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Russin zur Arbeitssuche nach Deutschland. Fragen zu Vorrausetzungen und "perfektem" Vorgehen (Gelesen: 6.419 mal)
Chillkroete2k16
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10.01.2016 um 13:52:33
 
Hallo,

dies ist mein erster Post hier im Forum daher erst einmal Hallo von meiner Seite  Smiley

Ich habe mich schon durch das Forum gelesen und eines an Research betrieben zu folgendem Sachverhalt:

Meine Freundin (Russin) möchte zu mir nach Deutschland ziehen um eine Arbeit hier aufzunehmen. Wir haben uns im Studium kennengelernt und nach nun 1.5 Jahren Fernbeziheung den Entschluss gefasst in Deutschland zusammen eine Zukunft aufzubauen. Dies soll mithilfe einer Arbeitserlaubnis für sie vorerst bewerkstelligt werden.

Möglichkeit 1: EU blue Card wird an der Bruttogehaltsgrenze scheitern.

Möglichkeit 2: Visum zur Arbeitssuche:

Die Voraussetzungen sind wie folgt:

- Bachelor in International economic relations an dem Moscow State Institute of International Relations (MGIMO; eine der besten Universitäten Russlands; Anabin Status H+)

- Master in Management and Entrepreneurship an der Durham University Business School, UK (sehr gute Uni in England; Anabin Status H+)

- gute Deutschkenntnisse aus Schule, Uni sowie Sprachkurs. TestDAF mit 3,3,3,5 bestanden (entspricht >B2 EU Standard)

- diverse Praktika, sowie ca. 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich PR/Marketing

- Wohnort soll in München sein. Ich werde dort eine Wohnung mieten die groß genug für uns beide ist. Mietvertrag wird über mich laufen.

- Lebenslauf ist auf Deutsch, Englisch und Russisch vorhanden. Evtl Arbeitszeugnisse können vermutlich noch auf Englisch und Deutsch erstellt werden

Nun zu meinen Fragen zum Vorgehen:

- Es werden ausreichende Geldreserven benötigt. Ich habe gelesen dass dies ca. 400€ pro Monat + Unterkunft + KV bedeutet. Sie kann bei mir leben. Für KV habe ich ca 50€pro Monat kalkuliert womit ich auf einen Betrag von 6*400€+6*50= 2700€ komme. Plus Puffer rechne ich mal mit mind. Nachweis von 3500. Eine Verplfichtungserklärung kann ich zusätzlich abgeben.

Sind meine Annahmen korrekt und muss dieses Geld Cash auf einem Konto in Euro liegen? Oder ist es auch möglich dies in Rubel oder Dollar nachzuweisen? Und muss das Geld zwingend auf Ihrem Konto sein oder kann es auch auf einer Kreditkarte die sie nutzt, aber mit dem Konto des Vaters verbunden ist liegen?

- Inwiefern müssen die Abschlüsse verfiziert werden? Ich habe öfters etwas von Notar etc gelesen bin mir aber nicht ganz sicher was dies bedeutet.

- Inwiefern muss der Bewerbungsporzess bei potentiellen Abreitgebern fortgeschritten sein? Ich meine das Visum ist ja gerade dazu da die zu Erleichtern um sich vor Ort zu bewerben. Kaum ein Unternehmen wird eine Einladung zu einem Gesrpäch versenden wenn man noch nciht die Möglichkeit hat einzureisen (da noch das Visum fehlt). Daher die Frage ob ihr Erfarhungswerte habt was genau man für einen erfolgreichen Visumsantrag vorweisen muss.

- Wie lange dauert es ca. von der Abgabe der Unterlagen bis zu einer Entscheideung (Erfahrungswerte)

- Insgesamt möchte ich euch fragen wie das optimale Vorgehen unter den gennanten Voraussetzungen ist. Ich möchte möglichst perfekt vorbereitet sein um uns diese Chance nicht zu verbauen.

- Abschliesende Frage: Sobald sie das Visum hat und nach Deutschland gezogen ist wie geht es weiter. Gesetzt dem Fall sie findet einen Job in Ihrem Fachgebiet, muss dieser Job dann wieder die Bruttogehaltsgrenze wie bei der blue card erreichen bzw gibt es hier andere Mindestgrenzen? Ich konnte hierzu leider noch nichts finden.

Ich hoffe ich habe euch mit diesem langen Text nicht erschlagen wollte aber alle Fragen und Fakten vorab darstellen.

