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malayischen Freund heiraten in Dänemark? (Gelesen: 5.864 mal)
Tabibito86
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25.11.2015 um 19:35:31
 
Hallo zusammen
Hallo Malinov

ich bin total begeistert, dass sich hier schon so viel über das Thema unterhalten wird und dann auch so aktuell Smiley

Ich bin selber Deutscher und möchte meinen malaysischen Freund in Dänemark heiraten. Mein Freund ist bereits seit 2 Jahren in Deutschland mit einem Studentenvsum. Leider läuft dies aber im März 2016 aus. Eigentlich wollten wir auch gerne in Deutschland heiraten, aber das Standesamt benötigt zu viele Dokumente. So z.B:

- Beglaubigte Malaysische Geburtsurkunde
- Auskunft über den Familienstatus (Ledigkeitsbescheinigung)

Leider geht beides aber nur vor Ort in Malaysia. Problem dabei ist aber, das mein Freund Muslim ist, sie Eltern streng religös und auch nichts von unserer Beziehung wissen. Daher möchte es mein Partner aus Angst vermeiden, diese Dokumente oder ein Visa in Malaysia zu stellen. Deshalb hatten wir die Idee in Dänemark zu heiraten, denn dafür haben wir schon alle Papiere bereit.

Problem ist jetzt nur, dass uns die Ausländerbehörde bereits darauf hingewiesen hat, dass durch eine Heirat in Dänemark kein direkter Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder Verlängerung nach § 39 Aufenthaltsverordnung besteht. Zwar heißt es auch, dass die Behörde durch eigenes Ermesen abwegen kann, ob die Ausreise und Antragstellung im Heimatland zumutbar ist (§ 5 Abs.2. Aufenthaltsgesetz), jedoch scheint die Beamtin in unserer Ausländerbehörde recht streng und unflexibel zu sein.

Daher meine Frage: Wie glaubt ihr sind die Chancen zu argumentieren, dass die Ausreise zur Antragstellung auf FZF in Malaysia für meinen Partner nicht zumutbar ist? Er selber hat wie gesagt recht viel Angst, dass die Behörden in irgendeiner Form oder seine Familie von unserer Beziehung erfahren könnten. Außerdem geht es im Moment auch gesundheitlich nicht so gut, sodass eine Aus und Einreise eine Menge Stress für Ihne bedeuten würde.

Ich würde mich sehr freuen wenn ihr ein paar Tipps habt.

@Malinov: Vielleicht können wir auch mal privat schreiben? Ich würde mich sehr freuen von dir zu hören.

GLG

fons Änderung:
... etwas spät aber.. Grundsatz (macht Sinn) neuer Fall =neuer thread
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« Zuletzt geändert: 27.11.2015 um 01:44:41 von N/V »  
 
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Antwort #1 - 25.11.2015 um 19:58:05
 
Wenn er einen Aufenthaltstitel zum Studieren hat, dann kann er bei Vorliegen der Voraussetzungen direkt wechseln. § 39 muss nicht wirklich hinzugezogen werden. Keine Ahnung warum man euch den Schmarrn erzählt hat.
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Antwort #2 - 25.11.2015 um 19:58:06
 
Tabibito86 schrieb am 25.11.2015 um 19:35:31:
Problem ist jetzt nur, dass uns die Ausländerbehörde bereits darauf hingewiesen hat, dass durch eine Heirat in Dänemark kein direkter Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder Verlängerung nach § 39 Aufenthaltsverordnung besteht. 

Wenn die Eheschließung innerhalb des Gültigkeitszeitraums seines derzeitigen Aufenthaltstitels erfolgt, dürfte eine Änderung seines Aufenthaltsstatus problemlos möglich sein.
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Antwort #3 - 25.11.2015 um 20:15:21
 
Um meinen Vorrednern mit einer sachlich trockenen Aussage zuzustimmen:
Tabibito86 schrieb am 25.11.2015 um 19:35:31:
dass durch eine Heirat in Dänemark kein direkter Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder Verlängerung nach § 39 Aufenthaltsverordnung besteht.

ist schlicht falsch.

