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AE aufgrund von Ehe - getrennte Wohnsitze (Gelesen: 3.989 mal)
Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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08.01.2016 um 15:33:27
 
Mein Mann aus einem Drittstaat studiert in Deutschland und hat vor ein paar Wochen nach unserer Hochzeit von der AE nach Paragraph 16 zur AE nach 28.1 gewechselt (ich bin Deutsche). Bisher wohnen wir gemeinsam in einer Wohnung. Mein Mann überlegt nun, für ein Praktikum und anschließende Abschlussarbeit in eine andere Stadt zu ziehen (insgesamt für etwa 6 Monate). Ich selbst möchte gleichzeitig für meine Abschlussarbeit in eine dritte Stadt ziehen (ebenfalls für etwa 6 Monate). Da wir ungern drei Wohnungen bezahlen wollen, würden wir während dieser sechs Monate unsere derzeitige gemeinsame Wohnung aufgeben wollen. In den neuen Städten würden wir uns jeweils ein WG-Zimmer zur Zwischenmiete suchen wollen (da wir nicht wissen, wo wir danach wohnen werden, erscheint das einfacher, da Zimmer zur Zwischenmiete meist voll möbliert sind und keine Probleme mit Mindestmietdauern entstehen). Dann hätten wir während dieser sechs Monate keinen gemeinsamen Wohnsitz, würden uns aber natürlich regelmäßig gegenseitig besuchen. Nach den sechs Monaten streben wir an, wieder in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Würde es zu Problemen mit der AE nach 28.1 führen, wenn wir vorübergehend keinen gemeinsamen Wohnsitz hätten? Oder seht ihr gute Chancen, das mit der dann zuständigen ABH zu besprechen und eine Art Zustimmung von der ABH zu bekommen, um Probleme zu vermeiden?
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trixie
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Antwort #1 - 08.01.2016 um 15:38:00
 
Auch wenn getrennte Wohnsitze im ersten Augenblick verwunderlich sind, lassen sich die Umstände doch bestens erklären. Für die besagte AE kommt es auf die eheliche LG an und die wird nun sicherlich nicht für 6 Monate unterbrochen.
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reinhard
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Antwort #2 - 08.01.2016 um 15:40:47
 
Aber das Melderecht sieht vor, dass Ehepaare, die nicht getrennt sind, den Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden, an dem "die Ehe gelebt" wird. Der andere Wohnsitz, auch wenn dort eine/r hauptsächlich ist, wird Nebenwohnsitz.

Ihr solltet also die eine Wohnung als gemeinsamen Hauptwohnsitz anmelden. Bei einem Ehepaar ist nicht die Bedingung, das beide dort "überwiegend" wohnen. Das erspart Euch eine Menge Erklärungen.
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Lila F.
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Antwort #3 - 08.01.2016 um 15:45:15
 
Danke für die Antworten!

reinhard schrieb am 08.01.2016 um 15:40:47:
Ihr solltet also die eine Wohnung als gemeinsamen Hauptwohnsitz anmelden. Bei einem Ehepaar ist nicht die Bedingung, das beide dort "überwiegend" wohnen. Das erspart Euch eine Menge Erklärungen.


Ich befürchte nur, dass es bei WG-Zimmern in der Praxis schwierig wird, eine Bescheinigung vom Vermieter für den Ehepartner zu bekommen. Diese ist ja nach dem neuen Melderecht notwendig zur Wohnsitzanmeldung, wenn ich das richtig verstanden habe?
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erne
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Antwort #4 - 08.01.2016 um 16:54:19
 
Umgekehrt ist die AE §28 nicht für getrennt lebende Ehegatten gedacht ... der ausländische PArtner hat keinen Anspruch auf die AE.

Lila F. schrieb am 08.01.2016 um 15:45:15:
Ich befürchte nur, dass es bei WG-Zimmern in der Praxis schwierig wird, eine Bescheinigung vom Vermieter für den Ehepartner zu bekommen. 


wenn die Wohnfläche es zulässt, dass da zwei Meschen leben (keine Überbelegeng) kann der Vermieter nichts gegen den "Zuzug" eines Ehegatten machen. Ein Ehegatte kann/darf immer in die Wohnung einziehen, es muss aber dem Vermieter gemeldet werden.
Ihr werdet Euch doch an den Wochenenden sowieso sehen. Klärt mit einem der Vermieter ab, dass Ihr als Ehepaar eine formalle gemeinsame Hauptwohnung braucht und meldet diese Wohnung so an. Ihr könnt ruhig sagen, dass der andere während der Woche in einer anderen Stadt in einer Nebenwohnung leben wird.


