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Kindesvater (Indonesier) für Geburt nach D holen (Gelesen: 3.124 mal)
omshanti_15
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11.10.2015 um 16:26:56
 
Hallo,
Ich bin von meinem indonesischen Partner schwanger. Wir sind nicht verheiratet.
Ich möchte das Kind in Deutschland zur Welt bringen, jedoch ist es mir sehr wichtig, dass der Vater des Kindes während der Geburt und auch eine gewisse Zeit vorher/nachher an meiner Seite ist.

Vermutlich kann ich ihn nur über ein Schengen-Visa nach D holen?
Ich denke, es ist nicht so leicht ein Schengen-Visa zu erhalten. Zumal ich nich besonders viel Geld auf der Seite habe. Ich glaube, man braucht ja eine gewisse Summe als Nachweis?
Außerdem könnte man uns unterstellen, dass er in Deutschland bleiben möchte, nachdem er hier sein Kind hat und in Indonesien auch momentan keine Arbeit - was jedoch garantiert nicht geplant ist!
Es ist einfach mein Wunsch, ihn in dieser Zeit an meiner Seite zu haben, sowohl als emotionale als auch tatkräftige Unterstütung!

Oder gibt es noch andere Möglichkeiten, da er schließlich Vater des Kindes ist?
Mir wurde gesagt, er müsse die Vaterschaft und Sorgerecht anerkennen, dann gebe es evtl. Wege... Aber wie ist das möglich, da er ja nicht persönlich mit mir auf dem Amt erscheinen kann?

In ferner Zukunft ist es dann eher geplant, dass ich nochmal für einige Monate nach Indonesien gehe und dann, wenn das Kind in schulfähigem Alter ist ggf. wieder zurück nach Deutschland.

Ich würde mich sehr über eure Antworten und Erfahrungen freuen.
LG
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reinhard
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Antwort #1 - 11.10.2015 um 17:01:35
 
Es scheint einfacher, ein Einwanderungsvisum zu beantragen. Dass er hierbleiben will, glaubt man ihm immer, auch wenn er sich später anders entscheidet. Und vor der Geburt lässt sich schwer planen, wann das Kind fertig für eine Auswanderung nach Indonesien ist.

Du gehst zum Jugendamt und stimmst der Vaterschaftsanerkennung und der Sorgerechtsteilung zu (Achtung: Lässt sich nicht rückgängig machen). Die Unterlagen schickst Du ihm. Er vereinbart mit der Botschaft einen Termin zur Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtsteilung, legt die Unterlagen vor Dir vor und beantragt gleichzeitig ein nationales Visum.

Dann reist er ein, beantragt hier eine AE. Sobald er wieder nach Indonesien zieht oder sobald er Indonesien für mehr als sechs Monate besucht, erlischt die AE, dann braucht er bei der nächsten Einreise ein neues Visum. Wenn er weniger als sechs Monate wegbleibt, kann er mit der AE wieder einreisen.

Ein Besuchsvisum funktioniert nur mit sehr guter und ausführlicher Begründung, sicherheitshalber schriftlich, damit er nicht auf die Notizen angewiesen ist, die die Bearbeiterin am Schalter für die Akte macht.
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Antwort #2 - 11.10.2015 um 17:04:15
 
omshanti_15 schrieb am 11.10.2015 um 16:26:56:
Vermutlich kann ich ihn nur über ein Schengen-Visa nach D holen?


nein

(es sei denn, er kommt nur für ein paar Wochen zu Besuch)

Er muss ein FZF Visum zum ungeborenen deutschen Kind beantragen.

Dafür braucht es eine Vaterschaftsanerkennung und Teilung des Sorgerechts  (Was dann aber auch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann)

omshanti_15 schrieb am 11.10.2015 um 16:26:56:
Es ist einfach mein Wunsch, ihn in dieser Zeit an meiner Seite zu haben, sowohl als emotionale als auch tatkräftige Unterstütung! 


Ach so, es geht wirklich um einen Besuch und er wird ausreisen (müssen!)

