gültige Fiktionsbescheinigung.

Also frage ich nochmal nach: Wäre es nicht sinnvoll eine neue Fiktionsbescheinigung (mit alten Namen) zu beantragen? klar, diese hat erstmal den falschen Namen und kostet 25€. Und nachdem der Pass da ist, geht man wieder hin und muss das Formular "Beantragung AE" inkl. Mietvertrag, mein Gehaltsnachweis (...) und schlussendlich 110€ blechen?

Gruß,

Christian
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Antwort #14 - 05.02.2016 um 08:46:56
 
Christians51s574 schrieb am 05.02.2016 um 08:21:03:
Wäre es nicht sinnvoll eine neue Fiktionsbescheinigung (mit alten Namen) zu beantragen? 

Eine FB mit alten Namen beantragen, kann nicht funktionieren, weil deine Frau nun anders heißt. Also FB mit neuem Namen und warten bis der neue Pass kommt.
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