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Trennung (Gelesen: 8.243 mal)
Stefanie123
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Antwort #15 - 06.01.2016 um 15:04:35
 
trixie schrieb am 06.01.2016 um 15:00:33:
Ein gültiger AT ist aber gemäß § 7 SGB II nicht Voraussetzung für ALG Leistungen, auch wenn es immer behauptet wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Und von was soll dein Mann jetzt leben?



Ich war mit dem Bescheid bei Anwalt und er meinte das ist richtig so.
Das wäre die ersten drei Monate so,das er keinen Anspruch auf ALLG 2 hat,damit so nicht so viele nach DL kommen.
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Antwort #16 - 06.01.2016 um 15:17:01
 
Stefanie123 schrieb am 06.01.2016 um 15:04:35:
Ich war mit dem Bescheid bei Anwalt und er meinte das ist richtig so.

... dann solltest du schnellstens den Anwalt wechseln, weil das BSG bereits darüber entschieden hat, dass das nicht rechtens ist (bin im Moment zu faul, nach dem Urteil zu suchen).

Aber vielleicht beantwortest du die Fragen in einem Posting, denn ständiges Nachfragen macht nicht wirklich Sinn.

Von was dein Mann jetzt lebt, ist immer noch unklar.

Du kannst dein volles ALG II incl. der Komplettmiete nur dann wieder erhalten, wenn dein Mann nicht mehr in der Wohnung lebt.
Auch wenn ihr getrennt in deiner Wohnung lebt, wird ihm sein Mietanteil angerechnet und dir somit abgezogen. Damit ist dir nicht geholfen.
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« Zuletzt geändert: 06.01.2016 um 15:27:28 von trixie »  
 
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Antwort #17 - 06.01.2016 um 15:27:06
 
Mein Mann lebt von meinen bischen Ged.
Er isst hier oder bei Freunden...Verwanden.

Er hat kein Geld...nur das was Onkelchen ihm zusteckt.
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Antwort #18 - 06.01.2016 um 15:28:55
 
Du solltest in Bescheid Widerspruch einlegen.
Sofern die Frist bereits abgelaufen ist mußt du einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X stellen.

Hier das Urteil dass ein Leistungsausschluss in den ersten drei Monaten rechtswidrig ist.

Punkt 2 ansehen:

http://ra-genge.de/bundessozialgericht-zu-sgb-ii-leistungen-fur-eu-burger-und-be...
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Antwort #19 - 06.01.2016 um 16:07:04
 
Will sie das überhaupt? Der Mann ist fremdgegangen. Sie sollte ihn entsprechend rausschmeißen und den Vermieter den "Ehemann" abmelden. Sie meldet die Trennung dem JC und kriegt wieder wie vorher Leistungen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #20 - 06.01.2016 um 16:16:39
 
Aras schrieb am 06.01.2016 um 16:07:04:
Sie sollte ihn entsprechend rausschmeißen 

Das Thema hatten wir doch vor kurzem, dass das mit dem Rausschmeißen nicht so einfach funktioniert.

Der Vermieter hat mit der Sache überhaupt nichts zu tun.

Zitat:
Will sie das überhaupt?

Der Widerspruch oder der Überprüfungsantrag ist deshalb schon notwendig, damit sie die Mietkosten der vergangenen zwei Monate nachbezahlt bekommt.
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Antwort #21 - 06.01.2016 um 17:44:23
 
Was rechtlich geht und was wirklich geht sind zwei verschiedene Themen. Einfach die Schlösser wechseln und gut.
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Antwort #22 - 06.01.2016 um 17:54:58
 
... und dann kommt der Schlüsseldienst, vielleicht in Begleitung der Polizei und macht die Tür wieder auf.