Dann ist das Schengenvisum für Besuch das richtrige.

Als Argument könnt Ihr ja verwenden, dass er tatschlich ein Recht auf eine FZF hätte.


Dann ist
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Antwort #3 - 11.10.2015 um 20:06:52
 
reinhard schrieb am 11.10.2015 um 17:01:35:
Es scheint einfacher, ein Einwanderungsvisum zu beantragen. Dass er hierbleiben will, glaubt man ihm immer, auch wenn er sich später anders entscheidet. Und vor der Geburt lässt sich schwer planen, wann das Kind fertig für eine Auswanderung nach Indonesien ist.


Warum sollt man von vornherin hier schon wieder tricksen. Soll derKindesvater nur zur Geburt hier sein kann man es IMHO auch so angeben. Natürlih kann man ein eindeutiges Begleitschreiben machen nach dem Motte:
-Es ist dem Visasteller bekannt, das er einen Rechtsanspruch auf ein FZF-Visum hätte.
-Dies wird aber absichtlich nicht gewählt, da x-Wochen nach der Geburt eine Rückkehr geplant ist.

Die AV weiß doch genau, wenn sie mit Rückkehrbereitschaft ablehnt, das sie zwei Tage später einen FZF-Visaantrag auf dem Tisch hat.... oder einstweiligen Rechtschutz um den Vater zur Geburt hier zu haben.

Die AV muss also eine Güterabwegung machen zwischen dem Risiko der Nichrückkehr und dem Recht des Kindes den Vater bei der Geburt dabeizuhaben.

Die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und sonstige Nachweise, wie Mutterpass sollte man dem Antrag beilegen.
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Antwort #4 - 11.10.2015 um 20:48:09
 
Vielen Dank erstmal für eure sehr hilfreichen Antworten!!Smiley

Also wenn ich das richtig verstehe, besteht die Möglichkeit eines Einwanderungsvisums, einer FZF oder eben dem Schengen-Visa??

Was ist aus finanzieller Sicht erstmal die günstigere Möglichkeit?
Ich glaube für ein Schengen-Visa muss man ja einen bestimmten Betrag nachweisen können und auch Krankenversicherung usw für denjenigen abschließen?!

reinhard schrieb am 11.10.2015 um 17:01:35:
Du gehst zum Jugendamt und stimmst der Vaterschaftsanerkennung und der Sorgerechtsteilung zu (Achtung: Lässt sich nicht rückgängig machen). Die Unterlagen schickst Du ihm. Er vereinbart mit der Botschaft einen Termin zur Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtsteilung, legt die Unterlagen vor Dir vor und beantragt gleichzeitig ein nationales Visum.

Super, dann weiß ich schon mal dies funktionieren kann!
Jedoch bin ich nun etwas verunsichert... Was für einen Nachteil hätte denn das geteilte Sorgerecht?

erne schrieb am 11.10.2015 um 17:04:15:
Ach so, es geht wirklich um einen Besuch und er wird ausreisen (müssen!)

Dann ist das Schengenvisum für Besuch das richtrige.

Als Argument könnt Ihr ja verwenden, dass er tatschlich ein Recht auf eine FZF hätte.

Ok dann stehen die Karten für ein Schengen-Visa gar nicht soo schlecht?
Wenn ich das richtig gelesen habe, gilt ein Schengen Visa 3 Monate??

grisu1000 schrieb am 11.10.2015 um 20:06:52:
Die AV weiß doch genau, wenn sie mit Rückkehrbereitschaft ablehnt, das sie zwei Tage später einen FZF-Visaantrag auf dem Tisch hat.... oder einstweiligen Rechtschutz um den Vater zur Geburt hier zu haben.

Die AV muss also eine Güterabwegung machen zwischen dem Risiko der Nichrückkehr und dem Recht des Kindes den Vater bei der Geburt dabeizuhaben. 

