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Reiseausweis für Ausländer weil das irakische Konsulat trödelt? (Gelesen: 3.753 mal)
Aras
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10.11.2015 um 12:37:41
 
Mein irakischer Nachbar hat November 2014 einen neuen irakischen Reisepass beantragt. Seine AE gemäß § 25 II Var. 2 ist im September diesen Jahres mit seinem Reisepass abgelaufen. ABH hat eine zwei- oder dreimonatige FB erteilt. ABH macht Druck und hat ihm gesagt, dass die nächste Fiktionsbescheinigung im Dezember nur für ein Monat gültig sein würde. Antragsbestätigung für den Reisepass der irakischen Botschaft wurde schon der ABH als Nachweis der rechtzeitige Bemühung zur Erfüllung der Passpflicht gegeben.

Hat ein Antrag auf Erteilung des Reiseausweises eine Chance?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #1 - 10.11.2015 um 14:17:55
 
Die ABH muss die AE auch ohne Pass verlängern, insfoern sollte man sich da nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Außerdem besteht in solchen Fällen auch Anspruch auf einen Ausweisersatz. Es ist ja nicht so, als ob man als subs. Geschützter überhaupt verpflichtet wäre, einen Nationalpass zu besitzen.

Ob ein RA für Ausländer ausgestellt werden darf ist fraglich, zwar gewährt Artikel 25 II RL 2011/95/EU einen Anspruch auf einen solchen - allerdings nur für den Fall, in denen der Ausl. keinen Nationalpass erhalten kann. Ob das auch zutrifft, wenn die AV einfach zu lange braucht um einen Pass auszustellen ist fraglich. Die Erfolgsaussichten dürften m.E. ohne einen weiteren Grund wie etwa eine geplante Auslandsreise eher gering sein.
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Aras
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Antwort #2 - 19.01.2016 um 09:03:29
 
Waren heute gemeinsam bei der ABH Düsseldorf, da die Iraker immernoch nicht zu Potte kommen. Reiseausweis für Ausländer wurde im Vorfeld abgelehnt. Auf meine Frage, welchen Paragraphen mein Kumpel hat - Alternative 1 oder 2 - meinte die Sachbearbeiterin nach Rücksprache mit dem Hauptsachbearbeiter, dass es Alt. 1 wäre..........

Naja wir gingen zum Amtsleiter und der war relativ pissig eingestellt. Hat sich keine Mühe gegeben. Wollte das mit Alternative 1 nicht bestätigen...

War nen Reinfall und die ABH hat voll die *ironie* Willkommenskultur *ironie* gezeigt


Hab meinen Kumpel beauftragt den BaMF Bescheid zu holen, aus dem der jetzige Status hervorgeht. Wenn er GFK Flüchtling ist, dann beantragt er einen blauen Pass. Oder ist der Anspruch verwirkt, weil er sich einen irakischen RP beantragt hat?
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Antwort #3 - 19.01.2016 um 11:10:40
 
Wie jetzt? Hat die ABH denn keine Kopie vom Bescheid...

Sollte er als Flüchlting anerkannt worden sein, hat er seinen Status m.E. nicht dadurch verwirkt, dass er einen Reisepass beantragt hat sofern er nicht die Absicht hatte, sich dem Schutz des Irak zu unterstellen (solange ein Pass auch nicht erteilt wurde schon gar nicht). Und erst dann nicht, wenn die Antragstellung auf "Druck" der ABH hin erfolgte.
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Antwort #4 - 19.01.2016 um 11:29:17
 
Der Amtsleiter: "Er ist kein Flüchtling"
Ich: "Wieso hat er dann Alt. 1?"
AL: "Das weiss ich nicht"

Mir schien es so, als hätte er nicht den aktuellen Bescheid in der Akte.
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Antwort #5 - 19.01.2016 um 12:56:53
 
@Bayraqiano

Kann die ABH überhaupt auf die Beibringung eines Reisepasses bestehen, wenn er eine AE nach § 25 II besitzt? Ich mein, dass steht ja in § 5 Abs. 3, dass man auf die Passpflicht absieht, wenn entsprechende AE vorliegt. Oder gibt es da irgendwelche Einschränkungen?

Was wäre eigentlich die Lösung, wenn man keinen Reisepass beibringen kann? Mit welchem Identifikationsdokument wird dann die AE verheiratet?
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Antwort #6 - 19.01.2016 um 14:36:26
 
§ 5 III AufenthG ist in dieser Hinsicht eindeutig formuliert und ist über § 8 I und mangels einer konkreten anderslautenden Regelung auch auf die Verlängerung anzuwenden. Hier kommt es auch nicht darauf an, ob die Passlosigkeit selbst verschuldet ist oder nicht, vgl. VGH Bayern, 01.06.2006 - 19 ZB 06.659.