Der Anspruch entsteht völlig unabhängig vom Ort der Eheschließung, wenn die Ehe nach Ortsrecht (des Eheschließungsorts) gültig geschlossen wurde, der Ausländer sich mit einer AE in Deutschland aufhält und Deutsch-Grundkenntnisse vorhanden sind.
Die Zweckwechsel-Einschränkung des § 16 (2) AufenthG greift aufgrund des Anspruchs nicht.
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Antwort #4 - 27.11.2015 um 01:15:01
 
Hallo zusammen

Vielen herzlichen Dank für die vielen Antworten, hat mich wirklich gefreut. Vielleicht wäre es besser wenn ich bei unserer Geschichte noch einmal ein wenig aushole, da es für die gesamte Betrachtung eventuell relevant sein könnte.

Mein Partner ist damals das Visum zum Zwecke des Studiums in Halle erteilt worden. Weil im der Studiengang jedoch nicht mehr gefallen hat, entschloss er sich stattdessen ein neues Studium in einem anderen Bereich in Wolfsburg anzufangen. Weil Halle seine Absicht nicht sauber dokumentiert hatte, kam sich die Ausländerbörde in Wolfsburg hintergangen vor und hatte uns vor kurzem erstmal zu sich zitiert. Daraufhin wurden wir auf übelste belehrt und konnten nur durch ein sauberes aufarbeiten und vorlegen von diversen Dokumenten eine Fixierung für sein jetziges Visum bis ende März erwirken. Die Fixierung kann auch wieder verlängert oder durch ein neues Studiumsvisum ersetzt werden, das setzt jedoch voraus das mein freund von der Uni angenommen wird. Deshalb also die Idee mit der Heiratstermin in Dänemark.

Wenn ich euch jetzt richtig verstanden habe, dann greift Paragraph 16 (2) hier nicht, da die Heirat in Dänemark meinem Partner den rechtlichen Anspruch gibt. Eigentlich ist es ja auch so wie von euch beschrieben dass mein Partner seinen Aufenthaltstitel bereits vor der Heirat in Dänemark (damals in Halle und jetzt die Fixierung in Wolfsburg) erhalten hat. Somit ist der Anspruch nach Paragraph 39 auch nach und nicht vor der Einreise entstanden. Nur leider scheint es so, dass die Ausländerbörde es hier anders auslegt und sagt das durch die Heirat im Ausland der Ausspruch auf FZF vor der Einreise nach Deutschland stattgefunden hat.

So wie es scheint wendet die Beamtin diese Regelung an:

"Nach § 39 Aufenthaltsverordnung ist eine Antragstellung in Deutschland möglich, wenn der Anspruch nach der Einreise in Deutschland entstanden ist. Wesentliches Ereignis als Anspruchsvoraussetzung ist die Eheschließung. Diese hat jedoch schon vor der Einreise stattgefunden, in Dänemark. Damit scheidet § 39 AufenthaltsVO aus."

Da sich die Ausländerbörde aber in der Sache auch noch nicht ganz sicher war und die Aussagen ich hier niedergeschrieben habe auch nur auf ein kurzes Telefonat beziehen , wurde ich gebeten nächsten Donnerstag noch einmal persönlich bei der Behörde vorstellig zu werden. Wenn sich dabei aber heraus stellt das sich die Dame gar nicht ins Gewissen reden lässt, wie könnte ich dann am besten rechtlich argumentieren? Mir fällt im Moment nur der Hinweis mit der unzumutbarkeitsklausel ein.

Für weitere Tipps wäre ich euch sehr dankbar.

Liebe grüße aus Wolfsburg.
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Antwort #5 - 27.11.2015 um 04:18:03
 
Das Entstehen des Anspruchs nach der Einreise ist Voraussetzung bei § 39 Nr. 3 AufenthV, wenn der Ausländer sich rechtmäßig nach Kurzaufenthaltsregeln in Deutschland aufhält.

In einem solchen Fall wäre es korrekt, das Entstehen des Anspruchs auf "vor der Einreise" festzustellen, weil Dänemark nun mal nicht im Bundesgebiet liegt.

Hier jedoch liegt eine AE vor. § 39 Nr. 3 ist damit vollständig irrelevant, in der anzuwendenden Nr. 1 des § 39 gibt es diese Bedingung nicht.
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Eduard
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Antwort #6 - 27.11.2015 um 09:57:50
 
Es hat sich anscheinend nur um eine telefonische Auskunft gehandelt, da können Missverständnisse schon mal vorkommen. Inbesondere heißt es im korrekten Amtsdeutsch nicht "Visum", sondern "Aufenthaltserlaubnis"! Das ist anders als im Englischen, wo alles "Visa" heißt. Bei "Visum" hat die Sachbearbeiterin vermutlich gedacht, es handelt sich um ein Schengenvisum. Und dann wäre die Aussage korrekt.


