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malayischen Freund heiraten in Dänemark? (Gelesen: 5.996 mal)
grisu1000
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Antwort #15 - 28.11.2015 um 00:33:59
 
Petersburger schrieb am 27.11.2015 um 17:58:10:
Eine Fiktionswirkung tritt mit Antragstellung ein und gilt bis zur Entscheidung der ABH über den Antrag.
Sie kann also höchstens den Antrag ablehnen. Dazu ist aber deutlich mehr erforderlich als nur das Genannte.


Also Abbruch des Studiums+ Umzug ohne Information der ABH reicht nicht aus um einen AT zu Studiums zurückzunehmen?

IMHO ist doch der Grund für den AT inzwischen entfallen. Aber solange es keine Informationen  hierüber gibt ist alles andere Spekulation.

Petersburger schrieb am 27.11.2015 um 17:58:10:
Eine GÜB ist kein Aufenthaltstitel und wird nicht erteilt. 


Ich meinte aushändigung der GÜB, nachdem der AT zurckgenommen wurde.
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Tabibito86
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Antwort #16 - 28.11.2015 um 09:53:44
 
grisu1000 schrieb am 27.11.2015 um 17:41:01:
Das ist IMHO eine reine Ermessenssache der ABH. Tatsache ist das er das Studium abgebrochen hat und zur Zeit nicht studiert aber eine Eheschlißung machen will.


Das er im Moment nicht direkt studiert sollte hier doch irrelevant sein. Er ist für das aktuelle Semester immer noch eingeschrieben und somit Student. Das Urlaubssemester hat er auch nicht so ohne weiteren Grund genommen sondern durch die Krankheit bedingt.

Ich denke denke du hast auch recht das die ABH es uns nicht böswillig auslegen will. Die Dame war halt nur sauer das nichts von dem vorher dokumentiert wurde. Sie erscheint mir mehr die Art von Person zu sein die sehr Prozessorientiert ist und alles genau wissen will.

@Petersburger: so wie ich das verstanden habe ist das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen und wir könnten ganz normal in Dänemark heiraten um einem Antrag zur Verlängerung des Aufenthaltstitel stellen. Bleibt nur zu hoffen das es die ABH das genau so sieht.

Am Donnerstag habe ich ja bereits den Termin. Dann berichte ich euch mal davon 😊

Mal angenommen die ABH legt die sache anders und nicht zu unseren Gunsten aus, würdet ihr dann trotzdem in Dänemark heiraten und es darauf ankommen lassen? Bzw dann den Chef oder Chefin der Beamtin einschalten und wenn es nicht anders geht einen Anwalt zu rate ziehen?  Das sind jetzt natürlich alles spekulative fragen aber es wäre gut zu wissen in welchem Rahmen man sich bewegen kann.

VielenDank für eure Antworten und die vielen verschiedenen Sichtweisen 😊
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Petersburger
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Antwort #17 - 28.11.2015 um 10:09:59
 
grisu1000 schrieb am 27.11.2015 um 17:41:01:
Fiktion zurücknehmen

grisu1000 schrieb am 28.11.2015 um 00:33:59:
einen AT zu Studiums zurückzunehmen? 

Wir erleben - in der Praxis wie auch hier im Forum -, daß mit falschen Begriffen und Formulierungen die allerschönsten Komplikationen erzeugt werden können.

Du wirst zugeben, daß Deine beiden zitierten Formulierungen völlig unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Eine davon ist völlig falsch.

Zur Sache - ich sehe im Thema nichts, was unmittelbar zu einer Rücknahme oder einem Widerruf eines AT führen könnte oder dessen kürzere Befristung rechtfertigen würde.
Der Ausländer ist nach wie vor immatrikuliert, der LU wird scheinbar ohne Inanspruchnahme der Sozialsysteme sichergestellt.

Ist der AT bereits abgelaufen, kann die Fiktionswirkung der erfolgten Antragstellung nicht durch Rücknahme seitens der ABH beendet werden (wohl aber seitens des Antragstellers!), sondern nur durch Bescheidung des Antrags.

Und da wir über den positiven Fall hier nicht sinnieren müssen, da wird sich wohl niemand beschweren:
Eine Ablehnung bedarf plausibler Gründe. Die sehe ich hier ebenfalls nicht.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #18 - 05.12.2015 um 13:09:21
 
Hallo zusammen

ich wollte mich noch einmal bei allen für die Hilfe und guten Ratschläge bedanken. Am Donnerstag war ich nun auch bei der Ausländerbehörde. Somit kann ich das Rätsel jetzt auflösen Smiley

Petersburger hat mit seinen Aussagen goldrichtig gelegen. Die Beamtim in der Ausländerbehörde hatte auch selber zugegeben, dass Sie es ohne Rückfragen und Nachschlagen nicht besser gewusst hatte. Somit war die Aussage in der Telefonauskunft nicht richtig. Richtig ist, dass mein Partner und ich aufgrund seiner AE problemlos in Dänemark heiraten können. Bei einem Visum welches nicht dem Zwecke der Heirat entspricht wie z.B. ein Schengenvisum sieht die Sache aus.

Allen noch ein schönes Wochenende! Durchgedreht
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Aras
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Antwort #19 - 05.12.2015 um 13:49:18
 
Naja falsch. Man kann auch mit einem Schengenvisum heiraten. Jedoch kann man abschliessend keinen Daueraufenthalt begründen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #20 - 07.12.2015 um 17:32:16
 
Tabibito86 schrieb am 25.11.2015 um 19:35:31:
@Malinov: Vielleicht können wir auch mal privat schreiben? Ich würde mich sehr freuen von dir zu hören.


ja können wir machen. Siehe bitte dein Inbox  Zwinkernd
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