So wie ich das verstehe, haben wir demnach aber auf jeden Fall ein Recht darauf, dass er für die Geburt seines Kindes hier sein wird?!Smiley Das allein beruhigt mich ja schon mal zu hören...
Ich dachte eigentlich, es wäre kaum ihn während dieser Zeit an meiner Seite zu haben... unentschlossen
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Antwort #5 - 11.10.2015 um 20:59:07
 
omshanti_15 schrieb am 11.10.2015 um 20:48:09:
Also wenn ich das richtig verstehe, besteht die Möglichkeit eines Einwanderungsvisums, einer FZF oder eben dem Schengen-Visa??

omshanti_15 schrieb am 11.10.2015 um 20:48:09:
Ok dann stehen die Karten für ein Schengen-Visa gar nicht soo schlecht?

Die Frage ist nicht ob das schlecht oder gut ist. Es geht darum was das richtige Visum ist.
Die Frage lautet also: Will er kommen um zu bleiben oder will er nur zu Besuch kommen. Und wenn er nur zu Besuch kommen will, wäre die Frage wie er seine Rückkehrwilligkeit nachweisen kann.

omshanti_15 schrieb am 11.10.2015 um 20:48:09:
Ich dachte eigentlich, es wäre kaum ihn während dieser Zeit an meiner Seite zu haben... 

Er kann zum 7ten oder 8ten Schwangerschaftsmonat einreisen. Sollte es sich um eine Risikoschwangerschaft handeln, dann wird die Einreise relativ zeitnah ermöglicht. Der Status der Risikoschwangerschaft wird heutzutage gefühlt inflationär im Mutterpass erteilt.

omshanti_15 schrieb am 11.10.2015 um 20:48:09:
Wenn ich das richtig gelesen habe, gilt ein Schengen Visa 3 Monate??

Nein. Es gibt keine pauschalen 3 Monate. Wenn man 3 Monate beantragt und die Auslandsvertretung diese 3 Monate bewilligt, dann kriegt man auch ein dreimonatiges Visum. Aber wer hat schon 3 Monate Urlaub oder kann von ihm abhängige Familienangehörige für so lange Zeit verlassen.

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Antwort #6 - 11.10.2015 um 21:22:31
 
omshanti_15 schrieb am 11.10.2015 um 20:48:09:
Was für einen Nachteil hätte denn das geteilte Sorgerecht? 


Er ist bei allen Entscheidungen, das Kind betreffend, zu beteiligen. Er hat Umgangsrecht und einer Mitbestimmung beim Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Nur mit geteilten Sorgerecht wird ein FZF-Visum erteilt.
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Antwort #7 - 11.10.2015 um 22:02:52
 
omshanti_15 schrieb am 11.10.2015 um 20:48:09:
und auch Krankenversicherung usw für denjenigen abschließen?!


Krankenversicherung braucht es immer...bei Schengen kostet es  ca. 1€ / Tag (income) beim FZF ohne verheiratet zu sein, kann es bis 700 € Monat (Basistarif PKV) kosten
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Antwort #8 - 11.10.2015 um 23:02:14
 
Ich würde - unabhängig von den derzeitigen Absichten - immer ein nationales Visum beantragen und empfehle das auch hier.

Das hat überhaupt nichts mit Trickserei zu tun.

Wenn alle heutigen Pläne so bleiben, wie sie sind, dann reist er zu einem ihm/Euch genehmen Zeitpunkt aus und gut ist es.

Was aber passiert, wenn es irgendwelche Schwierigkeiten gibt, so daß er länger (als 90 Tage) dableiben muß oder ihr einfach beide nach der Geburt entscheidet, daß es besser ist, er bleibt da?
Dann ist es wieder unnötiges Hin und Her, weil er für Daueraufenthalt mit dem falschen Visum eingereist ist.



Daß er auf das nationale Visum einen Anspruch hat (genauer: das Kind hat einen Anspruch darauf, daß sein Vater da sein kann), ist für diese Frage zwar absolut zweitrangig, aber trotzdem nicht unwichtig.

Denn es wurde hier schon gesagt: Für ein Schengenvisum muß die Rückkehrwilligkeit glaubhaft sein. Und das ist in solchen Fällen genau so ein völlig unnötiger Eiertanz, wie das längere Dableiben nach Erteilung eines Schengenvisums ... siehe oben.

