trixie schrieb am 30.12.2015 um 19:00:18:@Petersburger
Du magst Recht haben, mit deiner Anmerkung.
Es wird hier im Forum - speziell beim Visum zur
FZF - immer geschrieben, dass diese nur bis zur Eheschließung benötigt wird, bzw. gültig ist.
Da siehst man sehr schön, wie ungenaue Formulierungen - denen nicht widersprochen wird - zu richtig falschen umgedeutet werden können.
Bei Visa zur Eheschließung ist eine
VE im Grunde genau so nötig oder eben auch unnötig wie bei einem Schengenvisum.
Hier geht es im Besonderen um die Kosten der Durchsetzung der Ausreise. Kurz nach der Eheschließung - also im Regelfall - ist die Durchsetzung der Ausreise widersinnig oder gar unmöglich.
Widersinnig, weil ohne neue Umstände (!) dann bereits die Zustimmung zur Visumerteilung widersinnig war. Unmöglich wg. Art. 6
GG.
Vor der Einführung der
eAT war es auch ebenso grundsätzlich möglich, die
AE am Tag der Eheschließung zu erhalten - und Deine Frage nach der Regreßpflicht eine akademische.
Dafür dürfen wir uns dann heute streiten, wann die
AE wirksam bekanntgegeben ist - durch Aushändigung des
eAT oder bereits durch eine Bescheinigung der
ABH.
Da es mangels vorliegender Fälle nicht übertrieben sinnvoll ist, jedesmal der ungenauen Formulierung "nur bis zur Eheschließung" zu widersprechen ...
... findet sich dann jemand, der das umformuliert zu "bis der Anspruch auf eine
AE gegeben ist."
Für das Umformulieren auch einer völlig korrekten Formulierung gibt es i.d.R. keinen Anlaß, kann aber zu bösen Folgen führen, wenn dann in Grenzfällen Straftaten entstehen.
Hier ist eine nicht korrekte Formulierung umformuliert worden.
Das Ergebnis ist völlig falsch.