Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung (Gelesen: 4.136 mal)
DP
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

hamburg, Germany
hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
24.06.2015 um 14:32:02
 
Hallo Allezusammen,

Ich habe deutschen Pass. Meine Freundin aus Russland ist im 6.Monat schwanger und hat jetzt einen FZF Visum zum ungeborenen Kind bekommen (gem. §6(3) IVM §28 AUFENTHG I.V.M. ZI.28.1.4), allerdings mit der Auflalage "Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung ist nach der Einreise unverzüglich vorzulegen".

Ich habe mehrere Krankenkassen angerufen, alle wollen einen erst den richtigen Aufenthaltstitel sehen. Die ABH setzt allerdings eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse voraus.

Wie löst man das Henne und Ei Problem?

Danke!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Antwort #1 - 24.06.2015 um 14:35:34
 
Was will die ABH denn ohne den Nachweis machen? Abschieben können sie sie ja schlecht.

Nach der Geburt ist es - ausländerrechtlich - irrelevant, ob eine KV vorliegt oder nicht. Die ABH muss eine AE erteilen. Allerdings herrscht in D KV-Pflicht, ist aber wie gesagt nicht Sache des Ausländerrechts und wäre dann gesondert mit den Krankenkassen zu klären (das Thema gibt es oft hier, einfach mal im Board suchen).

Ein Problem könnten die Geburtskosten darstellen. Wer soll die übernehmen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Antwort #2 - 24.06.2015 um 14:39:01
 
Bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung?
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Alacrity
Senior Top-Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 880
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch durch Geburt
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Antwort #3 - 24.06.2015 um 14:53:31
 
Wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland hat, ist sie versicherungspflichtig und private Versicherungen müßten ihr eine Versicherung im Basistarif gewähren.

Wenn sie ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat, kommt eine Reisekostenversicherung in Frage, die übernimmt aber bestimmt nicht die Geburtskosten.

So oder so, die AE bekommt sie sowieso nicht vor der Geburt und nach der Geburt ist die AE nicht vom Vorliegen des Versicherungsschutzes abhängig.

Wenn sie sich vor der Geburt entscheidet, ihren Wohnsitz in Deutschland zu haben, kommt sie in den Basistarif und die Geburt muss die private Versicherung bezahlen, aber dann kommt sie nicht mehr so einfach wieder da raus.

Wenn sie sich vor der Geburt entscheidet, ihren Wohnsitz nicht in Deutschland zu haben und erst mit der Erteilung der AE, dann kommt sie bei Erteilung über mehr als 12 Monate in die Versicherungspflicht in der GKV und ist für € 150/Monat versichert, aber muss die Kosten für die Geburt selbst stemmen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Daylight
Full Member
***
Offline


Die Gedanken sind Frei


Beiträge: 86

qwert, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
qwert
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Antwort #4 - 24.06.2015 um 20:31:25
 
Alacrity schrieb am 24.06.2015 um 14:53:31:
kommt sie in den Basistarif und die Geburt muss die private Versicherung bezahlen, aber dann kommt sie nicht mehr so einfach wieder da raus.



Wie ist es gemeint mit : aber dann kommt sie nicht mehr so einfach wieder da raus

Jetzt bin ich schockiert
Ich habe meine KV mal angerufen , wegen der sache mich erkundigt und ihnen gesagt habe , wenn meine Frau in Deutschland ist, wird sie keinen AE haben.
Die Sachberaterin meinte nur , einen Heiratsantrag würde genügen  Questioning
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Antwort #5 - 24.06.2015 um 20:49:01
 
Daylight schrieb am 24.06.2015 um 20:31:25:
einen Heiratsantrag


wohl eher eine im deutschen Rechtskreis rechtswirksame (übersetzte + apostilliert bzw. legalisierte) Eheurkunde

Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Alacrity
Senior Top-Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 880
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch durch Geburt
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Antwort #6 - 24.06.2015 um 20:53:56
 
Deine Ehefrau wird problemlos als Familienversicherte in die GKV kommen, aber DP ist nicht mit seiner Freundin verheiratet, deswegen gibt es keine Möglichkeit zur Familienversicherung, selbst wenn DP in der GKV wäre.

Da bleibt nur der Basistarif der PKV mit Beiträgen von bis zu € 600/Monat und von der PKV kann sie nicht mehr einfach in die GKV wechseln und die Beiträge muss sie auch während der Zeit des Elterngeldbezugs weiterzahlen.