Vielen Dank!
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Wanida
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Antwort #1 - 10.01.2016 um 14:27:12
 
Keine Blue Card?

Dann: Einem deutschen Hochschulabschluß vergleichbarer und ggfls Berudsausübungserlaubnis? Ja, brutto 48.400,00 Euro.

Nein? MINT-Beruf/Arzt? Ja. Brutto: 37.752,00 Euro. Bezahlung ortsüblich? Prüfung durch ZAV.

Kein bevorrechtigter Arbeitnehmer? Prüfung durch ZAV, kein Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthalG i.V.m. § 2 BeschV oder bei ortsüblicher Bezahlung (Prüfung durch ZAV) Blue Card (§ 19a AufenthG).






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Antwort #2 - 10.01.2016 um 15:12:55
 
@Wanida:
Völlig sinnlose Antwort, weil Du offenbar weder den Text des TS gelesen hast, noch weißt, worum es geht.
Der TS hat jedenfalls aus Deinem Beitrag gar keine Hilfe erhalten.

@TS
AufenthG § 18c
Zitat:
(1) Einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden.

Der Abschluß muß also entweder über anabin.de als anerkannt/gleichwertig belegt werden oder durch eine individuelle Zeugnisanerkennung der ZAB.

Zum LU:
Man kann sich auf viele Spiele einlassen. Neben-Kreditkarte zum Konto des Vaters gehört zu solchen Spielen.

Wenn kein Sperrkonto genutzt werden soll, ist das Vernünftigste ein eigenes Konto des Antragstellers in Euro mit dem BAFöG-Höchstsatz für sechs Monate.

Alles andere ist auch möglich, aber z.T. risikoreich (Kursschwankungen) oder mit reichlich zusätzlichen Dokumenten verbunden.
Ich argumentiere dann immer so: Unter erwachsenen Menschen sollte man die Lösung finden, die für alle Seiten am wenigsten Aufwand und Risiko bedeutet.

Hat der Vater genügend Geld auf dem Konto, dann kann man auch ein eigenes Konto einrichten und das Geld dorthin überweisen. Das kostet weniger Aufwand, als Verwandtschaftsnachweis und Erklärung des Vaters übersetzen zu lassen.
Hat er nicht genügend Geld - was soll der Gedanke dann?
Und in diesem Sinne weiter.

VE ist übrigens möglich und ersetzt dann alles Vorige. Kann allerdings zu der Frage führen, ob da nicht anderes im Vordergrund steht.

Chillkroete2k16 schrieb am 10.01.2016 um 13:52:33:
Inwiefern muss der Bewerbungsporzess bei potentiellen Abreitgebern fortgeschritten sein?

Gar nicht.

Chillkroete2k16 schrieb am 10.01.2016 um 13:52:33:
Sobald sie das Visum hat und nach Deutschland gezogen ist wie geht es weiter. Gesetzt dem Fall sie findet einen Job in Ihrem Fachgebiet, muss dieser Job dann wieder die Bruttogehaltsgrenze wie bei der blue card erreichen bzw gibt es hier andere Mindestgrenzen? 

Findet sie eine Arbeitsstelle, dann beantragt sie die entsprechende AE bei der ABH in Deutschland nach den üblichen Kriterien. Also auch z.B. über Vorrangprüfung.

Chillkroete2k16 schrieb am 10.01.2016 um 13:52:33:
Wie lange dauert es ca. von der Abgabe der Unterlagen bis zu einer Entscheideung (Erfahrungswerte)

Wenn der Antrag in Ordnung ist, also schlüssig und vernünftig belegt, dann bei uns drei Arbeitstage.


Kleiner Hinweis am Rande:
Auch wenn auf den Websites von Botschaft Moskau und den Generalkonsulaten auch teilweise anderes zu lesen ist: Es sollten alle Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden.
Wir hatten schon in englisch geschriebene Motivationsbriefe, die mehr Ärger erzeugten als halfen - nach dem Prinzip: schlecht ins Englische übersetzt und noch schlechter von Deutschen verstanden.
Wenn ein in Russisch verfaßter Motivationsbrief vorliegt mit Übersetzung ins Deutsche, dann ist auch eine schlechte Übersetzung nicht schädlich: Man kann ja von Sprachkundigen ins Original schauen lassen.
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Antwort #3 - 10.01.2016 um 15:18:54
 
EDIT:

Vielen Dank Petersburger für die Informationen. Das hilft schon mal weiter.