§39 Aufenthaltsverordnung:
Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ...

Das ist hier (sofern nicht noch mehr Missverständnisse im Spiel sind) gegeben.

und §16 Abs. 2 AufenthG:
Zitat:
Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. ...

Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung besteht aber ein gesetzlicher Anspruch.

Um weitere Missverständnisse zu vermieden, würde ich raten, eine Kopie der Aufenthaltskarte zu dem Gespräch bei der ABH mitzunehmen.
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tiggger
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Antwort #7 - 27.11.2015 um 10:19:24
 
Wobei auf eine Ledigkeitsbescheinigung zu verzichten auch nach hinten los gehen kann. Vielleicht ist er ja schon verheiratet. Und ja, es ist in Malaysia auch nicht soo unüblich das die Ehepartner ein paar Jahre in verschiedenen Ländern an der Karriere schrauben.
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Tabibito86
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Antwort #8 - 27.11.2015 um 11:44:29
 
Petersburger schrieb am 27.11.2015 um 04:18:03:
Das Entstehen des Anspruchs nach der Einreise ist Voraussetzung bei § 39 Nr. 3 AufenthV, wenn der Ausländer sich rechtmäßig nach Kurzaufenthaltsregeln in Deutschland aufhält.

In einem solchen Fall wäre es korrekt, das Entstehen des Anspruchs auf "vor der Einreise" festzustellen, weil Dänemark nun mal nicht im Bundesgebiet liegt.

Hier jedoch liegt eine AE vor. § 39 Nr. 3 ist damit vollständig irrelevant, in der anzuwendenden Nr. 1 des § 39 gibt es diese Bedingung nicht.



@Petersburger: Vielen lieben Dank für die genau Ausführung. Jetzt ist mir die Sache viel klarer. Somit würde es ja bedeuten, dass § 39 Nr 3 AufenthV nicht gilt, da er nicht nur mit einem Schendenvisum sonder AE sich im Deutschland aufhält. Das er im Moment noch eine Fiktionsbescheinigung vorliegt sit somit auch nicht relevant, oder?

In seiner Fiktionsbescheinigung steht:

"der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Abs 4 AufenthG)"

Somit sollte dann auch die erste AE und die damit geltenden Ansprüche wir von eucn beschrieben gelten, denke ich.

Eduard schrieb am 27.11.2015 um 09:57:50:
Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung besteht aber ein gesetzlicher Anspruch.


Vielen Dank auch für diesen Hinweis. So hätte ich es auch verstanden Smiley

Eduard schrieb am 27.11.2015 um 09:57:50:
Um weitere Missverständnisse zu vermieden, würde ich raten, eine Kopie der Aufenthaltskarte zu dem Gespräch bei der ABH mitzunehmen. 


Das werde ich auf jeden Fall machen. Ich denke die Beamtin war vielleicht einfach nicht auf eine so konkrete Frage vorbereitet oder etwas überrascht. Eigentlich sollte Sie die Ansprüche meines Partners und seine AE kennen, da sie uns ja gerade mal 2 Wochen davor darüber belehrt hatte. Die Fiktion hatte sie auch ausgestellt ^^

Was mich nur irritiert hatte, war, dass sie sagte, dass bei heterosexuellen Paaren eine Heirat in Dänemark nicht hilft (wegen besagten § 39). Für homosexuelle Paare müsste sie es noch erst einmal prüfen ...

Da ich jetzt aber von euch die ganzen Tipps und Hinweise bekommen haben, kann ich mich auf das Gespräch wesentlich besser vorbereiten Smiley

tiggger schrieb am 27.11.2015 um 10:19:24:
Wobei auf eine Ledigkeitsbescheinigung zu verzichten auch nach hinten los gehen kann. Vielleicht ist er ja schon verheiratet. Und ja, es ist in Malaysia auch nicht soo unüblich das die Ehepartner ein paar Jahre in verschiedenen Ländern an der Karriere schrauben. 


Haha danke für deine Fürsorge Smiley Das wird bei meinem Partner aber nicht der Fall sein. Wir kennen uns jetzt schon seit 5 Jahren. Die Familie kenne ich auch bereits, die mich jedoch nur als Freund (Kumpel). Die Ledigkeitsbescheinigng ist ja auch nur für das Standesamt relevant wurde mir gesagt; aber auch nur dann wenn wir in Deutschland heiraten wollen. Dank des deutsch-dänische Beglaubigungsabkommen ist ja auch ein Umschreiben oder eine gesonderte Anerkennung unserer Ehe auch nicht nötig, heißt es.


