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Aufnahme von Nebentätigkeit? (Gelesen: 2.298 mal)
Strawperry
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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09.12.2015 um 10:03:21
 
Hi,

ich habe einen befristeten Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit durch meine jetztige Arbeitsstelle. Im Anhangsblatt zum AT steht geschrieben, dass ich nur die Tätigkeit für meine momentane Firma ausüben darf.
Bin mit meinen Job beruflich und finanziell aber eher unzufrieden, bin aber durch meinen AT an diesen Job gebunden. Würde deswegen gerne nebenher etwas anderes/zusätzliches machen.

Ist es möglich für mich einen Nebenjob aufzunehmen? Kann ich/muss ich für eine weitere Tätigkeit noch eine weitere (Arbeits)erlaubnis beantragen?


(Habe in diesem Forum auch schon einen anderen Beitrag zur Einbürgerung geschrieben. Ich möchte gerne schnell eingebürgert werden, damit ich eben diese berufliche Freiheiten habe.)
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Aras
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Antwort #1 - 09.12.2015 um 10:14:03
 
Leider wissen wir nicht
- was für eine Tätigkeit du ausübst,
- was für eine Qualifikation du hast und
- welche Aufenthaltserlaubnis du hast (§ 18? blue card?)

Hast du eigentlich mal die Beschäftigungsverordnung gelesen?
Insbesondere §§ 7, 9

Ansonsten kann man nur sagen, dass jede zusätzliche Tätigkeit einer Erlaubnis bedarf.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 09.12.2015 um 10:37:25
 
Aras schrieb am 09.12.2015 um 10:14:03:
Leider wissen wir nicht
- was für eine Tätigkeit du ausübst,
- was für eine Qualifikation du hast und
- welche Aufenthaltserlaubnis du hast (§ 18? blue card?)

@Aras Ich bin im Büro tätig. Habe einen BA von einer amerikanischen Uni.
Ist der AT zur Aufnahme von Erwerbstätigkeit nicht schon eine Art von AT? Ich wüsste es sonst nicht. Blue Card habe ich nicht, Niederlassungserlaubnis auch nicht. Hab mir §18 durchgelesen. Ich glaube ja?

Aras schrieb am 09.12.2015 um 10:14:03:
Ansonsten kann man nur sagen, dass jede zusätzliche Tätigkeit einer Erlaubnis bedarf.

@Aras Ok, das habe ich mir schon gedacht. Aber stellt die Ausländerbehörde denn so etwas generell aus?
Ich habe die Befürchtung meinen jetzigen AT zu verlieren, wenn ich ausdrücke, dass ich eine Nebentätigkeit ausüben will.
Ich habe eine ziemlich verkorkste Arbeitssituation...
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Antwort #3 - 09.12.2015 um 10:55:08
 
Hast du die BeschV § 7 gelesen?

Strawperry schrieb am 09.12.2015 um 10:37:25:
Ist der AT zur Aufnahme von Erwerbstätigkeit nicht schon eine Art von AT?

Es gibt verschiedene Paragraphen nach denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Strawperry schrieb am 09.12.2015 um 10:37:25:
Ich glaube ja?

Schau bitte auf deine Aufenthaltserlaubnis. Unter Anmerkungen steht dann geschrieben aufgrund welcher Rechtsgrundlage deine AE erteilt wurde:
...

Strawperry schrieb am 09.12.2015 um 10:37:25:
Ich habe die Befürchtung meinen jetzigen AT zu verlieren, wenn ich ausdrücke, dass ich eine Nebentätigkeit ausüben will.

Du verlierst kurz- oder mittelfristig deine AE, wenn du deine jetzige Arbeit aufgibst. Einen besseren Job annehmen zu wollen oder eine Nebentätigkeit ausüben zu wollen, führen zu keinem Verlust des Aufenthaltsrechtes.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 09.12.2015 um 11:53:06
 
Aras schrieb am 09.12.2015 um 10:55:08:
Hast du die BeschV § 7 gelesen?

D.h. ich muss aber meinen BA erst anerkennen lassen. Dann bräuchte ich für die Aufnahme einer Tätigkeit keine Erlaubnis? Habe ich das so richtig verstanden?

Aras schrieb am 09.12.2015 um 10:55:08:
Schau bitte auf deine Aufenthaltserlaubnis. Unter Anmerkungen steht dann geschrieben aufgrund welcher Rechtsgrundlage deine AE erteilt wurde:

Cool vielen Dank. Drauf steht: 18 ABS. 4 S. 1 (ich werde selbst mal nachlesen was das ist)

Aras schrieb am 09.12.2015 um 10:55:08:
Du verlierst kurz- oder mittelfristig deine AE, wenn du deine jetzige Arbeit aufgibst. Einen besseren Job annehmen zu wollen oder eine Nebentätigkeit ausüben zu wollen, führen zu keinem Verlust des Aufenthaltsrechtes.


