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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
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Beitrag begonnen von DP am 24.06.2015 um 14:32:02

Titel: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Beitrag von DP am 24.06.2015 um 14:32:02
Hallo Allezusammen,

Ich habe deutschen Pass. Meine Freundin aus Russland ist im 6.Monat schwanger und hat jetzt einen FZF Visum zum ungeborenen Kind bekommen (gem. §6(3) IVM §28 AUFENTHG I.V.M. ZI.28.1.4), allerdings mit der Auflalage "Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung ist nach der Einreise unverzüglich vorzulegen".

Ich habe mehrere Krankenkassen angerufen, alle wollen einen erst den richtigen Aufenthaltstitel sehen. Die ABH setzt allerdings eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse voraus.

Wie löst man das Henne und Ei Problem?

Danke!

Titel: Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Beitrag von Bayraqiano am 24.06.2015 um 14:35:34
Was will die ABH denn ohne den Nachweis machen? Abschieben können sie sie ja schlecht.

Nach der Geburt ist es - ausländerrechtlich - irrelevant, ob eine KV vorliegt oder nicht. Die ABH muss eine AE erteilen. Allerdings herrscht in D KV-Pflicht, ist aber wie gesagt nicht Sache des Ausländerrechts und wäre dann gesondert mit den Krankenkassen zu klären (das Thema gibt es oft hier, einfach mal im Board suchen).

Ein Problem könnten die Geburtskosten darstellen. Wer soll die übernehmen?

Titel: Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Beitrag von Aras am 24.06.2015 um 14:39:01
Bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung?

Titel: Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Beitrag von Alacrity am 24.06.2015 um 14:53:31
Wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland hat, ist sie versicherungspflichtig und private Versicherungen müßten ihr eine Versicherung im Basistarif gewähren.

Wenn sie ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat, kommt eine Reisekostenversicherung in Frage, die übernimmt aber bestimmt nicht die Geburtskosten.

So oder so, die AE bekommt sie sowieso nicht vor der Geburt und nach der Geburt ist die AE nicht vom Vorliegen des Versicherungsschutzes abhängig.

Wenn sie sich vor der Geburt entscheidet, ihren Wohnsitz in Deutschland zu haben, kommt sie in den Basistarif und die Geburt muss die private Versicherung bezahlen, aber dann kommt sie nicht mehr so einfach wieder da raus.

Wenn sie sich vor der Geburt entscheidet, ihren Wohnsitz nicht in Deutschland zu haben und erst mit der Erteilung der AE, dann kommt sie bei Erteilung über mehr als 12 Monate in die Versicherungspflicht in der GKV und ist für € 150/Monat versichert, aber muss die Kosten für die Geburt selbst stemmen.

Titel: Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Beitrag von Daylight am 24.06.2015 um 20:31:25

Alacrity schrieb am 24.06.2015 um 14:53:31:
kommt sie in den Basistarif und die Geburt muss die private Versicherung bezahlen, aber dann kommt sie nicht mehr so einfach wieder da raus.



Wie ist es gemeint mit : aber dann kommt sie nicht mehr so einfach wieder da raus

Jetzt bin ich schockiert
Ich habe meine KV mal angerufen , wegen der sache mich erkundigt und ihnen gesagt habe , wenn meine Frau in Deutschland ist, wird sie keinen AE haben.
Die Sachberaterin meinte nur , einen Heiratsantrag würde genügen  :question:

Titel: Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Beitrag von Aras am 24.06.2015 um 20:49:01

Daylight schrieb am 24.06.2015 um 20:31:25:
einen Heiratsantrag


wohl eher eine im deutschen Rechtskreis rechtswirksame (übersetzte + apostilliert bzw. legalisierte) Eheurkunde


Titel: Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Beitrag von Alacrity am 24.06.2015 um 20:53:56
Deine Ehefrau wird problemlos als Familienversicherte in die GKV kommen, aber DP ist nicht mit seiner Freundin verheiratet, deswegen gibt es keine Möglichkeit zur Familienversicherung, selbst wenn DP in der GKV wäre.

Da bleibt nur der Basistarif der PKV mit Beiträgen von bis zu € 600/Monat und von der PKV kann sie nicht mehr einfach in die GKV wechseln und die Beiträge muss sie auch während der Zeit des Elterngeldbezugs weiterzahlen.

