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Befreiung von den Gebühren des eAt ( Aufenthaltstitel) (Gelesen: 7.353 mal)
Zeno
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18.11.2015 um 18:03:12
 
Kann man sich von den Gebühren befreien lassen, wenn kein oder nur ein geringes Einkommen vorzuweisen ist?
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Antwort #1 - 18.11.2015 um 18:12:29
 
Wenn man ALG 2 bezieht dann ja. Bei BaföG oder BAB-Bezug weiss ich es nicht genau.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 18.11.2015 um 18:23:35
 
Und wenn man nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur Krankenhilfe bekommt und kein eigenes Einkommen hat, kann man sich dadurch befreien lassen?
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Antwort #3 - 18.11.2015 um 18:32:39
 
Ich habe nämlich das hier gefunden:

Zitat:
§ 53
Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach

1.      § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,
2.      § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),
3.      § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,
4.      § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,
5.      § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
6.      § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,
7.      § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,,
8.      § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes,
9.      § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen und
10.      § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen
befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.


Reicht also der Bescheid vom Asylbewerberleistungsgesetz?
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Antwort #4 - 18.11.2015 um 19:20:46
 
Ja.
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Antwort #5 - 19.11.2015 um 09:55:08
 
Wir habe ein Schreiben wegen des eAt erhaltenm. Darin steht, dass sie die Pässe und 110 euro pro Person mitbringen sollen.  Habe heute mal bei der ABH angerufen und gefragt wie das mit der Befreiung ist. Eine SB meinte,  dass man durch Vorlage eines Bescheids von sgb2 befreit wird. Bei Asylbewerberm ist es automatisch vermerkt,  dass man befreit wird. Nun ist es so, das aufgrund des eAt (vermutlich 23.1) vielleicht keine Befreiung vorgesehen wird., weil die LU selbst finanziert wird. Hab ihr gesagt dass sie ja trotzdem medizinische Leistung erhalten.  Aber da war sie sich überhaupt nicht sicher.
Hängt die Befreiung von der Art des eAts ab?
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Antwort #6 - 19.11.2015 um 13:56:59
 
Die Gründe bei denen abgesehen werdenn MUSS sind in § 53 Abs.1 AufenthV geregelt.

Wenn derjenige Asylbewerberleistungen bekommt ist der eAT kostenfrei.

Wenn der LU durch Erwerbseinkommen gesichert wird, ist der eAT zu bezahlen.


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Antwort #7 - 19.11.2015 um 14:16:21
 
Nature schrieb am 19.11.2015 um 13:56:59:
Die Gründe bei denen abgesehen werdenn MUSS sind in § 53 Abs.1 AufenthV geregelt.

Wenn derjenige Asylbewerberleistungen bekommt ist der eAT kostenfrei.

Wenn der LU durch Erwerbseinkommen gesichert wird, ist der eAT zu bezahlen.




Hallo Nature,

Danke erstmal für die Antwort.

Es gibt kein Erwerbseinkommen. Nur eigenes begrenztes Vermögen, welches wiederum monatlich auch begrenzt ausgegeben werden darf.  Deshalb bekommen sie nach dem Asylbewerberleistungsegesetz medizinische bzw. ärztliche Sachleistungen (Krankenscheine, notwendige Medikamente, etc.). Und finanziell ist es somit nicht möglich so einen hohen Betrag zu zahlen.

Den Punkt könnte man also auch berücksichtigen, falls der erste nicht zutreffen sollte:

Zitat:
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.


Es steht zwar "kann abgesehen werden", aber werde dann mal vor Ort nachfragen.
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Antwort #8 - 19.11.2015 um 14:46:13
 
Es kommt auf den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an. Es werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen. Also muss von der Gebührenerhebung abgesehen werden.
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Antwort #9 - 29.12.2015 um 09:49:48
 
Hallo Aras,

die ABH hat nach Rücksprache auf die Gebühren bestanden und diese mussten gezahlt werden. Auf Anfrage kann man beim entsprechende Verwaltungsgericht klagen. Reicht ein Schreiben an das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die Paragraphen und dem Nachweis, dass nur ein kleiner Betrag monatlich zur Verfügung steht?
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« Zuletzt geändert: 29.12.2015 um 10:01:08 von Zeno »  
 
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Antwort #10 - 29.12.2015 um 10:26:36
 
Zeno schrieb am 29.12.2015 um 09:49:48:
die ABH hat nach Rücksprache auf die Gebühren bestanden und diese mussten gezahlt werden

Lass Die diese Entscheidung schriftlich geben.

Zeno schrieb am 29.12.2015 um 09:49:48:
Auf Anfrage kann man beim entsprechende Verwaltungsgericht klagen

Geht es um eine ABH in Bayern?
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Antwort #11 - 29.12.2015 um 11:21:54
 
dim4ik schrieb am 29.12.2015 um 10:26:36:
Lass Die diese Entscheidung schriftlich geben.

Geht es um eine ABH in Bayern?

Also großartig diskutieren wollten sie nicht, sie haben gemeint, dass man zahlt und dann die Gebühren einklagen kann. Das Geld dafür wurde geliehen und bezahlt. Deshalb möchten wir gleich mal ein Schreiben an das hess. Verwaltungsgericht verfassen. Möchten nur wissen, was man noch erwähnen sollte bzw. was man noch beachten sollte.
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Antwort #12 - 29.12.2015 um 11:33:43
 
Zeno schrieb am 29.12.2015 um 11:21:54:
Also großartig diskutieren wollten sie nicht, 

Du hast doch sicherlich eine Quittung der bezahlten Gebühren.
Du mußt auch nicht mit der ABH diskutieren.