Motivationsschreiben kann Sie in Deutsch machen das ist kein Problem. Müssen die Uni Zeugnisse auch auf Deutsch übersetzt werden? Insbesondere das Englische stellt sehr klar den Abschluss dar.

Desweiteren habe ich inzwischne verstanden das auf das Visum und einen gefundnene Job die Vorrangprüfung erfolgt. Inwiefern habt ihr hierzu Erfahrungswerte wie aussichtsreich das ganze is in ihrem Fachbereich?

TEXT VOR DEM EDIT
Zitat:
Keine Blue Card?

Dann: Einem deutschen Hochschulabschluß vergleichbarer und ggfls Berudsausübungserlaubnis? Ja, brutto 48.400,00 Euro.

Nein? MINT-Beruf/Arzt? Ja. Brutto: 37.752,00 Euro. Bezahlung ortsüblich? Prüfung durch ZAV.

Kein bevorrechtigter Arbeitnehmer? Prüfung durch ZAV, kein Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthalG i.V.m. § 2 BeschV oder bei ortsüblicher Bezahlung (Prüfung durch ZAV) Blue Card (§ 19a AufenthG).


Vielen Dank für die Antwort. Leider bin ich etwas verwirrt. Nach Studium der §§ 2 BeschV Abs. 3, §39 AufenthG, §27 BeschV und §18c AufenthG ist mir nicht ganz klar wie das Prozedere/Voraussetzungen für eine AE zur Beschäftigung aussieht.

Ich habe verstanden das der potentielle Job darafhin geprüft werden muss ob re ortsüblich bezahlt wird. Aber muss dann auch eine Vorrangprüfung durhcgeführt werden? Dies macht ja bei einem Job z.B. im Bereich PR oder Management/Finance eher wenig Sinn oder?

Der Migrationschgeck der BA für Arbeit ergibt "Eine Arbeitserlaubnis kann grundsätzlich erteilt werden, wenn die Tätigkeit einem Hochschulabschluss angemessen ist." Bedeutet dies nun das dies ohne Vorrangprüfung erfolgt?
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« Zuletzt geändert: 10.01.2016 um 15:38:23 von Chillkroete2k16 »  
 
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Antwort #4 - 10.01.2016 um 16:21:04
 
Alles außer den beiden Pässen muß auf Deutsch oder mit Übersetzung ins Deutsche sein.
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Antwort #5 - 10.01.2016 um 16:42:12
 
Da kein reglementierter Beruf angestrebt wird, sind die Dokumente auch nicht soooo wichtig. Jeder Unternehmer entscheidet ob er die Bildungsabschlüsse akzeptiert. Wobei der Master jetzt auch in Deutschland problemlos anerkannt werden muss(Stichwort Bologna-Reform). Wenn sie einen europäischen Master besitzt, dann soll die Stelle auch dem Master entsprechen. Also vom Tätigkeitsprofil und dem Gehalt.

Die Vorrangprüfung besagt, dass es keine Deutschen, Unionsbürger und bevorrechtigte Ausländer, die für diese Tätigkeit geeignet wären, in Deutschland gibt.
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Antwort #6 - 10.01.2016 um 16:42:31
 
Chillkroete2k16 schrieb am 10.01.2016 um 15:18:54:
Der Migrationschgeck der BA für Arbeit ergibt "Eine Arbeitserlaubnis kann grundsätzlich erteilt werden, wenn die Tätigkeit einem Hochschulabschluss angemessen ist." Bedeutet dies nun das dies ohne Vorrangprüfung erfolgt?


Ja, und eben nicht solche Abschlüsse umfaßt: MINT/Arzt...
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Antwort #7 - 10.01.2016 um 16:48:50
 
Nein?

Vorrangprüfung gibt es doch auch für hochqualfizierte Stellen.
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Antwort #8 - 10.01.2016 um 17:13:44
 
Chillkroete2k16 schrieb am 10.01.2016 um 13:52:33:
Für KV habe ich ca 50€pro Monat kalkuliert


Darüber solltest Du Dich nochmal genau informieren. Wie will sie sich denn versichern? Wenn Sie hier lebt reicht eine Incoming-Versicherung nicht aus. Ihr seid nicht verheiratet, also kommt eine Familienversicherung nicht in Frage. Sie wird sich also (bis sie einen Job hat worüber sie dann versichert ist) in der GKV freiwillig versichern müssen.
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Antwort #9 - 10.01.2016 um 17:16:39
 
Chillkroete2k16 schrieb am 10.01.2016 um 15:18:54:
Ich habe erstanden das der potentielle Job darafhin geprüft werden muss ob re ortsüblich bezahlt wird.