Also deine rechtswidrigen Ideen überraschen mich immer wieder und bringen der TS nur noch mehr Schwierigkeiten, die du dann glücklicherweise nicht ausbaden brauchst.
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Antwort #23 - 06.01.2016 um 17:58:45
 
Wieso. Der Mann wäre abgemeldet. Ein Nachweis seines dortigen Wohnsitzes mangels eAT nicht gegeben. Polizei könnte den Wohnsitz des Mannes nicht bestätigen. Name auf dem Klingelschild oder Postkasten ist vermutlich auch nicht identisch mit dem des Ehemannes.
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Antwort #24 - 06.01.2016 um 18:04:40
 
Wo steht, dass der Mann abgemeldet ist?
Der eAT hat nichts mit dem Melderecht zu tun.
Wenn der Mann am Wohnsitz der TS gemeldet ist, ist das schon einmal ein Indiz dass er dort  wohnt.
Die TS bestätigt ja selber, dass er dort wohnt. Sie unterstützt ihn ja auch noch finanziell, also liegt schon einmal rechtlich gar keine Trennung vor.
Die TS sollte sich schleunigst an einen Familienanwalt wenden, denn sonst kriegt sie das Problem nicht in den Griff.
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Antwort #25 - 06.01.2016 um 19:42:48
 
trixie schrieb am 06.01.2016 um 18:04:40:
Wo steht, dass der Mann abgemeldet ist?

Darum geht es doch.... Der Vermieter meldet ihn ab.

trixie schrieb am 06.01.2016 um 18:04:40:
Wenn der Mann am Wohnsitz der TS gemeldet ist, ist das schon einmal ein Indiz dass er dort  wohnt.

Genau. Der Vermietet meldet ihn ab.

trixie schrieb am 06.01.2016 um 18:04:40:
Die TS bestätigt ja selber, dass er dort wohnt. 

Wenn er abgemeldet ist, dann bestätigt sie, dass er nicht mehr dort wohnt.

trixie schrieb am 06.01.2016 um 18:04:40:
Sie unterstützt ihn ja auch noch finanziell, also liegt schon einmal rechtlich gar keine Trennung vor. 

Sind eben Übergangskredite.

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Antwort #26 - 06.01.2016 um 20:06:06
 
Der Vermieter meldet niemanden an und er meldet auch niemanden ab. Das ist immer Sache des Mieters selber.

Die TE sollte ihrem Mann sagen, dass sie sich von ihm trennt. Und dann auch tatsächlich getrennt von Tisch und Bett mit ihm leben. Und der Ausländerbehörde die Trennung mitteilen.
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Antwort #27 - 06.01.2016 um 20:27:26
 
Der Vermieter kann aber von den Behörden anfragen wer alles auf seine Objekte angemeldet sind. Sind ihm manche dieser Namen nicht bekannt, kann er einfach der Meldebehörde melden bzw. diese Personen abmelden.

Der Vermieter darf das sehr wohl
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Antwort #28 - 06.01.2016 um 21:30:07
 
Aras schrieb am 06.01.2016 um 20:27:26:
Der Vermieter kann aber von den Behörden anfragen wer alles auf seine Objekte angemeldet sind

Das ist Quatsch.
Nach dem alten Melderecht war gar keine Zuordnung möglich, wer in wessen Wohnung wohnte, vorallem wenn es sich um größere Wohnblöcke mit Eigentumswohnungen handelte.

Wenn jemand zur Untermiete wohnt, ist der Vermieter grundsätzlich nicht beteiligt, wollen aber nicht darüber diskutieren, ob eine Untervermietung gestattet ist.

Nach dem neuen Melderecht ist der Vermieter am Anmeldewesen beteiligt. Somit weiß er wer in seiner Wohnung wohnt, wenn sich die Person ordentlich anmeldet.
Aber auch hier gilt, dass eine unterlassene Anmeldung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ändert aber nichts am Umstand, das der Ehemann bei der TS wohnt.


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Antwort #29 - 06.01.2016 um 21:35:32
 
Bitte melde das den zuständigen Meldebehörden. Es scheint so, als würden diese § 50 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes falsch interpretieren und anwenden. Also an Vermieter Auskunft über die gemeldeten Personen in den Häusern erteilen, obwohl das nach deiner Meinung Quatsch ist.
Da dem Vermieter gemäß § 553 BGB der Einzug von Dritten gemeldet werden muss, ist der Vermieter sehr wohl beteiligt.

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