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Fiktionsbescheinigung und Erwerbstätigkeit (Gelesen: 3.475 mal)
regentropfen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.01.2016 um 08:15:29
 
Ein priviligierter Ausländer reist visumsfrei nach Deutschland ein und stellt dort einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau und seinen minderjährigen deutschen Kindern, für die er das Sorgerecht hat. Ab der Abgabe seines Antrags erhält er eine Fiktionsbescheinigung. Berechtigt diese Fiktionsbescheinigung ihn zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (als Arbeitnehmer oder Selbstständiger)?
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Aras
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Antwort #1 - 13.01.2016 um 08:55:47
 
Kommt drauf an was auf der Fiktionsbescheinigung angekreuzt und vermerkt wird. Bzw. ob der Antrag sofort beschieden wird.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Petersburger
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Antwort #2 - 13.01.2016 um 10:34:54
 
Darauf kommt es nicht an.

Wird auf der FB richtigerweise § 81 (3) angekreuzt, dann ist nur der Aufenthalt gestattet.

Wird auf der fälschlich FB § 81 (4) angekreuzt, ist der Aufenthalt zwar immer noch gestattet, aber mangels vorherigen Aufenthaltstitels können auch keine Auflagen fortbestehen.

Eine Gestattung der Erwerbstätigkeit in der FB würde die Entscheidung über den Antrag vorwegnehmen.

Eine sofortige Entscheidung würde die FB erlöschen lassen, die nur bis zu dieser Entscheidung gilt.


Kurz und knackig:
Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Die Gestattung der Erwerbstätigkeit entsprechend § 27 (5) AufenthG ist vom Vorliegen eines Aufenthaltstitels - nicht: einer Fiktionsbescheinigung - abhängig.
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Jojo2015I
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Antwort #3 - 13.01.2016 um 10:36:47
 
Nein, sie berechtigt idR nicht zur Erwerbstätigkeit.
Es tritt Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 (Erlaubnisfiktion) ein.

Sobald (und erst, wenn) der Antrag positiv beschieden ist, kann man zur Überbrückung der Zeit bis zur Aushändigung des eAT eine Bescheinigung erhalten, dass die AE erteilt wurde und ET gestattet ist.

-Nachtrag: mein Beitrag hat sich mit Petersburgers überschnitten, sorry, inhaltlich ja etwa das gleiche  Zwinkernd -
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regentropfen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.01.2016 um 13:17:43
 
Vielen Dank für die Antworten.

Wie kann man die Ausländerbehörde dazu bewegen, den Antrag möglichst schnell zu bearbeiten? Der Ehemann muss sofort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, da er gerne zum Familienunterhalt beitragen möchte und das Geschäft seiner Frau weiterführen. Gibt es diesbezüglich ziehende Argumente, damit der Antrag bevorzugt bearbeitet werden kann. (wie wahrscheinlich überall in Deutschland ist die Ausländerbehörde maßlos unterbesetzt und völlig mit diversen Anträgen überlastet)
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Aras
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Antwort #5 - 13.01.2016 um 13:26:33
 
Wenn man das so darstellt, dann kann man ggf. ein Aufenthaltstitel als Klebeetikett in den Pass erhalten.
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erne
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Antwort #6 - 13.01.2016 um 22:05:42
 
Petersburger schrieb am 13.01.2016 um 10:34:54:
Darauf kommt es nicht an.


Jojo2015I schrieb am 13.01.2016 um 10:36:47:
Nein, sie berechtigt idR nicht zur Erwerbstätigkeit.


In DIESEM Fall visafreier Einreise, ja


für andere Leser:
reist man mit D-Visum (also nicht Schengenvisum) ein, dann Aras schrieb am 13.01.2016 um 08:55:47:
Kommt drauf an was auf der Fiktionsbescheinigung angekreuzt und vermerkt wird. Bzw. ob der Antrag sofort beschieden wird.



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Antwort #7 - 14.01.2016 um 00:38:07
 
erne schrieb am 13.01.2016 um 22:05:42:
In DIESEM Fall visafreier Einreise, ja

Petersburger schrieb doch ...
Petersburger schrieb am 13.01.2016 um 10:34:54:
Kurz und knackig:Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Erwerbstätigkeit nicht gestattet. 

... so ist doch die Aussage von @Jojo2015 richtig.
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Jojo2015I
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Antwort #8 - 14.01.2016 um 05:06:24
 
Es kommt eigentlich nie darauf an, was angekreuzt wird, sondern was gesetzlich automatisch Eintritt.
Die Fiktionsbescheinigung ist eigentlich nur 'deklaratorisch'.
Also entweder tritt die Wirkung nach § 81 AufenthG ein (dann gibts ne entsprechende Bescheinigung) oder eben nicht.

Bei Einreise mit nationalem Visum, in dem die ET gestattet ist und Fortbestandsfiktion nach § 81 IV AufenthG eintritt, darf natürlich auch mit Fiktionsbescheinigung gearbeitet werden. Aber das war ja nicht die Frage.

In Fällen, in denen es um Fiktion nach § 81 III AufenthG geht, kann nie rechtskonform die ET gestattet werden, da RGL hierfür fehlt. Siehe auch Petersburgers Antwort, da würde ja ggf die Entscheidung bereits vorweggenommen.
Natürlich wird sich keiner beschweren, wenn fälschlicherweise eine ET gestattet wird, aber richtig wird es dadurch nicht.
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Antwort #9 - 14.01.2016 um 09:15:27
 
Jojo2015I schrieb am 14.01.2016 um 05:06:24:
Natürlich wird sich keiner beschweren, wenn fälschlicherweise eine ET gestattet wird

Die Gestattung einer Erwerbstätigkeit ist aber nicht anhand der FB auszumachen, sondern an dem Visum oder einer AE, die der FB vorausgeht.
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Antwort #10 - 14.01.2016 um 10:40:45
 
Im Einzelfall doch, wenn z.B. beim nationalen Visum nach Abschnitt 6 AufenthG die Auflage "Erwerbstätigkeit gestattet" fehlt oder fälschlicherweise "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" eingetragen ist.

Dann kann durch eine FB auch während der Gültigkeit des Visums die Korrektur des Visums - hier: der Auflage - vorgenommen werden.


Aber ich finde, wir sollten den akademischen Teil hier beenden.  Zwinkernd

Ab Antwort #6 sind die Beiträge bestenfalls noch für Mitleser interessant, der TS hat bereits davor alle Informationen bekommen
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« Zuletzt geändert: 14.01.2016 um 10:55:25 von Petersburger »  

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