Falls DP in der GKV ist, könnten die zwei noch schnell in Dänemark heiraten, damit die Freundin in die Familienversicherung kommt.

Titel: Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Beitrag von NeedHelp am 25.06.2015 um 09:22:14

Alacrity schrieb am 24.06.2015 um 20:53:56:
Da bleibt nur der Basistarif der PKV mit Beiträgen von bis zu € 600/Monat und von der PKV kann sie nicht mehr einfach in die GKV wechseln


Wo steht das denn? Das gilt glaube ich für Personen ab dem 50. Lebensjahr. Also ich sehe kein Problem, die PKV nach einem Jahr zu kündigen und in die GKV zu wechseln.

Titel: Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Beitrag von Daylight am 25.06.2015 um 13:46:42

Alacrity schrieb am 24.06.2015 um 20:53:56:
Deine Ehefrau wird problemlos als Familienversicherte in die GKV kommen, aber DP ist nicht mit seiner Freundin verheiratet, deswegen gibt es keine Möglichkeit zur Familienversicherung, selbst wenn DP in der GKV wäre.

Da bleibt nur der Basistarif der PKV mit Beiträgen von bis zu € 600/Monat und von der PKV kann sie nicht mehr einfach in die GKV wechseln und die Beiträge muss sie auch während der Zeit des Elterngeldbezugs weiterzahlen.

Falls DP in der GKV ist, könnten die zwei noch schnell in Dänemark heiraten, damit die Freundin in die Familienversicherung kommt.


danke für deinen antwort , hilft mir viel.

Titel: Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Beitrag von erne am 25.06.2015 um 18:16:30

NeedHelp schrieb am 25.06.2015 um 09:22:14:
Das gilt glaube ich für Personen ab dem 50. Lebensjahr.


das gilt grundsätzlich, ist so vom Gesetzgeber gewollt.
Wer in einer PKV ist, kann in die GKV nur, wenn man als Angestellter mind. ein Jahr unter der Bemesserungsgrenze verdient. Aber erstmal muss sie unter der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, also Angestellte werden.

oder in die Familienversicherung eines Ehemanns, wenn möglich.


Für Personen ab 55 gilt noch zusätzlich die Hürde, dass sie in die GKV nur dann wieder zurückkkehren können, wenn sie in den vergangenen 5 Jahren mind. 1 Tag in der GKV versichert waren.


NeedHelp schrieb am 25.06.2015 um 09:22:14:
Also ich sehe kein Problem, die PKV nach einem Jahr zu kündigen und in die GKV zu wechseln.

nun die Einkommensgrenzen werden voraussichtlich unterschritten sein.

Titel: Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Beitrag von DP am 27.06.2015 um 14:43:05
Hallo Allezusammen!
Vielen Dank für die Antworten!


DP schrieb am 24.06.2015 um 14:32:02:
Ich habe deutschen Pass. Meine Freundin aus Russland ist im 6.Monat schwanger und hat jetzt einen FZF Visum zum ungeborenen Kind bekommen (gem. §6(3) IVM §28 AUFENTHG I.V.M. ZI.28.1.4), allerdings mit der Auflalage "Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung ist nach der Einreise unverzüglich vorzulegen".



Eine Klarstellung: ich bin in einer PKV, habe allerdings noch die Möglichkeit meine Freundin in meiner Firma anzustellen. Dann könnte sie in die GKV. Aber einen Arbeitserlaubnis bekommt sie erst nach der Heirat bzw. Geburt, nicht Wahr?

Meine Freundin wird mit FZF einreisen. Wir haben vor, im August in Dänemark zu heiraten. Einen A1 Test wird zu dem Zeitpunkt auch fertig sein. Wie lange könnte es dauern bis ABH eine AE erteilt?

Andere Frage: wenn meine Freundin 2-3 Monaten im Basystarif einer PKV überbrückt, kann sie nach dem Geburt zeitnah in die GKV wechseln?


Titel: Re: Familienzusammenführung Visum zum ungeborenen Kind und die Krankenversicherung
Beitrag von Aras am 27.06.2015 um 15:09:05
Würde das bejahen. Aber gibt ja noch Mutterschutzfristen, die eingehalten werden müssen.

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