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Visum zur FZF zwingend? (Gelesen: 3.763 mal)
rotfuchs
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08.06.2015 um 14:44:18
 
Hallo
Ich habe in der Suchfunktion leider nichts passendes gefunden.
Ich habe folgende Frage:
Meine Verlobte und ich wollen im August heiraten. In Russland. Papiere sind alle vorhanden. Die Heirat ist kein Problem. Nun zur eigentlichen Frage. Meine Verlobte besitzt ein Multivisum, ausgestellt von der deutschen Botschaft und gültig bis 2016.
Muss sie jetzt zusätzlich ein Visum zur FZF beantragen? Oder kann sie nach der Heirat, nachdem sie mittels Multivisum eingereist ist, einen Antrag auf AE bei der ABH stellen?
Nur als Anmerkung; mir erscheint es unsinnig nochmals ein Visum zu beantragen. Ich möchte uns aber auch nicht in irgendwelche Probleme bringen.
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reinhard
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Antwort #1 - 08.06.2015 um 15:07:50
 
Sie hat ja ein C-Visum zum Besuch, die ABH war daran nicht beteiligt und hat die Akte nicht, die liegt in der Botschaft.

Also muss sie zur Einwanderung (nicht Besuch) ein D-Visum beantragen. Dann legt die Botschaft eine neue Akte an, schickt diese an die Ausländerbehörde, die stimmt zu und kann dann die Aufenthaltserlaubnis erteilen.

Also: Ja, sie muss das andere Visum beantragen. Und sie muss zum FZF-Antrag ein A1-Zertifikat beilegen, das musste sie für das Besuchsvisum nicht.
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Antwort #2 - 08.06.2015 um 16:58:35
 
rotfuchs schrieb am 08.06.2015 um 14:44:18:
Nur als Anmerkung; mir erscheint es unsinnig nochmals ein Visum zu beantragen. 

Nur als Gegen-Anmerkung:
Wer im Schengen-Visumantrag unterschreibt, er verpflichte sich rechtzeitig wieder auszureisen, der hat das auch zu tun.

Für eine Einreise zum Daueraufenthalt werden solche Visa nicht ausgestellt.

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rotfuchs
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Antwort #3 - 08.06.2015 um 18:33:43
 
Ok, gelesen.
Aber, kann nicht die ABH die Akte anlegen? Und kann sie nicht das Sprachzertifikat, sie hat B1, der ABH vorlegen.
Wie ihr vielleicht wißt, ist das Stellen  eines Visumantrages in Russland mit einiger Mühe verbunden. Sie wohnt ja nicht in Moskau, sondern in Smolensk.
Petersburger schrieb am 08.06.2015 um 16:58:35:
Nur als Gegen-Anmerkung:
Wer im Schengen-Visumantrag unterschreibt, er verpflichte sich rechtzeitig wieder auszureisen, der hat das auch zu tun.

Für eine Einreise zum Daueraufenthalt werden solche Visa nicht ausgestellt.

Sorry, das ist wieder mal typisch deutsch-bürokratisch. Wo ist da, unterm Strich, der Unterschied?
All die Unterlagen, die letztendlich zur ABH geschickt werden, kann sie auch direkt der ABH vorlegen.  Die Behörden sparen Geld (Transport der Unterlagen, auch Internet und Mail kosten Geld) und wir sparen Geld und Zeit.
Könntet ihr mir bitte einen Verweis auf den Gesetzestext/die Vorschrift geben, die diese Vorgehensweise vorschreibt?
Versteht mich bitte nicht falsch, aber schon beruflich bin ich gehalten so effizient wie möglich vorzugehen.
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Antwort #4 - 08.06.2015 um 19:00:18
 
rotfuchs schrieb am 08.06.2015 um 18:33:43:
Sorry, das ist wieder mal typisch deutsch-bürokratisch. 

