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Visum zur Eheschließung (Gelesen: 8.114 mal)
Prometheus
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i4a rocks!


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25.10.2015 um 10:40:18
 
Die Fakten: Ich deutsche kein Bezug zu seinem Heimatland, wollen ein Visum zur Eheschließung beantragen, ich habe eine unbefristeten Arbeitsvertrag. A1 Zertifikat ist auch vorhanden.

Nachdem wir demnächst die Papier für das Standesamt fertig haben, stelle ich mir jetzt schon einige Fragen. Und zwar, das Ehefähigkeitszeugnis ist nur 6 Monate gültig, meine Befürchtung das durch die Flüchtlingskrise derzeit, die Bearbeitung doch länger als die angegeben 2 Monate dauern wird. Würde das heißen das es dann gar keine Chance auf das Visum gibt und nochmal alles von vorne beantragt werden müsste?

Lebensunterhalt sichergestellt? Auch nach suchen im Internet ist mir nicht klar, wie viel ich dazu nun verdien müsste. Gibt es dafür Richtwerte? Auf der Seite des Einwohnermeldeamtes ist nur eine Liste bei welchen Gehalt eine VE abgegeben werden kann, dies könnte ich selbst tun.

Ausreichende Wohnraum? Dieses habe ich auch beim Einwohnermeldeamt online gefunden, da wird von 2 Personen 20 qm Wohnfläche und 1 Zimmer gesprochen. Sonst ließt man überall 12 qm pro Erwachsenen!? In meinem Fall, 35 qm Wohnung -4qm Küche -3 qm Bad, wären noch immer 28 qm und ausreichend, oder liege ich falsch?

Oder ist das wie bei dem FZF das es gar nicht so die große rolle spielt, wie viel LU und Wohnraum, weil ich Deutsche bin?

Ich freue mich auf hilfreiche Antworten. Danke schon mal!
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deerhunter
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Antwort #1 - 25.10.2015 um 11:03:42
 
Prometheus schrieb am 25.10.2015 um 10:40:18:
Oder ist das wie bei dem FZF das es gar nicht so die große rolle spielt, wie viel LU und Wohnraum, weil ich Deutsche bin?


Doch, bei einem Visum zur Eheschließung muss auch von Deutschen eine VE abgegeben werden und es muss genügend Wohnraum nachgewiesen werden! Das Einkommen ist je nach AGH unterschiedlich für eine VE...richte dich grob nach einem H4 Rechner!
Über welches LAnd reden wir hier? Dementsprechend kann man über die ungefähre Zeit der Visabeschaffung spekulieren!
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Prometheus
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 25.10.2015 um 11:07:23
 
Über Albanien reden wir hier. Das Schengenvisum damals vor 5 Jahren ging relativ flott, aber da spielt die ABH auch keine rolle.

Naja VE sollte kein Problem sein, bei dem Wohnraum mach ich mir eher sorgen?
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deerhunter
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Antwort #3 - 25.10.2015 um 11:17:59
 
Mit der Wohnung wird es keine Probleme geben...keine Sorge!
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reinhard
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Antwort #4 - 25.10.2015 um 11:21:06
 
Das ist ja nur eine VE von der Einreise bis zur Heirat, danach seid Ihr sowieso zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Wenn Du eine normal bezahlte Arbeit hast und nicht gerade nur einen 400-Euro-Job, ist das kein Problem.
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Prometheus
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Antwort #5 - 25.10.2015 um 17:45:39
 
Für die VE brauch man laut aktueller Liste nur 990€ Nettoverdienst, das ist für mich kein Problem. Dachte nur der LU müsste auch noch anders gesichert sein.

Gut das es mit der Wohnung kein Problem ist, beruhigt mich.

Dann hoffe ich mal das der Visumantrag derzeit nicht ewig dauert, zumindest nicht bevor das Ehefähigkeitszeugnis abläuft, das wäre ärgerlich.
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ninnschen
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Antwort #6 - 26.10.2015 um 07:08:45
 
Für eine VE muss man im Normalfall ein Netto-Einkommen über der Pfändungsfreigrenze nachweisen. Diese liegt momentan bei 1.073 €.
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messlatte
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Antwort #7 - 26.10.2015 um 14:52:15
 
Kocht wohl jede Gemeinde ihr eigenes Süppchen in dieser Frage.

