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in Flughafen Asyl beantragen (Gelesen: 3.940 mal)
Dawood Agha
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: IRAK
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07.01.2016 um 21:38:24
 
Hello

erst zu meiner person, ich bin 20, komme aus dem Irak und wohne seit 6 jahren in deutschland, ich hab ein unbefristeten aufenthaltstitel

es geht um mein vater der möchte gern in deutschland asyl beantragen, er wohnt grade in die turkei, wie viele andere christen die aus mosul wegen der IS von dort abgehauen sind.

die Situation:
er besitzt grade eine Amrekanische visum auf seine Irakischen pass, ganz normal ticket gekauft es geht von der türkei über deutschland nach USA. aber in deutschland will er bleiben und im transitbereich asyl beantragen.

meine frage ist
darf er das uberhaupt in flughafen asyl zu beantragen ? wenn ja.
wird er wegen sein gültigen amerikanische visum nicht weiter nach USA geschickt werden ?

danke im voraus
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.01.2016 um 23:25:39
 
Hat er ein deutsches Flughafentransitvisum? Ohne dieses kann er in der Türkei nicht das Flugzeug besteigen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.01.2016 um 23:48:35
 
Braucht er überhaupt eins? Nach Art. 3 Abs. 5 lit. c Visakodex würde ich das verneinen.
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 08.01.2016 um 03:48:26
 
Hallo,

mit dem gültigen US-Visum benötigt er kein Visum für den Flughafentransit.

Zu den Fragen

Dawood Agha schrieb am 07.01.2016 um 21:38:24:
darf er das uberhaupt in flughafen asyl zu beantragen


Ja, kann er z.B. bei der Einreisekontrolle der Bundespolizei machen.

Zitat:
wird er wegen sein gültigen amerikanische visum nicht weiter nach USA geschickt werden ?


Nein. Sein Schutzersuchen wird hier beschieden werden. Sein Visum für die USA ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

Gruß


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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Wanida
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 08.01.2016 um 07:47:42
 
Dawood Agha schrieb am 07.01.2016 um 21:38:24:
... die Situation:
er besitzt grade eine Amrekanische visum auf seine Irakischen pass, ganz normal ticket gekauft es geht von der türkei über deutschland nach USA. aber in deutschland will er bleiben und im transitbereich asyl beantragen.


Aber EU-Beitrittskandidat Türkei ist sicheres Drittland im Sinne von Art. 16a GG! Also kein Asylanspruch.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 08.01.2016 um 08:00:40
 
Merkwürdig. Also ich finde die Türkei nicht in der Liste der sicheren Herkunftsländer

http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/anlage_ii.html

Wanida,Kannst du bitte deine Quelle angeben?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 08.01.2016 um 10:43:11
 
Zitat:
Aber EU-Beitrittskandidat Türkei ist sicheres Drittland im Sinne von Art. 16a GG! Also kein Asylanspruch. 

Falsch, sichre Drittstaaten werden nach Art. 16a Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz bestimmt. Diese sind gem. § 26a Abs. 2 AsylG die Staaten der EU und die in Anlage I bezeichneten Länder Norwegen und die Schweiz. Die Türkei ist kein sicherer Drittstaat.
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Wanida
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 08.01.2016 um 10:52:26
 
Okay, falsches Wort, aber ein sicherer Staat, in dem der Vater der TS eben nicht verfolgt wird. Nach Prof. Schachtschneider:

Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei der Einreise aus sicheren Staaten

Die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europä-ischen Union das Grundrecht auf Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grund-rechtsschutz drastisch ein, nämlich:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechtsbefürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundesverfassungsgericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatzentscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfG 94, 49 fff). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Dritt-staaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem sicheren Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von ei-nem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 08.01.2016 um 10:59:25
 
Liest du eigentlich das, was du so postest?

Zitat:
„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Und weiter heißt es: Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt


Art. 16a Abs. 1 Satz 1 GG wird hinsichtlich Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, druch Satz 2 qualifiziert. D.h. ein Land außerhalb der EU kann nur dann als sicherer Drittstaat geführt werden, wenn es vorher durch Gesetz bestimmt wurde. Das ist bei der Türkei nicht der Fall, weil Norwegen und die Schweiz die einzigen nicht-EU-Staaten sind, die als sichere Drittstaaten gelten.

Das was du hier per copy und paste so eingefügt hast, sagt übringens nichts anderes.
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Wanida
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 08.01.2016 um 12:03:58
 
Ob Qualifizierung oder nicht, sei mal dahingestellt. Ich wollte darauf hinaus, daß die Verfolgung an der Landesgrenze endet und der Vater der TS damit in der Türkei nicht "verfolgt" ist. Hoffe, jetzt ist es konkret genug.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 08.01.2016 um 12:09:57
 
Egal wie du es formulieren willst, es ist und bleibt falsch. Ansonsten würde ich für deine Aussagen gerne mal Gesetzesauszüge oder Rechtsprechung höherer Insatzen sehen.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 08.01.2016 um 12:11:15
 
Zitat:
Ob Qualifizierung oder nicht, sei mal dahingestellt. Ich wollte darauf hinaus, daß die Verfolgung an der Landesgrenze endet und der Vater der TS damit in der Türkei nicht "verfolgt" ist. Hoffe, jetzt ist es konkret genug.


Blödsinn. Aber das geht ja aus dem von Dir kopierten Text oben hervor.

Weder der Aufenthalt in der Türkei noch das Visum der USA haben einen Einfluss auf den Asylantrag. Allerdings kann es das "Flughafenverfahren" geben, das ist eine Art Vorprüfung, ob die Einreise zum Zweck des Asylverfahrens zugelassen wird. Sollte aber nach drei Tagen funktionieren.
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 08.01.2016 um 19:11:44
 
Selbst wenn der irakische Vater an einem Flughafen mit 18a-Verfahren landen sollte, ist sein Herkunftsstaat der Irak(!), der, wie im Übrigen auch die Türkei, nicht als "sicher" definiert ist.
Man sollte nicht "sicherer Drittstaat" mit "sicherem Herkunftsstaat" verwechseln.

Selbst über das Konstrukt "gewöhnlicher Aufenthalt" (Türkei) würde er daher, mit seinem Pass ausgéstattet, nicht in das Flughafenverfahren gehen, falls ich nicht gewaltig irre. Abgewiesen im Sinne einer Zurückweisung schon überhaupt nicht...

Gruß
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