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Dolmetscher / Gesundheitsamt (Gelesen: 2.378 mal)
Themen Beschreibung: Wer ist in der Pflicht?
letranger
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.12.2015 um 22:35:47
 
Guten Abend,
vielleicht kann mir jemand bei meiner Frage weiterhelfen?

EinE AusländerIn wird vom Gesundheitsamt zu einer Belehrung nach §16 IfSG geladen.

Es wird ein Dolmetscher benötigt. Weil es aber ein intimes Thema ist, findet sich niemand im privaten Umfeld, der dafür geeignet wäre und ausreichende Deutschkenntnisse besäße.

Wie ich es verstehe, wird bei Nichtwhrnehmung der Belehrung, die man durch Unterschrift bestätigen soll, Bußgeld verhängt.

Muss das Gesundheitsamt einen Dolmetscher stellen? Ich denke dabei an Art. 3 (3) GG

Vielen Dank!
Freundliche Grüße!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.12.2015 um 22:51:49
 
Hallo

Warum schielst du gleich aufs Grundgesetz? Schau mal ins VwVfG des jeweiligen Bundeslandes unter dem Paragraphen für die Amtssprache. Ist meist § 23.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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grisu1000
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 08.12.2015 um 01:01:17
 
letranger schrieb am 07.12.2015 um 22:35:47:
s wird ein Dolmetscher benötigt


1) Abklären ob das Amt nicht einen öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher haben will
2) Geht es um eine Belehrung im Bereich Tätigkeit im Lebensmittelbereich so wir er den Dolmetscher Zahlen müssen.

Er benötigt die Bescheinigung für die persönliche Verwendung. Es gibt ja keinen Zwang zu solch einen Antrag. Warum soll nun die Allgemeinheit den Dolmetscher dafür finanzieren.

Handelt es sich um Ermittlungen des Gesundheitsamtes im Rahmen IfSG sieht die Sache etwas anders aus.
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Wanida
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.12.2015 um 03:35:42
 
Amtssprache ist Deutsch.

Einfach mal bei der Verwaltung des Landgerichts anrufen, die haben eine Liste der zugelassenen Dolmetscher. Drei Anschriften und Telefonnummern geben lassen und selbst einen anheuern.
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Aras
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Antwort #4 - 08.12.2015 um 06:16:02
 
Wenn sie das bezahlen kann, dann "heuert" sie jemanden an. Aber wenn sie es nicht tut, dann sollte sie entsprechend mitteilen. Dann muss die Behörde die Dolmetscherin beauftragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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letranger
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 08.12.2015 um 08:14:52
 
Vielen Dank!
Die Frage wurde leider ncht richtig verstanden.

Es handelt sich um eine  Belehrung, die auf Initiative des Gesundheitsamtes durchgeführt werden soll, nach §16 IfSG. Der Wunsch geht nicht vom Betroffenen aus.
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Aras
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Berufsrevolutionär


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Antwort #6 - 08.12.2015 um 08:26:27
 
Ich denke, die Frage haben wir sehr gut verstanden.  Cool

Der Betroffene gibt im Vorfeld bescheid, dass sein Deutsch nicht ausreicht und er auch keinen Beistand beibringen kann, der hier helfen kann. Ggf. sagt die Behörde, dass die irgendeinen Hilfsverein kennt. Gibt ja teilweise Ehrenamtliche bei Caritas und Co.. Ansonsten soll doch bitte das Gesundheitsamt den Dolmetscher heranziehen, genauso wie es im VwVfG § 23 geschrieben steht:

Zitat:
Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.


Ansonsten verweigert der Betroffene eben die Unterschrift unter jedem Schriftstück das ihr vom Gesundheitsamt vorgelegt wird.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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