Zeno schrieb am 29.12.2015 um 11:21:54:
Deshalb möchten wir gleich mal ein Schreiben an das hess. Verwaltungsgericht verfassen

Aus dem Schreiben - besser Klage - muss genau hervorgehen, gegen was du gegen die ABH klagen willst.
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Antwort #13 - 29.12.2015 um 12:06:50
 
trixie schrieb am 29.12.2015 um 11:33:43:
Du hast doch sicherlich eine Quittung der bezahlten Gebühren.
Du mußt auch nicht mit der ABH diskutieren.

Aus dem Schreiben - besser Klage - muss genau hervorgehen, gegen was du gegen die ABH klagen willst.

Ja, Quittung ist vorhanden. Muss man bei einer Klage zwangsweise einen Anwalt einsetzen, oder reicht es selbst eine schriftliche Klage einzureichen, dass Gebühren trotz des Paragraphens (http://www.migrationsrat.de/index.php?option=com_content&view=article&id=177:der...) erhoben wurden? Muss ich mit irgendwelchen Kosten rechnen?
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Antwort #14 - 29.12.2015 um 13:51:20
 
Zeno schrieb am 29.12.2015 um 12:06:50:
Muss man bei einer Klage zwangsweise einen Anwalt einsetzen, oder reicht es selbst eine schriftliche Klage einzureichen,

Die Klageschrift kannst du selber einreichen ( in dreifacher Ausfertigung). Dazu brauchst du keinen Anwalt.

Zeno schrieb am 29.12.2015 um 12:06:50:
Muss ich mit irgendwelchen Kosten rechnen? 

Sicher ist das mit Kosten verbunden, die derjenige zahlen muss, der das Verfahren verliert. Ob du bereits in Kostenvorleistung treten musst, kannst du beim Gericht erfahren, ebenso wie hoch die Kosten sind.
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Antwort #15 - 30.12.2015 um 01:33:27
 
Zeno schrieb am 29.12.2015 um 11:21:54:
Deshalb möchten wir gleich mal ein Schreiben an das hess. Verwaltungsgericht verfassen.

Bevor Ihr den Klageweg einschlagt überlegt Euch die Möglichkeit einer Fachaufsichtsbeschwerde. Sie kostet im Gegensatz zur Klage nichts, ist schneller erledigt und würde in Eurem Fall zum gleichen (positiven) Ergebnis führen.
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Antwort #16 - 30.12.2015 um 12:30:31
 
Bei einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG (Syrienaufnahme) wurde vorher in der Regel eine Verpflichtungserklärung ausgestellt. Laut dieser VE verpflichtet sich der VE-Geber für alle Kosten aufzukommen, die durch diese Person im Bundesgebiet entstehen (Lebensunterhalt + Wohnung). Ausgenommen sind von diesen Kosten die Krankenkosten, die über die Asylbewerberleistungen abgedeckt werden.

Genau genommen muss also der Lebensunterhalt vom VE - Geber übernommen werden und es handelt sich um keinen Bezug von Leistungen nach AsylBlG im engeren Sinne.

Somit ist der Befreiungstatbestand des Leistungsbezuges bei den Gebühren nicht erfüllt.
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Antwort #17 - 30.12.2015 um 21:25:31
 
Bin grad im Iran und kann nicht so schnell "reagieren". Die Fachaufsichtsbeschwerde ist vorzuziehen. Beim Verwaltungsgericht (1. Zug der Verwaltungsgerichtsbarkeit) gibt es keine Anwaltspflicht.

Da man auch nicht anwaltlich vertreten wird, kann man auch das ganze Laienhaft formulieren. Das Verwaltungsgericht baut sich im Zweifel ne passende Klage daraus.
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Antwort #18 - 09.01.2016 um 21:30:02
 
Anyonne schrieb am 30.12.2015 um 12:30:31:
Bei einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG (Syrienaufnahme) wurde vorher in der Regel eine Verpflichtungserklärung ausgestellt. Laut dieser VE verpflichtet sich der VE-Geber für alle Kosten aufzukommen, die durch diese Person im Bundesgebiet entstehen (Lebensunterhalt + Wohnung). Ausgenommen sind von diesen Kosten die Krankenkosten, die über die Asylbewerberleistungen abgedeckt werden.

Genau genommen muss also der Lebensunterhalt vom VE - Geber übernommen werden und es handelt sich um keinen Bezug von Leistungen nach AsylBlG im engeren Sinne.

Somit ist der Befreiungstatbestand des Leistungsbezuges bei den Gebühren nicht erfüllt.


Es wurde aber keine VE abgegeben, weder von uns noch von einem Dritten.
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Antwort #19 - 09.01.2016 um 21:32:45
 
dim4ik schrieb am 30.12.2015 um 01:33:27:
Bevor Ihr den Klageweg einschlagt überlegt Euch die Möglichkeit einer Fachaufsichtsbeschwerde. Sie kostet im Gegensatz zur Klage nichts, ist schneller erledigt und würde in Eurem Fall zum gleichen (positiven) Ergebnis führen.

Danke für den Tipp.
An wen und wohin kann ich dann die Beschwerde schicken? Direkt an das Verwaltungsgericht?
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Antwort #20 - 09.01.2016 um 21:40:31
 
Das Verwaltungsgericht ist nicht die Fachaufsichtsstelle der Ausländerbehörde. Ich würde sagen, dass Landesinnenministerium ist zuständige Fachaufsichtsstelle.
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Antwort #21 - 09.01.2016 um 21:41:33
 
Aras schrieb am 09.01.2016 um 21:40:31:
Das Verwaltungsgericht ist nicht die Fachaufsichtsstelle der Ausländerbehörde. Ich würde sagen, dass Landesinnenministerium ist zuständige Fachaufsichtsstelle.


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