Danke noch mal für eure Antworten trotz meiner vielen Fragen Smiley

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Antwort #9 - 27.11.2015 um 15:47:00
 
Tabibito86 schrieb am 27.11.2015 um 11:44:29:
Somit sollte dann auch die erste AE und die damit geltenden Ansprüche wir von eucn beschrieben gelten, denke ich.

Richtig.

Tabibito86 schrieb am 27.11.2015 um 11:44:29:
Was mich nur irritiert hatte, war, dass sie sagte, dass bei heterosexuellen Paaren eine Heirat in Dänemark nicht hilft (wegen besagten § 39). Für homosexuelle Paare müsste sie es noch erst einmal prüfen ...

Wenn da überhaupt ein Unterschied besteht - was nicht der Fall ist, dann nicht zugunsten homosexueller Paare. Aus dem einzigen Grund, daß nicht überall in der Welt homosexuelle Paare eine wie auch immer genannte "offizielle Lebenspartnerschaft" begründen können.

Das Gesetz ist wie meine Ausführungen in dieser Hinsicht völlig neutral.

Hinsichtlich der Aussage, das gelte nicht für heterosexuelle Paare, liegt die Kollegin also leider falsch.

Tabibito86 schrieb am 27.11.2015 um 11:44:29:
Dank des deutsch-dänische Beglaubigungsabkommen ist ja auch ein Umschreiben oder eine gesonderte Anerkennung unserer Ehe auch nicht nötig, heißt es.

Ich würde es aber trotzdem machen. Hat man am Ende eine deutsche Urkunde in der Hand, gibt es keine deutsche Behörde mehr, die an dieser einfach zweifeln kann.
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Antwort #10 - 27.11.2015 um 16:08:16
 
Tabibito86 schrieb am 27.11.2015 um 01:15:01:
Mein Partner ist damals das Visum zum Zwecke des Studiums in Halle erteilt worden. Weil im der Studiengang jedoch nicht mehr gefallen hat, entschloss er sich stattdessen ein neues Studium in einem anderen Bereich in Wolfsburg anzufangen.


Wie ich das verstehe hat er sein Studium in Halle abgebrochen, ohne das klar der ABH mitzuteilen und ist nach Wolfsburg umgezogen ohne unmittelbar ein Studium aufzunehmen.

Deshalb hat er auch nur eine Fiktionsbescheinigung bis März bekommen mit der Auflage eine Studium aufzunehmen. Aber es wurden bereits Eheschlißungsabsichten gegenüber der ABH gäußert.

Wenn dem so ist, verstehe ich das die ABH Wolfsburg etwas säuerlich ist. Man könnte das durchaus als Versuch der Umgehung des FZF oder eines Eheschlißungvisums verstehen.
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Antwort #11 - 27.11.2015 um 16:51:08
 
grisu1000 schrieb am 27.11.2015 um 16:08:16:
Man könnte das durchaus als Versuch der Umgehung des FZF oder eines Eheschlißungvisums verstehen.


Nö. Eine Umgehung wäre es, wenn er unter irgendeinem Vorwand eingereist wäre, in der Absicht, zu heiraten und dann vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis wegen der Eheschließung zu beantragen. Er hat aber tatsächlich hier studiert, und so wie ich es verstehe, ist ja im Grunde auch die Fortsetzung geplant.
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Antwort #12 - 27.11.2015 um 17:24:45
 
grisu1000 schrieb am 27.11.2015 um 16:08:16:
Wie ich das verstehe hat er sein Studium in Halle abgebrochen, ohne das klar der ABH mitzuteilen und ist nach Wolfsburg umgezogen ohne unmittelbar ein Studium aufzunehmen.

Deshalb hat er auch nur eine Fiktionsbescheinigung bis März bekommen mit der Auflage eine Studium aufzunehmen. Aber es wurden bereits Eheschlißungsabsichten gegenüber der ABH gäußert.


