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Einbürgerung nach §10 Anspruch auf ALG I zwingend? (Gelesen: 2.999 mal)
Gandalfka
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach §10 Anspruch auf ALG I zwingend?
11.02.2016 um 14:54:29
 
Hallo liebe Forenmitglieder/Innen,
ich komme direkt zur Sache. Ich bin ein Nicht-EU Bürger. Ich habe vorhin in Deutschland zwei Hochschulabschlüsse gemacht und anschließend erfolgreich promoviert. Ich hatte zu dieser Zeit den Aufenthaltstitel nach §16. Direkt im Anschluss an meiner Promotion habe ich einen Arbeitsplatz gefunden und verfüge seitdem den Aufenthaltstitel nach §18. Insgesamt lebe ich in BRD seit mehr als 10 Jahren. Vor mehr als 3 Monaten habe ich in NRW einen Einbürgerungsantrag nach §10 gestellt. Beim Beratungsgespräch habe ich alle meine Unterlagen vorbeigebracht. Die Ansprechpartnerin meinte, dass mein Antrag schneller bearbeitet werden kann, da ich alle Kriterien für die Anspruchseinbürgerung erfülle. Vor ein paar Tagen habe ich mit dem zuständigen Sachbearbeiter gesprochen und er meinte, dass ich auf die Einbürgerung bis August / September dieses Jahres warten muss, da ich noch keinen Anspruch auf ALG 1 habe, ihm zufolge muss man also erst einmal 1 Jahr am Stück gearbeitet haben, damit man überhaupt einen Anspruch auf die Einbürgerung hat. Ich möchte aber ungern so lange darauf warten. Meine Frage ist nun: Ist diese Äußerung des Beamten überhaupt richtig? Ich habe irgendwo gelesen, dass es bei der Anspruchseinbürgerung wichtig ist, dass man sich gegenwärtig seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Ach ja noch - ich bin schon aus der Probezeit raus und unbefristet eingestellt.
Ich bedanke mich vorab für Ihre schnelle Rückmeldungen
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Odysseus
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Antwort #1 - 11.02.2016 um 15:46:04
 
Es wird gerne die Probezeit abgewartet, was m.E. in Ordnung geht. Aber die Anwartschaft auf ALG I abzuwarten, geht m.E. zu weit.

Im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung im laufenden ALG-II-Bezug kann bereits unter bestimmten Voraussetzungen das ausreichende Bemühen um eine Beschäftigung als ausreichend angesehen werden. Daher kann aus meiner Sicht jemand, der arbeitet, wenn auch erst seit 1/2 Jahr, nicht schlechter gestellt werden.
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Gandalfka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Nicht EU
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Antwort #2 - 11.02.2016 um 17:52:26
 
@Odysseus, danke für die schnelle Rückmeldung. Die gleiche Information hatte ich ebenfalls, dass man den Antrag erst nach der Probezeit stellen soll. Der Sachbearbeiter der Einbürgerungsbehörde meinte allerdings, dass "vielleicht der Sachverhalt in anderen Städten anders geregelt wird aber bei uns bewilligt man die Einbürgerung erst nach einer einjährigen Arbeitszeit, denn ansonsten kann man nicht nachweisen, dass man selbst für den Lebensunterhalt aufkommen kann", sprich erst Anspruch auf ALG I, dann die Einbürgerung. Er hat zudem behauptet, dass das so im Gesetzt steht.
Meine Frage ist also - 1)gibt es irgendwo im Gesetzt, in einer Regierungsmitteilung oder in einer Gerichtsentscheidung etwas konkreteres über einen so gelagerten Fall?
2) was kann man dagegen machen?
Danke vorab für Ihre Rückmeldungen
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dim4ik
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Antwort #3 - 11.02.2016 um 19:21:46
 
Gandalfka schrieb am 11.02.2016 um 17:52:26:
2) was kann man dagegen machen?