Nö, das ist Gesetz.
§ 6 (3) AufenthG

Dazu Visakodex der EU, der bei der Erteilung eines Schengenvisums die Prüfung der Rückkehrbereitschaft vorschreibt.
Keine Rückkehrbereitschaft - ein Schengenvisum darf nicht erteilt werden.

rotfuchs schrieb am 08.06.2015 um 18:33:43:
Versteht mich bitte nicht falsch, aber schon beruflich bin ich gehalten so effizient wie möglich vorzugehen.

Versteh' den Gesetzgeber nicht falsch:
Es ist wesentlich effizienter, einen nicht zum Daueraufenthalt erwünschten Ausländer gar nicht erst ins Land zu lassen als ihn erst hereinzulassen und dann ggf. zwangsweise entfernen zu müssen.


Nebenbei ist die Bequemlichkeit eine von mir immer wieder gern genommene Diskussion:
Trägt mir jemand aus Luga vor - 150 km Anreise -, es sei doch so weit und unbequem, dann frage ich regelmäßig zwei Dinge.
1. Was sagen Leute aus Syktywkar - 1500 km entfernt?
2. Wie viele Autos mit St. Petersburger Stadtkennzeichen fahren jedes Wochenende durch Ihre Stadt hin und zurück zur Datsche im Gebiet Pskow?

400 km von Smolensk nach Moskau sind zwar nicht immer schön, aber für die Ausmaße Russlands kann der deutsche Steuerzahler nichts. Der es den Russen nur dann "bequem" machen könnte, wenn er ein dichtes Netz von AV in RUS herstellt. Aber wer soll das bezahlen?
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Antwort #5 - 08.06.2015 um 19:00:55
 
rotfuchs schrieb am 08.06.2015 um 18:33:43:
Wo ist da, unterm Strich, der Unterschied? 


Sie hat eine langandauerndes Schengen Besuchsvisa mit der Pflicht zur Rückkehr. Das hat sie unteschrieben. Jetzt möchte sie einen nationalen AT. Dafür gibt es ein nationales Visaverfahren.
rotfuchs schrieb am 08.06.2015 um 18:33:43:
Sorry, das ist wieder mal typisch deutsch-bürokratisch.


Das ist mal wieder typisch deutsches Nichtwissen. Nein, viele Länder dieser Welt unterscheiden zwischen Visa und residency permit, um mal den englischen Sprachgebrauch zu verwenden. Visa mit Rückflugticket und ohne Bleiebensrecht. Residency Permit wenn man länger bleiben will.

rotfuchs schrieb am 08.06.2015 um 18:33:43:
Könntet ihr mir bitte einen Verweis auf den Gesetzestext/die Vorschrift geben, die diese Vorgehensweise vorschreibt?

Ihr Schengenvisa ist im Visakodex geregelt, das ist als EU-Verordnung direkt für Deuschland gültiges Recht. Da steht in Artikel 1 Abs 1:

Zitat:
Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.


Nationale Visa und AT sind im AufenthG geregelt. Allgemeine Voraussetzungen für eine AE sind in § 5 Abs 2 AufenthG geregelt

Zitat:
2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer

    1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

    2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


rotfuchs schrieb am 08.06.2015 um 18:33:43:
Versteht mich bitte nicht falsch, aber schon beruflich bin ich gehalten so effizient wie möglich vorzugehen. 


Es ist nicht effizeint gegen Windmühlen der AV zu kämpfen sondern die möglichst aussagekräftige Unterlagen  bei der Beantragung des FZF-Vsium vorzulegen.
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rotfuchs
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Antwort #6 - 08.06.2015 um 19:30:24
 
grisu1000 schrieb am 08.06.2015 um 19:00:55:
Es ist nicht effizeint gegen Windmühlen der AV zu kämpfen sondern die möglichst aussagekräftige Unterlagenbei der Beantragung des FZF-Vsium vorzulegen.