Und ich wüßte nicht, wie ich in einem solchen Fall auf die Frage antworten sollte "Wie kamen Sie darauf, daß hier die Rückkehr sicher ist?", ohne mich als völligen Idioten hinzustellen.
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Antwort #9 - 12.10.2015 um 00:01:23
 
grisu1000 schrieb am 11.10.2015 um 21:22:31:
Er ist bei allen Entscheidungen, das Kind betreffend, zu beteiligen. Er hat Umgangsrecht und einer Mitbestimmung beim Aufenthaltsbestimmungsrecht.

u.a. auch beim kindergarten, Einschulung, ggf. medizinische Eingriffe usw.

wenn er nicht "greifbar" sein wird, würde ich mir das zweimal überlegen.

(und das ist es eigentlich, was IMHO gegen die FZF spricht ... Ihr müsst wissen, was ihr wollt --- und ändern sich die Pläne. ggf. mit den Folgen von früheren Entscheidungen leben)
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Antwort #10 - 12.10.2015 um 07:03:42
 
Aras schrieb am 11.10.2015 um 20:59:07:
Die Frage lautet also: Will er kommen um zu bleiben oder will er nur zu Besuch kommen. Und wenn er nur zu Besuch kommen will, wäre die Frage wie er seine Rückkehrwilligkeit nachweisen kann.

Es ist definitiv erstmal nur ein Besuch geplant. Ich sehe es auch als schwierig seine Rückkehrwilligkeit zu beweisen, er hat in Indonesien momentan nicht einmal einen nachweisbaren Job  Traurig

grisu1000 schrieb am 11.10.2015 um 21:22:31:
Er ist bei allen Entscheidungen, das Kind betreffend, zu beteiligen. Er hat Umgangsrecht und einer Mitbestimmung beim Aufenthaltsbestimmungsrecht.

erne schrieb am 12.10.2015 um 00:01:23:
u.a. auch beim kindergarten, Einschulung, ggf. medizinische Eingriffe usw.
wenn er nicht "greifbar" sein wird, würde ich mir das zweimal überlegen.

Hmm, danke... ich habe mich damit gestern auch noch weiter beschäftigt. Ich stelle es mir ziemlich kompliziert vor, angenommen ich wäre dann für längere Zeit mal mit dem Kind alleine in Deutschland - ich müsste all diese Dinge mit dem Vater abklären, auch wenn er am anderen Ende der Welt ist?? hä? D.h. irgendwelche Anträge/Anmeldungen erst übersetzen lassen, nach Indonesien schicken, auf Antwort warten...?!
Noch dazu herrscht in Indonesien ein Gesetz, dass das Kind im Falle einer Trennung (bei Ehe) beim Vater bleibt. Wir sind zwar nicht verheiratet und ist so schnell auch nicht geplant, aber ich weiß nicht, ob dieses Gesetz dann trotzdem greifen würde?!?! Traurig

deerhunter schrieb am 11.10.2015 um 22:02:52:
Krankenversicherung braucht es immer...bei Schengen kostet esca. 1€ / Tag (income) beim FZF ohne verheiratet zu sein, kann es bis 700 € Monat (Basistarif PKV) kosten 

Danke für die Info. Das mit der Versicherung für Schengen wäre ja kein Problem... handelt sich um eine normale Auslandskrankenversicherung wahrscheinlich?!
Aber die bis zu 700€ für PKV wären unmöglich auf die Beine zu stellen, schließlich müsste den Flug und die Lebenshaltungskosten für ihn erstmal mit ganz übernehmen, da er keine Einkünfte hat?!
Aus dieser Sicht kommt FZF für mich eigentlich erstmal nicht in Frage  unentschlossen Sieht dann natürlich anders aus, wenn er auf längere Sicht hier bleibt und hier einen eigenen Job mit Krankenversicherung hat...

Petersburger schrieb am 11.10.2015 um 23:02:14:
Ich würde - unabhängig von den derzeitigen Absichten - immer ein nationales Visum beantragen und empfehle das auch hier.

