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Sind Gebühren für Aufenthaltstitel "wiederkehrende Dinge des täglichen Lebens"? (Gelesen: 3.494 mal)
Themen Beschreibung: Kostenerstattung von Sonderausgaben für ausländisches Pflegekind
lunita
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16.09.2015 um 09:04:52
 
Hallo zusammen,

ich bin Pflegemutter eines Kinders mit ausländischer Nationalität und erhalte hierfür nach SGB VIII Leistungen zum Unterhalt in Vollzeitpflege. Es gibt die Möglichkeit Sonderausgaben wie Erstausstattung, Kinderkommunion, Klassenfahrten etc. auf Antrag erstattet zu kommen.
Da ich für mein Pflegekind die Kosten für den Aufenthaltstitel begleichen musste und diese Kosten nach meiner Auffassung ja schon einmal nur ausländische Kinder betreffen, habe ich einen Antrag auf Erstattung gestellt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da es sich anscheinend um wiederkehrende Dinge des täglichen Lebens handeln soll.
Meiner Information nach gehören diese Ausgaben allerdings nicht zu den Kosten der Betreuung und es soll sogar ein entsprechendes Urteil dazu geben, was ich aber leider trotz intensiver Recherche nicht finde.
Kann hier jemand weiterhelfen und mir bei der Argumentation meines Widerspruchs helfen?
Viele Grüße
Lunita

Ps: Habe das Sozialgesetzbuch korrigiert!
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« Zuletzt geändert: 16.09.2015 um 09:16:25 von lunita »  
 
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Aras
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Antwort #1 - 16.09.2015 um 09:15:04
 
Das SGB hat dreizehn Bücher?  Schockiert/Erstaunt.

Aber mal im Ernst:
Eine Aufenthaltserlaubnis ist wie ein Personalausweis - Gebühren sind allgemeine Lebenshaltungskosten.
Wenn dann kriegst du das Geld nicht vom sozialen Leistungsträger, sondern hättest den Leistungsbezug bei der Ausländerbehörde  geltend machen müssen, sodass von einer Gebührenerhebung aus Billigkeitsgründen abgesehen wird. Also §53 AufenthV Abs. 1 bei SGB II oder SGB XII Leistungen, bzw. §53 Abs. 2 bei anderen Billigkeitsgründen

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__53.html
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lunita
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Antwort #2 - 16.09.2015 um 09:20:14
 
@ Aras: Danke für den Hinweis mit dem SGB. Ich hab´s geändert!

Einen Personalausweis beantragt man allerdings nicht so häufig. Der Aufenthaltstitel meines Pflegekindes wurde zunächst für ein Jahr befristet.
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Aras
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Antwort #3 - 16.09.2015 um 09:31:06
 
Wenn der Gebührenbescheid noch nicht rechtskräftig ist, dann würde ich eher mit der Gebührenstelle über eine Gebührenbefreiung diskutieren und ggf. Widerspruch erheben. Bei der Sozialkasse wird es mE nicht klappen, da falsche Baustelle.

Analog kann man bei Bedürftigkeit sich die Gebühren für Personalausweise bei nachweislicher Hilfsbedürftigkeit ermässigen bzw. Erlassen lassen (Laut BMI)
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Antwort #4 - 16.09.2015 um 11:00:21
 
lunita schrieb am 16.09.2015 um 09:04:52:
Kann hier jemand weiterhelfen und mir bei der Argumentation meines Widerspruchs helfen?

Da so ein Widerspruch auch Geld kostet und bei einer Ablehnung Klage eingereicht werden muss (sollte), ist dies auch wirtschaftlich zu überlegen, ob man das machen will.

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__51.html

Aras schrieb am 16.09.2015 um 09:31:06:
Analog kann man bei Bedürftigkeit sich die Gebühren für Personalausweise bei nachweislicher Hilfsbedürftigkeit ermässigen bzw. Erlassen lassen (Laut BMI) 

Um die Bedürftigkeit nachzuweisen, bedarf es eines entsprechenden Bescheides.
Die Gebührenbefreiung eines Personalausweises bei z. B. ALG II Bezug ist schon seit Jahren nicht mehr möglich, da die Kosten im Regelsatz monatlich anteilig enthalten sind.
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Antwort #5 - 16.09.2015 um 11:22:29
 
@trixie: Da habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Der Widerspruch ginge gegen den Bescheid des Jugendamtes, wo ich die Erstattung nach den Leistungen nach dem SGB VIII beantragt habe und wo der Antrag dann abgelehnt wurde.
Dieser Widerspruch würde mich also nichts kosten.
Das ärgerliche ist, dass ich weiß, dass es ein entsprechendes Urteil gibt, ich dieses aber nicht finde.
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Antwort #6 - 16.09.2015 um 11:22:30
 
Ja, aber für Aufenthaltserlaubnisse gibt es keinen Anteil im SGB Regelsatz. Sonst gäbe es keine Befreiung?
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Antwort #7 - 16.09.2015 um 11:34:27
 
Der §39 SGB VIII regelt das Pflegegeld für Vollzeitpflege.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__39.html

Da steht unter Satz 2 und 3:
Zitat:
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.


Von daher die Frage, ob diese Kosten als regelmäßig wiederkehrend betrachtet werden können.
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Antwort #8 - 16.09.2015 um 11:40:49
 
Das ist doch Verwaltungskram und kein Bedarf?!
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Antwort #9 - 16.09.2015 um 12:15:37
 
Zitat:
, aber für Aufenthaltserlaubnisse gibt es keinen Anteil im SGB Regelsatz

Das ist mir schon klar.
Du schriebst auch von einer Gebührenbefreiung für einen Perso (also nur für deutsche Bürger; ausländische Bürger haben wohl keinen Perso) und die gibt es Grund nur noch für SGB XII Bezieher.
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