Als Erstes: diese Forderung der EBH sich schriftlich geben lassen.
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.02.2016 um 20:02:06
 
dim4ik schrieb am 11.02.2016 um 19:21:46:
diese Forderung der EBH sich schriftlich geben lassen


Mit der Bitte um Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlage.
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Odysseus
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Antwort #5 - 12.02.2016 um 08:38:17
 
Gandalfka schrieb am 11.02.2016 um 17:52:26:
Er hat zudem behauptet, dass das so im Gesetzt steht.


Dann sollte er mal einen Blick ins Gesetz werfen:

§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
(...)
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

Weiteres regeln die VAH:

10.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch)

Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt.

Und selbst wenn Leistungen bezogen würden, wäre dann noch die Vertretbarkeit zu prüfen (s.o.)
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Berliner101985
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Antwort #6 - 13.02.2016 um 11:43:40
 
Hmm, bei euch scheinen die ja sehr streng zu sein.

Mein Fall war ähnlich.

War arbeitslos geworden und bezog ALG I, hatte die Einbürgerung beantragt, dann noch ein paar Monate arbeitslos gewesen. Hab dann nen befristeten Job gefunden und das natürlich sofort mitgeteilt. Ca. 3 Monate später haben sich die Beamten von der Einbürgerungsbehörde bei mir gemeldet mit der bitte die letzten 3 Lohnabrechnungen zur Verfügung zu stellen. Gesagt getan, hatte danach nach ner recht kurzen Zeit die Zusage in der Tasche.

Bei mir wars aber die Anspruchseinbürgerung gewesen.

Ich weiß ehrlich nicht, warum die bei dir so rumzicken.
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Gandalfka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 14.02.2016 um 22:12:50
 
@ Berliner101985 Danke für den Hinweis, aber mein Fall ist ein wenig anders gelagert.  @Odysseus Danke für den Link, war hilfreich. Ich setzte mich dann noch einmal im Kontakt mit dem Beamten. Mal schauen, ob dies mich weiterbringt.
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Gandalfka
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Antwort #8 - 05.03.2016 um 12:08:58
 
Hallo,
ich war vor ein paar Tagen in der Einbürgerungsbehörde. Der Sachbearbeiter meinte wieder, dass er die Einbürgerungszusicherung nicht früher als im September ausstellen wird, weil meine Einkommensverhältnisse nicht nachhaltig und auf Dauer gesichert sind, obwohl ich unbefristet eingestellt und aus der Probezeit raus bin. Er meinte wieder, dass solange ich keinen Anspruch auf ALG1 habe, sind meine Einkommensverhältnisse noch nicht verfestigt und er wird auch solange keine Einbürgerungszusicherung ausstellen.
Ich habe  aber einen Anspruchseinbürgerung nach §10 beantragt und keine Ermessenseinbürgerung. Ich habe auch darauf hingewiesen, dass in meinem Fall laut VAH des Innenministeriums nur zu prüfen ist, ob ich meinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme der Sozialleistungen sichern kann, was auch der Fall ist.  Er entgegnete aber, dass zu diesen VAH des Bundesinnenministeriums noch Ausführungen und weitere VAH des NRW-Innenministeriums gibt und darin sei geregelt, dass man in NRW auch bei der Anspruchseinbürgerung seinen Lebensunterhalt nachhaltig und auf Dauer sichern muss, sprich Anspruch auf ALG 1.
Hat er Recht? Wenn nicht was kann ich dagegen machen?  Gibt es die Möglichkeit den Sachbearbeiter zu wechsle oder mit dem Vorgesetzten zu sprechen? Würde dies mich weiterbringen?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antworten.
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grisu1000
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Antwort #9 - 05.03.2016 um 13:29:25
 
Gandalfka schrieb am 05.03.2016 um 12:08:58:
Hat er Recht? Wenn nicht was kann ich dagegen machen?Gibt es die Möglichkeit den Sachbearbeiter zu wechsle oder mit dem Vorgesetzten zu sprechen? Würde dies mich weiterbringen?


Du kannst den Sachbearbeiter nicht wechseln. Den bestimmt die EBH.

Ansonsten:
a) Du wartest
b)dim4ik schrieb am 11.02.2016 um 19:21:46:
diese Forderung der EBH sich schriftlich geben lassen. 

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