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Lila F.
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Antwort #5 - 08.01.2016 um 19:00:49
 
Dann wäre also nur darauf zu achten, dass mindestens einer ein Zimmer mietet, das groß genug ist, um eine Überbelegung zu vermeiden.

Danke an alle für die Antworten!
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Antwort #6 - 08.01.2016 um 19:19:00
 
Die Überbelegung wird es wahrscheinlich nicht geben. Überbelegung gibt es bspw. bei 8 Personen auf 20m2.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 08.01.2016 um 19:40:49
 
Lila F. schrieb am 08.01.2016 um 15:33:27:
. In den neuen Städten würden wir uns jeweils ein WG-Zimmer zur Zwischenmiete suchen wollen

Du/ihr solltet natürlich sowohl mit den anderen WG Bewohnern als auch dem Vermieter von Anfang an mit offenen Karten spielen, damit der Segen in der WG nicht schief hängt.
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Lila F.
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Antwort #8 - 08.01.2016 um 20:34:45
 
trixie schrieb am 08.01.2016 um 19:40:49:
Du/ihr solltet natürlich sowohl mit den anderen WG Bewohnern als auch dem Vermieter von Anfang an mit offenen Karten spielen, damit der Segen in der WG nicht schief hängt. 


Das versteht sich natürlich von selbst. Selbst ohne die Wohnsitzproblematik ist es doch selbstverständlich, dass man beim "Bewerbungsgespräch" mit den WG-Bewohnern sagt, dass der Partner am Wochenende öfter zu Besuch sein wird.
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Lila F.
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Antwort #9 - 13.01.2016 um 16:54:22
 
Noch eine Anschlussfrage:

Es sieht momentan so aus: Ich bleibe vermutlich in unserer bisher gemeinsam genutzten Wohnung und mein Mann zieht vermutlich für sechs Monate in das Haus meiner Eltern. Ich werde ihn dann häufiger dort besuchen als er mich in unserer bisherigen Wohnung. Ich habe eure Antworten so verstanden, dass es dann melderechtlich richtig wäre, wenn wir gemeinsam unseren Erstwohnsitz bei meinen Eltern anmelden und ich zusätzlich unsere bisherige Wohnung alleine als Zweitwohnsitz anmelde. Ist das korrekt?
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trixie
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Antwort #10 - 13.01.2016 um 19:41:24
 
Das könntet ihr so machen.
Vom Meldeamt wird sicherlich keiner Anstoß dran nehmen, wenn die bisherige Wohnung der Erstwohnsitz bleibt und sich dein Mann bei deinen Eltern mit Zweitwohnsitz anmeldet.
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Lila F.
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Antwort #11 - 13.01.2016 um 20:52:20
 
Danke für die Antwort! Dann sind also beide Varianten in Ordnung. Der Erstwohnsitz bei meinen Eltern hätte für ihn aber noch einen anderen Vorteil, daher wollte ich mich nochmal versichern, dass das auch in Ordnung ist.
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Antwort #12 - 13.01.2016 um 22:16:39
 
Lila F. schrieb am 13.01.2016 um 20:52:20:
Der Erstwohnsitz bei meinen Eltern hätte für ihn aber noch einen anderen Vorteil, daher wollte ich mich nochmal versichern, dass das auch in Ordnung ist.


grundsätzlich ja, wobei die Gemeinden/Städte natürlich immer wollen, dass der Hauptwohnsitz in IHRER Stadt begründet wird.
Ich kenne druchaus Fälle, in denen sich das Meldeamt genau mit dieser Frage und durchaus validen Argumenten bei den Leuten meldete. Man braucht "nur" noch bessere Gegenargumente (und ggf. Nachweise für diese)

Mit entsprechenden Argumenten Eurerseits können sie wenig machen.
Gar nichts machen können sie, wenn du an den WE zu Deinem Mann (deinem Elternhaus) fährt und nicht er zu Dir. Ich würde mir da sicherheitshalber für den Fall der Fälle Nachweise sichern, dass du an den WE dort bist (z.B. Abhebungen oder Zahlungsbelege mit deiner persönlichen Bankkarte dort im Ort etc)
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Antwort #13 - 13.01.2016 um 22:31:16
 
Danke für die Antwort @erne! Da ich grundsätzlich mit der Bahn fahren werde, sollten die Nachweise kein Problem sein. Ich werde die Tickets aufheben, das kann ja nicht schaden. Allerdings wohnen wir momentan in Berlin (das wäre dann mein Zweitwohnsitz) und ich bezweifle, dass hier jemand bei den Behörden Zeit hat, sich mit sowas zu beschäftigen.  Smiley
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