Kuckuck schrieb am 03.07.2015 um 14:31:12:Bei österreichischen privaten Rentenversicherungen sind die Konditionen halt etwas besser - man bekommt ca. 5% mehr Rente für die gleiche Kapitaleinzahlung. Aber ich schätze, er wird eine deutsche Rente nehmen müssen, denn er will bei seiner Rückkehr nach Deutschland bestimmt nicht in jahrelangen Rechtsstreitigkeiten wegen des Aufenthaltstitels versinken.
Tja, und solche "marktaversen", gesetzlichen Anreize, durch die Marktteilnehmer (egal, ob Unionsbürger oder Drittstaatsangehörige) bewogen werden, inländische Vertragspartner gegenüber Vertragspartnern aus anderen Mitgliedstaaten zu bevorzugen, sind nun mal prinzipiell europarechtlich verboten - es soll sich durchsetzen, wer den besseren Preis bzw. das bessere Produkt hat und nicht wer durch eine protektionistische regulatorische Praxis des Herkunftsstaates geschützt wird.
Wenn die Frage jetzt im Vorfeld eines Vertragsschlusses und nicht im Kontext eines späteren Visumantrags geklärt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit m.E. noch signifikant höher, dass er eine Stellungnahme eines deutschen Ministeriums und/oder der Kommission erhält, wonach das Vorhaben auch mit einer österreichischen Versicherung möglich sein muss.
Kuckuck schrieb am 03.07.2015 um 14:31:12:aber im Gesetz steht halt "Rente von einem Träger im Bundesgebiet" und nicht ein "gesicherter LU"
Der
LU muss sowieso gesichert sein. Folgt (auch für § 37 AufenthG) aus § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG. Deshalb ist es eben bei § 37 Abs. 5
AufenthG nicht erforderlich, dass gerade die "inländische" Rente den
LU sichert.
Kuckuck schrieb am 03.07.2015 um 14:31:12:Verstehe ich es richtig, dass man eine nach § 37
AufenthG ausgestellte Aufenthaltserlaubnis bereits nach einem Jahr in eine
NE umwandeln kann? Weil 4 Jahre von früheren Aufenthalten mit
NE ja anrechenbar sind.
Genau.