Jein,  ganz so war es nicht. Ich hatte in meinem ersten Post erwähnt das es meinem Partner gesundheitlich nicht so gut geht. Aus diesem Grund hat er auch das Studium ausgesetzt und befindet im Moment noch in einem Urlaubssemester. Somit ist er auch noch offiziell eingeschrieben. Als wir der ABH in Halle den gesamten Umstand erklärt hatten und meinten das er nach seiner Auszeit dann etwas anderes in Wolfsburg studieren möchte, hatte man uns gesagt das es unkompliziert möglich wäre die Zuständigkeit dann aber bei Wolfsburg liegt sobald er sich dort registriert. Gesagt getan, ein paar Tage später kam dann das schreiben der ABH In Wolfsburg mit der Bitte das wir uns vorstellen sollen. Den Rest kennt ihr ja schon Smiley

Das mit der Lebenspartnerschaft hatten wir der ABH auch direkt in dem ersten Gespräch geäußert da wir schon vorher heiraten wollten die Dokumente dazu aber nur Malaysia zu beschaffen sind, hatten wir es ausgesetzt.

Ich denke es ist einfach etwas unglücklich gewesen mit der ABH in Wolfsburg. Sie hatte dann auch irgendwann gemerkt das wir nicht gewollt Informationen zurückgehalten haben. Viel wichtiger ist jetzt auch für uns das sie uns den Antrag auf FZF in Deutschland stellen lässt.

Bzw ich frage mal besser so, unter Betrachtung der Umstände,  was müsste mein Partner nun nach der Heirat in Dänemark genau beantragen? Geht um ein visum zur FZF oder um die Verlängerung des Aufenthaltstitel oder gar die Umschreibung? Hat da auch jemand von euch Erfahrungen wie lange so etwas dauern könnte? Die Voraussetzungen scheint mein Partner ja zu erfüllen und sobald wir geheiratet haben hat er durch die dänische Urkunde auch die nötigen Dokumente zusammen.

Vielen Dank wie immer im voraus für sämtliche Beiträge und Hinweise ☺
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Antwort #13 - 27.11.2015 um 17:41:01
 
Eduard schrieb am 27.11.2015 um 16:51:08:
Er hat aber tatsächlich hier studiert, und so wie ich es verstehe, ist ja im Grunde auch die Fortsetzung geplant.

Das ist IMHO eine reine Ermessenssache der ABH. Tatsache ist das er das Studium abgebrochen hat und zur Zeit nicht studiert aber eine Eheschlißung machen will.

Und wenn ich böswillig wäre...und da hier Informationen zu den Umstände des Studiumabruchs nicht weiter vorhanden sind....
würde ich behaupten er hat das Studium abgebrochen um zum zukünftigen Partner zu ziehen und die Neuaufnahme  des Studiums wird nur artikuliert um Zeit zu gewinnen. Ansonsten hätte er ja einfach nach Abschluss des Semesters die Hochschule wechseln können. Hat er aber nicht.

Damit könnte die ABH natürlich die Fiktion zurücknehmen und eine GÜB erteilen.

Da ich aber nicht böswillig bin...
...hab ich das vorherige nur gesagt um den Threadsteller mögliche Fragen und Argumente der ABH zu geben
...muss man eigentlich der ABH nicht die Lebensgeschichte erzählen, dazu gehören auch Dingen wie Eheschließung und  Verpartnerung. Man macht das und ändert den Aufenthaltszweckder AT. Erst da muss man die ABH ins Boot holen. Eine vorherige Auskunft hat auch keine rechtlich Vorwirkung, die ABH kann doch dann anders Entscheiden.
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Antwort #14 - 27.11.2015 um 17:58:10
 
grisu1000 schrieb am 27.11.2015 um 17:41:01:
Damit könnte die ABH natürlich die Fiktion zurücknehmen und eine GÜB erteilen.

Weder das eine noch das andere ist möglich.

Eine Fiktionswirkung tritt mit Antragstellung ein und gilt bis zur Entscheidung der ABH über den Antrag.
Sie kann also höchstens den Antrag ablehnen. Dazu ist aber deutlich mehr erforderlich als nur das Genannte.

Eine GÜB ist kein Aufenthaltstitel und wird nicht erteilt.
Genau genommen ist eine GÜB aufenthaltsrechtlich ein Nichts. Wird sie als Nachweismöglichkeit der rechtzeitigen Ausreise ausgehändigt, ist das Ganze noch plausibel.
Anstelle eines erforderlichen Aufenthaltstitels taugt sie bestenfalls dazu, an einer deutschen (!) Schengenaußengrenze zu belegen, daß man nicht einfach so ohne Aufenthaltstitel aufschlägt, sondern schon bei der ABH war.
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