Falls DP in der GKV ist, könnten die zwei noch schnell in Dänemark heiraten, damit die Freundin in die Familienversicherung kommt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
NeedHelp
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 147

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Antwort #7 - 25.06.2015 um 09:22:14
 
Alacrity schrieb am 24.06.2015 um 20:53:56:
Da bleibt nur der Basistarif der PKV mit Beiträgen von bis zu € 600/Monat und von der PKV kann sie nicht mehr einfach in die GKV wechseln


Wo steht das denn? Das gilt glaube ich für Personen ab dem 50. Lebensjahr. Also ich sehe kein Problem, die PKV nach einem Jahr zu kündigen und in die GKV zu wechseln.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Daylight
Full Member
***
Offline


Die Gedanken sind Frei


Beiträge: 86

qwert, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
qwert
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Antwort #8 - 25.06.2015 um 13:46:42
 
Alacrity schrieb am 24.06.2015 um 20:53:56:
Deine Ehefrau wird problemlos als Familienversicherte in die GKV kommen, aber DP ist nicht mit seiner Freundin verheiratet, deswegen gibt es keine Möglichkeit zur Familienversicherung, selbst wenn DP in der GKV wäre.

Da bleibt nur der Basistarif der PKV mit Beiträgen von bis zu € 600/Monat und von der PKV kann sie nicht mehr einfach in die GKV wechseln und die Beiträge muss sie auch während der Zeit des Elterngeldbezugs weiterzahlen.

Falls DP in der GKV ist, könnten die zwei noch schnell in Dänemark heiraten, damit die Freundin in die Familienversicherung kommt.


danke für deinen antwort , hilft mir viel.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.680

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Antwort #9 - 25.06.2015 um 18:16:30
 
NeedHelp schrieb am 25.06.2015 um 09:22:14:
Das gilt glaube ich für Personen ab dem 50. Lebensjahr.


das gilt grundsätzlich, ist so vom Gesetzgeber gewollt.
Wer in einer PKV ist, kann in die GKV nur, wenn man als Angestellter mind. ein Jahr unter der Bemesserungsgrenze verdient. Aber erstmal muss sie unter der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, also Angestellte werden.

oder in die Familienversicherung eines Ehemanns, wenn möglich.


Für Personen ab 55 gilt noch zusätzlich die Hürde, dass sie in die GKV nur dann wieder zurückkkehren können, wenn sie in den vergangenen 5 Jahren mind. 1 Tag in der GKV versichert waren.

NeedHelp schrieb am 25.06.2015 um 09:22:14:
Also ich sehe kein Problem, die PKV nach einem Jahr zu kündigen und in die GKV zu wechseln.

nun die Einkommensgrenzen werden voraussichtlich unterschritten sein.
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
DP
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

hamburg, Germany
hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Antwort #10 - 27.06.2015 um 14:43:05
 
Hallo Allezusammen!
Vielen Dank für die Antworten!

DP schrieb am 24.06.2015 um 14:32:02:
Ich habe deutschen Pass. Meine Freundin aus Russland ist im 6.Monat schwanger und hat jetzt einen FZF Visum zum ungeborenen Kind bekommen (gem. §6(3) IVM §28 AUFENTHG I.V.M. ZI.28.1.4), allerdings mit der Auflalage "Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung ist nach der Einreise unverzüglich vorzulegen".



Eine Klarstellung: ich bin in einer PKV, habe allerdings noch die Möglichkeit meine Freundin in meiner Firma anzustellen. Dann könnte sie in die GKV. Aber einen Arbeitserlaubnis bekommt sie erst nach der Heirat bzw. Geburt, nicht Wahr?

Meine Freundin wird mit FZF einreisen. Wir haben vor, im August in Dänemark zu heiraten. Einen A1 Test wird zu dem Zeitpunkt auch fertig sein. Wie lange könnte es dauern bis ABH eine AE erteilt?

Andere Frage: wenn meine Freundin 2-3 Monaten im Basystarif einer PKV überbrückt, kann sie nach dem Geburt zeitnah in die GKV wechseln?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Antwort #11 - 27.06.2015 um 15:09:05
 
Würde das bejahen. Aber gibt ja noch Mutterschutzfristen, die eingehalten werden müssen.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema