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23 abs 1 und ALG 2 (Gelesen: 3.442 mal)
Karam
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag 23 abs 1 und ALG 2
20.09.2015 um 15:56:46
 
Hallo Zusammen,

ich bin seit acht Jahren in Deutschland und besetze seit einem Jahr den Aufenthaltstitel 23. Abs 1. Weißt jemanden, ob ich Anspruch auf ALG 2 Habe.

Vielen Dank für eure Hilfe  Smiley
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 20.09.2015 um 17:23:29
 
Nein. Du hast keinen Anspruch auf ALG 2.  Du hast Anspruch auf Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Siehe auch § 1 AsylbLG Abs. 1 Nr. 3
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.09.2015 um 22:07:30
 
Das ist nicht ganz richtig. Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben gem. § 1 I Nr. 3 nur diejenigen, denen wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine AE § 23 I AufenthG erteilt wurde. War die Grundlage der AE eine andere, wie etwa die Altfallregelung des § 104a AufenthG, greift das AsylbLG nicht und es müsste bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden. Die JobCenter sind entsprechend den Fachhinweisen zu § 7 (7.5d) auch angehalten, bei Personen mit einer solchen AE explizit bei der Ausländerbehörde nachzufragen, warum diese erteilt wurde.

Der/Die TS sollte also etwas mehr Informationen liefern, dem Ausgangspost kann nichts konkretes entnehmen.
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Karam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.09.2015 um 23:00:36
 
Vielen Dank für euch für die Antwort!

23 abs. 1 wurde erteilt, da ich aus Syrien komme und Doktorand bin (hatte damals ein Stipendium von DAAD). Die Ausländerbehörde haben die AE von 16.1 zu 23.1 geändert, nachdem ich dieses Dokument denen gezeigt habe:

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/IB/2013-06-10-merkblatt-fluech...

Auf Seite 3 steht:
Sozialleistungen:
Der bereits im Bundesgebiet lebende Ehegatte und die minderjährigen Kinder, die zum 1. Februar 2013 Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes (Familiennachzug) besitzen oder besessen haben, erhalten auf Antrag ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz. Sie haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).


Aber ich habe es von den Leuten im JC mitbekommen, dass ich kein Anspruch auf ALG 2 habe! (es war nur eine Beratung).
Kann das sein, dass nur die Ehegatte oder Kinder einen Anspruch haben und ich nicht?
Sieht das nicht komisch aus?  hä?
Was glaubt ihr?
Ich habe niemals im Leben eine Sozialleistung beantragt trotz ich seit einem Jahr 23 abs.1 besetze. Ich wollte nun ALG 2 beantragen, weil mein Stipendium ausläuft und ich eine Arbeit suchen möchte, wobei die Unterstützung der JobCenter für mich sehr wichtig ist! 

Liebe Grüße
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Aras
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Antwort #4 - 22.09.2015 um 23:08:20
 
Hallo,

danke für den Link. Das rückt das ins rechte Licht.

Also die Sache sieht so aus:

Du bist Student. Als Student haben auch Deutsche keinen Anspruch auf ALG2. Aber als Student hat man Anspruch auf BaföG. Falls also dein Lebensunterhalt nicht gesichert ist, dann kannst du BaföG (beim Studentenwerk) beantragen und auch ggf. Wohnkostenzuschuss nach § 27 SGB II beim Jobcenter, falls die Miete mehr als 224 € beträgt.

Familienangehörige von deutschen Studenten haben aber Anspruch auf ALG 2. Analog dazu auch deine möglichen Familienangehörige.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 23.09.2015 um 11:58:28
 
Nein Aras! Ich habe kein Anspruch auf BaföG, da ich Doktorand und nicht Student bin. Nur bis zum Masterstudium darf man BaföG beantragen.
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Aras
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Antwort #6 - 23.09.2015 um 12:08:04
 
Dann bist eben sozialversicherungsrechtlich kein Student. Du kannst also ALG 2 beantragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 27.09.2015 um 15:25:45
 
Ich war letzte Woche beim JobCenter. Sie sind der Meinung, dass ich kein Anspruch auf ALG 2 habe, da ich 23 abs. 1 besetze.
Das bedeutet, in meinem Fall, beide BaföG und ALG 2 sind geschloßen.
Dass ich kein Anspruch auf ALG 2, finde ich komisch! Weil wie im Merkblatt steht (seite 3):

"Da die Anordnungen der Länder nach § 23
Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
nicht „wegen eines Krieges“
im Heimatland
ergehen, sondern die Aufenthaltserlaubnisse aus anderen humanitären Gründen ..... " .

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/IB/2013-06-10-merkblatt-fluech...

Und wie Bayraqiano schreibte:
"War die Grundlage der AE eine andere, wie etwa die Altfallregelung des § 104a AufenthG, greift das AsylbLG nicht und es müsste bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden."

Es ist jetzt so: mein Aufenthalt ist nicht wegen des Krieges erteilt wurde aber trozdem habe ich kein Anspruch auf ALG 2!

Ich verstehe die Welt nicht mehr!!! Und weiß es nicht was ich jetzt machen muss?

Ich bin für euren Rat sehr dankbar!
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Antwort #8 - 27.09.2015 um 15:39:21
 
Joah, ist halt kurz vor Ende des Monats. Wenn du schriftlichen Antrag auf Leistungen stellen würdest, müsste man ggf. für diesen Monat auch ggf. Leistungen bekommen. Aber wenn man dich immer wegschickt, dann wirst du irgendwann von jemandem den Tipp kriegen den Antrag schriftlich zu stellen und dann muss man sich beim Jobcenter ernsthaft mit dem Antrag beschäftigen.

Also:

Entweder du stellst den Antrag schriftlich oder du legst die Hände in den Schoss und schaust was passiert (voraussichtlich nix)
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