Die AE muss in dem Fall mit einem Ausweisersatz erteilt werden, § 48 IV AufenthG.
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Antwort #7 - 19.01.2016 um 17:18:51
 
Also mein Freund war heute beim örtlichen BaMF und ihm wurde nur der Verpflichtungsbescheid von 2011, wo Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 festgestellt wurden, gegeben. Merkwürdig. Nix aus 2014?

Wie kann er dann eine AE gemäß § 25 Abs. 2, insbesondere Alternative 1, haben?

Kann es ein Behördenfehler sein? Und wenn ja, droht eine Rückstufung auf § 25 Abs. 3?
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Antwort #8 - 19.01.2016 um 19:29:35
 
Aras schrieb am 19.01.2016 um 17:18:51:
Nix aus 2014?

Gab es 2014 einen Folgeantrag der neu beschieden wurde?

Scheint jedenfalls so, als ob hier ein Behördenfehler vorliegt und die derzeitige AE falsch erteilt wurde, fraglich ob der Fehler beim BAMF oder der ABH liegt. Mit 60 Abs. 7 S. 1 a.F. ist er jedenfalls weder Flüchtling noch subs. Schutzberechtigter und damit darf eigentlich nur noch eine AE 25 Abs. 3 erteilt werden.
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Antwort #9 - 19.01.2016 um 19:53:31
 
Aras schrieb am 19.01.2016 um 17:18:51:
Wie kann er dann eine AE gemäß § 25 Abs. 2, insbesondere Alternative 1, haben? 


IMHO macht es jetzt doch deutlich Sinn eine Einsicht in die Ausländerakte bei ABH zu fordern, um das herauszufinden.
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Antwort #10 - 19.01.2016 um 21:04:53
 
Nein. Kein Folgeantrag. Wir haben nur die amtliche Überprüfung nach § 104 Abs. 9 im Dezember 2013 schriftlich angestoßen.

Ich habe meinen Freund auf einen möglichen Behördenfehler hingewiesen. Aber es ist unsere Meinung dass es garnicht soo schlimm ist. Er ist dabei die Lebensunterhaltssicherung in 6 Monaten zu realisieren. Im Zweifel wird dann über § 26 IV die NE erlangt und wenn er will die Einbürgerung. Da er d


Für mich stellt sich nur die Frage, ob erneut eine Wohnsitzauflage erteilt werden und ob wieder die Erwerbstätigkeit eingeschränkt werden darf. Weil mit der Erteilung der 25 II wurden diese aufgehoben...

@grisu
Naja ich hab keine Zeit für so ein Aktenstudium Schockiert/Erstaunt
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Antwort #11 - 20.01.2016 um 17:45:12
 
Ich hab heute dem Innenministerium NRW geschrieben und darum gebeten, sich das mal genauer anzuschauen. Laut Aussage der ABH ist ja mein Nachbar nicht der einzige Iraker, der auf seinen Pass wartet (und darum die AE nicht erteilt wird).

@Bayraqiano
Würde man jetzt wieder bei Auffallen des Behördenfehlers die AE auf 25 III ändern?
Würden dann wieder die Beschränkungen wie vorher gelten?

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Antwort #12 - 20.01.2016 um 21:01:29
 
Aras schrieb am 20.01.2016 um 17:45:12:
Würde man jetzt wieder bei Auffallen des Behördenfehlers die AE auf 25 III ändern? 

Muss man, ohne entsprechenden Status keine AE 25 II.

Aras schrieb am 20.01.2016 um 17:45:12:
Würden dann wieder die Beschränkungen wie vorher gelten? 

Die Beschäftigung dürfte doch nach § 9 BeschV ja ohne Einschränkungen erlaubt werden, ggf. die volle Erwerbstätigkeit. Eine Wohnsitzauflage würde in Frage kommen wenn der LU nicht gesichert, ist er gesichert sollte das kein Problem darstellen.

Aras schrieb am 19.01.2016 um 21:04:53:
. Wir haben nur die amtliche Überprüfung nach § 104 Abs. 9 im Dezember 2013 schriftlich angestoßen.

Dann hätte das BAMF doch sagen müssen, dass er keinen ensprechenden Status hat.

Schon seltsam was da alles schief gelaufen ist. Hab ich so auch noch nie erlebt.
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