Petersburger schrieb am 11.10.2015 um 23:02:14:
Daß er auf das nationale Visum einen Anspruch hat (genauer: das Kind hat einen Anspruch darauf, daß sein Vater da sein kann), ist für diese Frage zwar absolut zweitrangig, aber trotzdem nicht unwichtig.

Was ist denn der Unterschied zwischen einem FZF-Visum und dem nationalen Einreisevisum? Die Vaterschaft muss er ja für beide Varianten anerkennen und Sorgerecht tragen?!
Was für Vorteile hat das Einreisevisum ggü dem FZF-Visum?
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Antwort #11 - 12.10.2015 um 09:00:47
 
Das nationale Einreisevisum IST ein FZF-Visum.

Bei mangelnden Nachweisen zur Rückkehrbereitschaft wird es mit einem Schengenvisum nichts werden.
Einen Anspruch auf ein solches Schengenvisum gibt es aber nicht.

Dagegen gibt es nach vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung und Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis und das dazu erforderliche nationale Visum. Letzteres sogar rechtzeitig.


Du mußt Dich halt entscheiden:
Wenn Du kein gemeinsames Sorgerecht willst, sind die Chancen für beide Visa nahe Null. Dann kommt er eben nicht zur Geburt.

Willst Du das aber unbedingt, mußt Du mit allen Folgen leben. Und er kann auch dann ein Visum zur Ausübung der Personensorge beantragen, wenn Du nicht mit ihm zusammenleben willst.

Es ist Deine Entscheidung.
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Antwort #12 - 12.10.2015 um 10:10:37
 
omshanti_15 schrieb am 12.10.2015 um 07:03:42:
handelt sich um eine normale Auslandskrankenversicherung wahrscheinlich?! 


Das ist eine sog. Incomeversicherung!

Petersburger schrieb am 12.10.2015 um 09:00:47:
Du mußt Dich halt entscheiden:
Wenn Du kein gemeinsames Sorgerecht willst, sind die Chancen für beide Visa nahe Null. Dann kommt er eben nicht zur Geburt.

Willst Du das aber unbedingt, mußt Du mit allen Folgen leben. Und er kann auch dann ein Visum zur Ausübung der Personensorge beantragen, wenn Du nicht mit ihm zusammenleben willst. 

Bei der  Konstellation des TE würde ich ein Schnegenvisa probieren und wenn es nicht klappt, darauf verzichten! Das Risiko mit dem geteilten Sorgerecht wäre mir, im Sinne des Kindes, viel zu hoch! Aber entscheide selbst
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Antwort #13 - 12.10.2015 um 21:26:23
 
omshanti_15 schrieb am 12.10.2015 um 07:03:42:
Aber die bis zu 700€ für PKV wären unmöglich auf die Beine zu stellen, schließlich müsste den Flug und die Lebenshaltungskosten für ihn erstmal mit ganz übernehmen, da er keine Einkünfte hat?!


Hallo,

grundsätzlich muss, falls Ihr Euch für ein Nationales Visum entscheiden solltet, der LU nicht gesichert sein.
Soll heißen, er benötigt zur Einreise keine KV.
Ist er in DEU, wird er versicherungspflichtig.
Jedoch kostet dann die KV, egal ob PKV, freiwillig GKV oder gesetzlich GKV keine 700 EUR, auch nicht im PKV Basistarif...

Gruß
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Antwort #14 - 12.10.2015 um 22:09:32
 
T.P.2013 schrieb am 12.10.2015 um 21:26:23:
Jedoch kostet dann die KV, egal ob PKV, freiwillig GKV oder gesetzlich GKV keine 700 EUR, auch nicht im PKV Basistarif


Lebensgefährte einer Bekannten aus Drittland, gesund 28, bezahlt im Basistarif 631 € / Monat...aktuell!
Deshalb möchte man auch in kürze heiraten, sobald das Baby da ist  Cool
Vielleicht gibt es günstigere...aber erstmal muss man eine Versicherung finden die einen aufnimmt
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