Das  hier hab ich zu 990 Euro gefunden: Schaut mal

http://www.hamburg.de/Dibis/form/Merkblatt_Verpflichtungserklaerungen_Aufenthalt...


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« Zuletzt geändert: 24.12.2015 um 00:56:11 von Mick » 
Grund: Versucht den Link zu flicken... Klappt nicht. 
 
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Aras
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Antwort #8 - 26.10.2015 um 14:55:40
 
Zitat:
Informationen für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetz
für ausländische Besucher bei Kurzaufenthalten bis zu 90 Tagen pro Halbjahr


Gilt also nicht für nationale Visa
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 26.10.2015 um 19:43:47
 
Zitat:
In der Verpflichtungserklärung müssen Sie das voraussichtliche Einreisedatum angeben. Die Verpflichtungserklärung
gilt dann so lange, bis Ihr Gast wieder aus dem Gebiet der SchengenStaaten
ausgereist ist oder bis er einen anderen Aufenthaltstitel für einen anderen Aufenthaltszweck
erhält, als den, für den das Visum erteilt wurde.


Das gilt doch eh nur bis zur Heirat? Und danach hat er ja einen anderen Aufenhaltstitel? Aber auch 1073€ sind nicht das problem...
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erne
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Antwort #10 - 26.10.2015 um 21:10:19
 
Prometheus schrieb am 26.10.2015 um 19:43:47:
Das gilt doch eh nur bis zur Heirat?


ja, denn nach der Heirat ist der Ehegatte "dran" (auch wenn er vorher die VE abgegeben hat ... Verplfichtung aus VE erlischt, Verpflichtung aus Ehe entsteht)
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #11 - 26.10.2015 um 23:29:23
 
Besagte 990 Euro als Mindesteinkommen ist nicht hoch angesetzt. Sollten die Daten aus dem sgb-II herangezogen werden, stellt sich die Frage bis zu welchem Nettoeinkommen steht man in Hamburg im Leistungsbezug? (Bei einer Person / als Paar)

Ein-Mann-BG: Darf bis 50 m² Wohnfläche.
399,- Regelbedarf
348,50 Nettokaltmiete
78,00 Heiz-, und Wasserkosten (1,56€ pro m²)
-------------------------------------------------------
825,50 Euro

Zweier-BG: (um die geht es hier) Darf bis 60m² Wohnfläche.
360,- Regelbedarf Person I
360,- Regelbedarf Person II
418,20 Nettokaltmiete
93,60 Heiz-, und Wasserkosten (1,56€ pro m²)
---------------------------------------------------------
1.231,80 Euro

Unterstellt man die Kosten der Unterkunft bei 35m² Wohnfläche auf nur 300 Euro, so fiele ein Paar bis 1.020 Euro Gesamteinkünften (360+360+300)  in den Leistungsbezug, wenigstens in den Bezug von Wohngeld, was ebenfalls als Sozialleistung zählt.

Quelle:
http://www.harald-thome.de/media/files/kdu,-ae,-but-rilis/KdU-Hamburg---01.09.20...


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Prometheus
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Antwort #12 - 14.12.2015 um 20:31:18
 
Zitat:
Bitte beachten Sie, dass Ihnen nach Einreise zu einem visumfreien
Kurzaufenthalt im Bundesgebiet kein Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt von mehr als 90
Tagen erteilt werden kann.


Soll das heißen, wenn man vorher visumfrei im Urlaub hier war, das das Visum nur maximal 90 Tage ausgestellt wird? Oder nur ein hinweiß das man seine 90 Tage hier nicht verlängern kann?
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Aras
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Antwort #13 - 14.12.2015 um 21:49:28
 
Das bedeutet, dass man auch mit einer visumfreien Einreise keinen Daueraufenthalt begründen kann. Es ist ein gesondertes nationales Visum nötig, mit dem ein Daueraufenthalt begründet werden kann.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #14 - 14.12.2015 um 22:07:21
 
Ah okay super das beruhigt mich, dann steht dem Visum zur Eheschließung nichts im Wege.  Dachte schon, weil er vorher visumfrei hier war kein Visum.
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