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Einbürgerung verweigert trotz Einbürgerungszusicherung (Gelesen: 7.899 mal)
Dima82
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Staatenlos
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Antwort #15 - 03.03.2016 um 23:05:04
 
Hallo Newman,

danke für Deine Antwort. Ich kann natürlich auch weiter geduldig auf den Bescheid warten; das Problem ist nur, dass meine EBZ in diesem Jahr abläuft. Was passiert, wenn ich vor Ablaufdatum der EBZ keinen Bescheid bekommen werde?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #16 - 04.03.2016 um 12:11:58
 
Die Einbürgerungszusicherung ist eh nicht mehr verbindlich, da diese nur die Einbürgerung zusichert wenn sich die Verhältnisse nicht erheblich geändert hätten. Auf die Einbürgerungszusicherung kannst du dich nicht mehr berufen. Jetzt ist dein Fall ein Härtefall. Wenn du nach der Ausbürgerung unverschuldet arbeitslos wirst, dann ist es eine Härte. Zurück geht jetzt vielleicht nicht mehr. Also soll die Einbürgerungsstelle jetzt zur Vermeidung der Härte der Staatenlosigkeit einbürgern. Wenn du jetzt aber bspw. Türke bist, dann kannst du wieder deine alte Staatsangehörigkeit aufnehmen. In anderen Fällen, wäre man aber staatenlos.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Dima82
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Staatenlos
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Antwort #17 - 04.03.2016 um 21:41:30
 
Hallo Aras,

danke für deine Antwort. Ich bin seit einem Jahr als Nachhilfelehrer freiberuflich tätig und damit finanziere ich mein Studium, ich beziehe also keine Leistungen vom Staat. Deswegen verstehe ich nicht, warum mein Fall ein Härtefall sein könnte und ich einfach nach § 10 StAG nicht eingebürgert werden kann.
Ob ich jetzt die ukrainische Staatsangehörigkeit zurückbekommen kann, weiß ich nicht; muss mit dem Generalkonsulat telefonieren und diese Frage klären.
Was ich auch nicht verstehe, ist die Dauer des Verfahrens: Anhörungsschreiben habe ich vor mehr als drei Monaten bekommen und gleich darauf geantwortet, aber mein Bescheid ist immer noch nicht da.
Was wird passieren, wenn ich bald zurück nach Karlsruhe ziehe, welche Einbürgerungsbehörde ist dann für mich zuständig?
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