Es kommt eigentlich nie darauf an, was angekreuzt wird, sondern was gesetzlich automatisch Eintritt.
Die Fiktionsbescheinigung ist eigentlich nur 'deklaratorisch'.
Also entweder tritt die Wirkung nach § 81
AufenthG ein (dann gibts ne entsprechende Bescheinigung) oder eben nicht.
Bei Einreise mit nationalem Visum, in dem die ET gestattet ist und Fortbestandsfiktion nach § 81 IV
AufenthG eintritt, darf natürlich auch mit Fiktionsbescheinigung gearbeitet werden. Aber das war ja nicht die Frage.
In Fällen, in denen es um Fiktion nach § 81 III
AufenthG geht, kann nie rechtskonform die ET gestattet werden, da RGL hierfür fehlt. Siehe auch Petersburgers Antwort, da würde ja ggf die Entscheidung bereits vorweggenommen.
Natürlich wird sich keiner beschweren, wenn fälschlicherweise eine ET gestattet wird, aber richtig wird es dadurch nicht.