Das hat zwei Komponenten. Wird die PR-Managering wie eine DEU entsprechende vergleichbare Stelle bezahlt. Und das Argument, sie muss sich erst an DEU Markt anpassen deshalb wesentlich weniger Einkommen zählt nicht. Man will Lohndumping vermeiden.

Zweite Komponente ist, ob sie eine Stelle gem. Ihrer Ausbildung besetzt oder ist sie überqualifiziert. Also ein Master in Management der Aufgaben wie ein Bürokaufmann macht.
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Antwort #10 - 10.01.2016 um 18:08:40
 
Petersburger schrieb am 10.01.2016 um 16:21:04:
Alles außer den beiden Pässen muß auf Deutsch oder mit Übersetzung ins Deutsche sein.


Und wer sollte diese Übersetzung durchführen?

Das Konzept mit Lohndumping etc. habe ich verstanden. Meine Sorge unentschlossen ist nun dass nach dem erfolgten Visum und der Einreise nach Deutschland ein gefundener Job aufgrund dieser Prüfung nicht angenommen werden kann. Daher meine Frage ob ihr konkrete Erfahrungnen mit ähnlichen Fällen habt. Danke!
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Antwort #11 - 10.01.2016 um 18:11:12
 
Aras schrieb am 10.01.2016 um 16:42:12:
Da kein reglementierter Beruf angestrebt wird, sind die Dokumente auch nicht soooo wichtig.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums  nach § 18c AufenthG hast Du bei dieser Aussage nicht vergessen?

Chillkroete2k16 schrieb am 10.01.2016 um 18:08:40:
Und wer sollte diese Übersetzung durchführen?

Ein "offizieller Übersetzer" - bei uns zumindest mit Firmenstempel des Übersetzungsbüros.

Also nicht "Tante Google" oder "Onkel Yandex".

Chillkroete2k16 schrieb am 10.01.2016 um 18:08:40:
Meine Sorge unentschlossen ist nun dass nach dem erfolgten Visum und der Einreise nach Deutschland ein gefundener Job aufgrund dieser Prüfung nicht angenommen werden kann. Daher meine Frage ob ihr konkrete Erfahrungnen mit ähnlichen Fällen habt. Danke! 

Klar, positive und negative.

Was hilft Euch anderer Leute Erfahrung?
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Antwort #12 - 10.01.2016 um 18:40:06
 
Entschuldigung Griesgrämig

Ich dachte jetzt an die Bewerbung in Deutschland und nicht an den Visaprozess.
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Antwort #13 - 11.01.2016 um 07:27:25
 
Zitat:
Dann: Einem deutschen Hochschulabschluß vergleichbarer und ggfls Berudsausübungserlaubnis? Ja, brutto 48.400,00 Euro.

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Antwort #14 - 13.03.2016 um 11:34:25
 
Hallo und vielen Dank nochmal für die Hilfestellung hier.

Wir haben jetzt erfolgreich ein Nationales Visum (D) für 6 Monate zum Zwecke der Arbeitssuche bekommen.

Nun habe ich 2 kurze Fragen für die direkten nächsten Schritte:

Wenn meine Freundin nach Deutschland einreist ist es egal an welchem Flughafen dies geschieht? Hintergrund ist, das ich im Moment noch in Frankfurt wohne aber im Zuge der Arbeitssuche meiner Freundin ich mit ihr nach München umziehe. Dies war auch den Behörden so kommuniziert worden. Nun hat meine Freundin "Angst" das man sie in Frankfurt nicht einreisen lässt weil sie ja nach München wollte. (meiner Meinung nach kein Problem)

Anschließend daran die Frage wie es mit der Meldung ist. Wir haben ja eine Meldepflicht. Sie wird sich dann vermutlich innerhalb von einer Woche anmelden müssen oder? Sprich mein Umzug sollte spätestens innerhalb dieser Woche nach Ihrer Einreise erfolgt sein, so dass sie sich in München  melden kann.

Oder denkt ihr ist es möglich sich kurzzeitig in Frankfurt zu melden (um der Meldepflicht nachzukommen) und dann nach dem Umzug (max 4 Wochen später) in München umzumelden?

Vielen Dank schon mal!
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