rotfuchs schrieb am 08.06.2015 um 18:33:43:Wo ist da, unterm Strich, der Unterschied?
Sie hat eine langandauerndes Schengen
Besuchsvisa mit der Pflicht zur Rückkehr. Das hat sie unteschrieben. Jetzt möchte sie einen
nationalen AT. Dafür gibt es ein
nationales Visaverfahren.
rotfuchs schrieb am 08.06.2015 um 18:33:43:Sorry, das ist wieder mal typisch deutsch-bürokratisch.
Das ist mal wieder typisch deutsches Nichtwissen. Nein, viele Länder dieser Welt unterscheiden zwischen Visa und residency permit, um mal den englischen Sprachgebrauch zu verwenden. Visa mit Rückflugticket und ohne Bleiebensrecht. Residency Permit wenn man länger bleiben will.
rotfuchs schrieb am 08.06.2015 um 18:33:43:Könntet ihr mir bitte einen Verweis auf den Gesetzestext/die Vorschrift geben, die diese Vorgehensweise vorschreibt?
Ihr Schengenvisa ist im
Visakodex geregelt, das ist als EU-Verordnung direkt für Deuschland gültiges Recht. Da steht in Artikel 1 Abs 1:
Zitat:Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
Nationale Visa und
AT sind im
AufenthG geregelt. Allgemeine Voraussetzungen für eine
AE sind in § 5 Abs 2
AufenthG geregelt
Zitat:2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
rotfuchs schrieb am 08.06.2015 um 18:33:43:Versteht mich bitte nicht falsch, aber schon beruflich bin ich gehalten so effizient wie möglich vorzugehen.
Es ist nicht effizeint gegen Windmühlen der
AV zu kämpfen sondern die möglichst aussagekräftige Unterlagen bei der Beantragung des FZF-Vsium vorzulegen.