Deswegen möchte ich meinen jetzigen Job auch nicht kündigen. Ich kann ihn auch gar nicht kündigen, da ich ja momentan dabei bin mich einbürgern zu lassen. Jetzt ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis zu verlassen wäre fatal.
Aber ich möchte gerne einen Nebenjob annehmen (z.B. auf 400€ Basis)
Also brauche ich dafür eine Erlaubnis von meiner Ausländerbehörde? Ist das mir überhaupt gestattet?
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Antwort #5 - 09.12.2015 um 12:08:46
 
Um reinen Tisch zu machen erkläre ich kurz meine Lage:

ich arbeite für einen Betrieb und habe von dieser Firma meinen AT. Ich habe mit der Firma einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Diese Firma hat ihren Sitz in einem einem Kaff im Stuttgarter Raum.
Das Gehalt, dass ich von dieser Firma bekomme ist zum Leben im Süden ausreichend.
Jetzt wurde ich aber von der Firma nach Hamburg versetzt. Ich bekomme von ihr nichts gestellt und nichts erstattet. Ich habe durch den Umzug höhere Ausgaben, aber das Gehalt ist das Gleiche geblieben. Es reicht leider für Hamburger Verhältnisse nicht aus. Deswegen würde ich gerne einen Neben/Minijob annehmen um ein bisschen mehr Geld zu verdienen.
Ich würde am liebsten morgen bei der Firma kündigen, aber ich kann es nicht weil ich wie gesagt im Prozess bin mich einbürgern zu lassen.
Deswegen hoffe ich auf die schnelle Einbürgerung, damit ich mich beruflich neu orientieren kann, ohne dass ich durch den Prozess der Bundesagentur für Arbeit muss.
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Antwort #6 - 09.12.2015 um 12:11:37
 
Ich glaub nicht, dass du den anerkennen musst. Also bei der Anerkennung geht es glaube ich eher um so Hochschulabschlüssen zu reglementierten Berufen, z.B. Staatsexamen. Bei dir muss nur der Hochschulabschluss einem deutschen Abschluss vergleichbar sein. Die Beschäftigung muss der Qualifikation entsprechen. Also Nebenbei als Pizzalieferant zu arbeiten geht nicht, genauso wenig wie unterbezahlte Tätigkeit.

Generell sollte für dich auch keine Vorrangprüfung geben. Du musst zumindest deinen Schulabschluss von der deutschen Auslandsschule der ABH vorlegen.

Wenn du also ein Job-Angebot hast, dass dich entsprechend gut bezahlt und dies deiner Qualifikation entspricht, dann kannst du das bestimmt durchkriegen. Aber pauschal einen 400 € Job um z.B. täglich 2 h als Putzfrau zu arbeiten wirst du nicht erlaubt kriegen (Scheitern an der Qualifikation und am Stundenlohn von ca. 10 €/h). Beispiel wäre, dass du 2 Stunden in der Woche eine deiner Qualifikation entsprechenden Büroarbeit machst und dafür 400 € kriegst, wäre mE erlaubbar (Qualifikation passend und Stundenlohn von ca. 50€) .
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Antwort #7 - 09.12.2015 um 12:29:48
 
Korrektur:
Es gibt keine Vorrangprüfung bei einer deiner Beschäftigung entsprechenden Tätigkeit.
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Antwort #8 - 09.12.2015 um 12:33:08
 
Aras schrieb am 09.12.2015 um 12:11:37:
Wenn du also ein Job-Angebot hast, dass dich entsprechend gut bezahlt und dies deiner Qualifikation entspricht, dann kannst du das bestimmt durchkriegen. Aber pauschal einen 400 € Job um z.B. täglich 2 h als Putzfrau zu arbeiten wirst du nicht erlaubt kriegen (Scheitern an der Qualifikation und am Stundenlohn von ca. 10 €/h). Beispiel wäre, dass du 2 Stunden in der Woche eine deiner Qualifikation entsprechenden Büroarbeit machst und dafür 400 € kriegst, wäre mE erlaubbar (Qualifikation passend und Stundenlohn von ca. 50€) .

@Aras d.h. ich wäre z.B. fürs putzen überqualifiziert und dürfte es deswegen nicht machen?

Habe ich §7 Abs 1 BeschV richtig verstanden, dass wenn ich mich für eine Stelle bewerbe die meinen Qualifikationen entsprechen, brauche ich NICHT die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
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Antwort #9 - 09.12.2015 um 13:06:58
 
Genau.

Aber ehrlich gesagt, bin ich mir grad wegen der angemessenen Entlohnung nicht so sicher. Aber bestimmt kann sich ein anderer dazu äußern.
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