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Befreiung von den Gebühren des eAt ( Aufenthaltstitel) (Gelesen: 7.355 mal)
dim4ik
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Antwort #15 - 30.12.2015 um 01:33:27
 
Zeno schrieb am 29.12.2015 um 11:21:54:
Deshalb möchten wir gleich mal ein Schreiben an das hess. Verwaltungsgericht verfassen.

Bevor Ihr den Klageweg einschlagt überlegt Euch die Möglichkeit einer Fachaufsichtsbeschwerde. Sie kostet im Gegensatz zur Klage nichts, ist schneller erledigt und würde in Eurem Fall zum gleichen (positiven) Ergebnis führen.
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Anyonne
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Antwort #16 - 30.12.2015 um 12:30:31
 
Bei einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG (Syrienaufnahme) wurde vorher in der Regel eine Verpflichtungserklärung ausgestellt. Laut dieser VE verpflichtet sich der VE-Geber für alle Kosten aufzukommen, die durch diese Person im Bundesgebiet entstehen (Lebensunterhalt + Wohnung). Ausgenommen sind von diesen Kosten die Krankenkosten, die über die Asylbewerberleistungen abgedeckt werden.

Genau genommen muss also der Lebensunterhalt vom VE - Geber übernommen werden und es handelt sich um keinen Bezug von Leistungen nach AsylBlG im engeren Sinne.

Somit ist der Befreiungstatbestand des Leistungsbezuges bei den Gebühren nicht erfüllt.
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Aras
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Antwort #17 - 30.12.2015 um 21:25:31
 
Bin grad im Iran und kann nicht so schnell "reagieren". Die Fachaufsichtsbeschwerde ist vorzuziehen. Beim Verwaltungsgericht (1. Zug der Verwaltungsgerichtsbarkeit) gibt es keine Anwaltspflicht.

Da man auch nicht anwaltlich vertreten wird, kann man auch das ganze Laienhaft formulieren. Das Verwaltungsgericht baut sich im Zweifel ne passende Klage daraus.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Zeno
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Antwort #18 - 09.01.2016 um 21:30:02
 
Anyonne schrieb am 30.12.2015 um 12:30:31:
Bei einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG (Syrienaufnahme) wurde vorher in der Regel eine Verpflichtungserklärung ausgestellt. Laut dieser VE verpflichtet sich der VE-Geber für alle Kosten aufzukommen, die durch diese Person im Bundesgebiet entstehen (Lebensunterhalt + Wohnung). Ausgenommen sind von diesen Kosten die Krankenkosten, die über die Asylbewerberleistungen abgedeckt werden.

Genau genommen muss also der Lebensunterhalt vom VE - Geber übernommen werden und es handelt sich um keinen Bezug von Leistungen nach AsylBlG im engeren Sinne.

Somit ist der Befreiungstatbestand des Leistungsbezuges bei den Gebühren nicht erfüllt.


Es wurde aber keine VE abgegeben, weder von uns noch von einem Dritten.
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Zeno
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Antwort #19 - 09.01.2016 um 21:32:45
 
dim4ik schrieb am 30.12.2015 um 01:33:27:
Bevor Ihr den Klageweg einschlagt überlegt Euch die Möglichkeit einer Fachaufsichtsbeschwerde. Sie kostet im Gegensatz zur Klage nichts, ist schneller erledigt und würde in Eurem Fall zum gleichen (positiven) Ergebnis führen.

Danke für den Tipp.
An wen und wohin kann ich dann die Beschwerde schicken? Direkt an das Verwaltungsgericht?
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Aras
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Antwort #20 - 09.01.2016 um 21:40:31
 
Das Verwaltungsgericht ist nicht die Fachaufsichtsstelle der Ausländerbehörde. Ich würde sagen, dass Landesinnenministerium ist zuständige Fachaufsichtsstelle.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #21 - 09.01.2016 um 21:41:33
 
Aras schrieb am 09.01.2016 um 21:40:31:
Das Verwaltungsgericht ist nicht die Fachaufsichtsstelle der Ausländerbehörde. Ich würde sagen, dass Landesinnenministerium ist zuständige Fachaufsichtsstelle.


Danke!
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