Petersburger schrieb am 27.11.2015 um 04:18:03:Das Entstehen des Anspruchs nach der Einreise ist Voraussetzung bei § 39 Nr. 3
AufenthV, wenn der Ausländer sich rechtmäßig nach Kurzaufenthaltsregeln in Deutschland aufhält.
In einem solchen Fall wäre es korrekt, das Entstehen des Anspruchs auf "vor der Einreise" festzustellen, weil Dänemark nun mal nicht im Bundesgebiet liegt.
Hier jedoch liegt eine
AE vor. § 39 Nr. 3 ist damit vollständig irrelevant, in der anzuwendenden Nr. 1 des § 39 gibt es diese Bedingung nicht.
@Petersburger: Vielen lieben Dank für die genau Ausführung. Jetzt ist mir die Sache viel klarer. Somit würde es ja bedeuten, dass § 39 Nr 3
AufenthV nicht gilt, da er nicht nur mit einem Schendenvisum sonder
AE sich im Deutschland aufhält. Das er im Moment noch eine Fiktionsbescheinigung vorliegt sit somit auch nicht relevant, oder?
In seiner Fiktionsbescheinigung steht:
"der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Abs 4 AufenthG)"
Somit sollte dann auch die erste
AE und die damit geltenden Ansprüche wir von eucn beschrieben gelten, denke ich.
Eduard schrieb am 27.11.2015 um 09:57:50:Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung besteht aber ein gesetzlicher Anspruch.
Vielen Dank auch für diesen Hinweis. So hätte ich es auch verstanden
Eduard schrieb am 27.11.2015 um 09:57:50:Um weitere Missverständnisse zu vermieden, würde ich raten, eine Kopie der Aufenthaltskarte zu dem Gespräch bei der
ABH mitzunehmen.
Das werde ich auf jeden Fall machen. Ich denke die Beamtin war vielleicht einfach nicht auf eine so konkrete Frage vorbereitet oder etwas überrascht. Eigentlich sollte Sie die Ansprüche meines Partners und seine
AE kennen, da sie uns ja gerade mal 2 Wochen davor darüber belehrt hatte. Die Fiktion hatte sie auch ausgestellt ^^
Was mich nur irritiert hatte, war, dass sie sagte, dass bei heterosexuellen Paaren eine Heirat in Dänemark nicht hilft (wegen besagten § 39). Für homosexuelle Paare müsste sie es noch erst einmal prüfen ...
Da ich jetzt aber von euch die ganzen Tipps und Hinweise bekommen haben, kann ich mich auf das Gespräch wesentlich besser vorbereiten
tiggger schrieb am 27.11.2015 um 10:19:24:Wobei auf eine Ledigkeitsbescheinigung zu verzichten auch nach hinten los gehen kann. Vielleicht ist er ja schon verheiratet. Und ja, es ist in Malaysia auch nicht soo unüblich das die Ehepartner ein paar Jahre in verschiedenen Ländern an der Karriere schrauben.
Haha danke für deine Fürsorge
Das wird bei meinem Partner aber nicht der Fall sein. Wir kennen uns jetzt schon seit 5 Jahren. Die Familie kenne ich auch bereits, die mich jedoch nur als Freund (Kumpel). Die Ledigkeitsbescheinigng ist ja auch nur für das Standesamt relevant wurde mir gesagt; aber auch nur dann wenn wir in Deutschland heiraten wollen. Dank des deutsch-dänische Beglaubigungsabkommen ist ja auch ein Umschreiben oder eine gesonderte Anerkennung unserer Ehe auch nicht nötig, heißt es.
Danke noch mal für eure Antworten trotz meiner vielen Fragen
GLG aus Wolfsburg