Hab ich ja garnicht vor. Nun hackt doch nicht alle auf mir rum.  Augenrollen
Fragen ist doch noch erlaubt. Ich will mich ja nicht gegen das Gesetz stellen. Wir werden das dann schon so machen, wenn ich wieder in Moskau bin. Zunächst kann Sie ja noch so einreisen; und wieder ausreisen.  weinend
Konnt ja nicht ahnen, daß hier gleich so'n Sturm der Entrüstung losgeht.
Aber auch in diesen Dingen stelle ich fest, daß in unserem Land mit zweierlei Maß gemessen wird. Sorry, konnte ich mir nicht verkneifen.  Cool
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grisu1000
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Antwort #7 - 08.06.2015 um 19:43:41
 
rotfuchs schrieb am 08.06.2015 um 19:30:24:
Aber auch in diesen Dingen stelle ich fest, daß in unserem Land mit zweierlei Maß gemessen wird. 


Das mit dem zweierlei Maß verstehe ich nicht. Das FZF-Visum ist doch für den Nicht-EU Ehegatten eines deutschen Bürgers für alle gleich.
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kaffeemitmilch
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Antwort #8 - 09.06.2015 um 00:38:06
 
grisu1000 schrieb am 08.06.2015 um 19:43:41:
Das mit dem zweierlei Maß verstehe ich nicht. Das FZF-Visum ist doch für den Nicht-EU Ehegatten eines deutschen Bürgers für alle gleich.


Das stimmt nicht. Fuer Amerikaner, Japanischer, und Buerger von noch 4-5 Laender, gibt es ein Spezialregel, wobei die Buerger kann einfach ein Deutschland visumsfrei reisen, und dann bei die ABH ein Aufenthaltserlaubnis beantragen.
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ojutan
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Antwort #9 - 09.06.2015 um 03:40:48
 
nun.... es gibt befreundete Staaten deren Bürger visumfrei einreisen dürfen...  die können anschließend tun und lassen was sie wollen, z.B. heiraten.

wer mit nem Schengen-Visum einreist und nicht passend ausreist, riskiert  eine 5-jährige Einreisesperre UND eine Deportation, gesetzt den Fall daß der Auffenthaltsort bekannt ist.... Entsprechende Fälle sind schon hier im Forum diskutiert worden. Die Kosten dafür sind im fünfstelligen Bereich, ein Flug nach Rußland und zurück ist für ein paar Hunderter zu haben.

Gelegentlich kommt doch mal einer damit durch - Einresie mit Schengenvisum, Heirat, Auffenthalt -  aber ich würd diese Fälle nicht als Präzendenzfall nehmen, weil die Chancen im Promillebereich liegen und das dann Ausnahmesituationen waren wo z.B. im Heimatland WÄHREND der Besuchszeit wie z.B. in Lybien ein Bürgerkrieg ausgebrochen ist.

Also tu was getan werden muß - die Verlobte muß ausreisen, passenes Visum beantragen, wieder einreisen.

Wer in einem "Drittland" geheiratet hat, das ein Dokumentenanerkennugnsabkommen mit Deutschland hat, benötigt nur wenige Dokumente - Heiratsurkunde in notariell beglaubigrer Übersetzung, ein Visumantrag und ein A1 Zertifikat.

Ach ja, und man wird ähnlich wie bei einer Verpflichtungserklärung etwas durchleutet, ob man z.B. genug verdient und eine Wohnung hat die angemessen ist.
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Antwort #10 - 09.06.2015 um 05:25:19
 
Niemand hackt hier auf Dir herum und entrüsten kann ich mich bei einer täglichen Übung schon lange nicht mehr.

Du hast gefragt und nicht nur ja - nein - vielleicht bekommen. Wäre auch nicht schön gewesen  Smiley


Zweierlei Maß gibt es für Negativstaater nicht. Für Gesetzesbegründungen wie auch -änderungen sind andere zuständig.
Wir schreiben hier nur, wie es halt so ist (oder sein müßte, wenn mal etwas schiefging).
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Antwort #11 - 09.06.2015 um 12:18:42
 
kaffeemitmilch schrieb am 09.06.2015 um 00:38:06:
Das stimmt nicht. Fuer Amerikaner, Japanischer, und Buerger von noch 4-5 Laender, gibt es ein Spezialregel, wobei die Buerger kann einfach ein Deutschland visumsfrei reisen, und dann bei die ABH ein Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Derartige Regelungen bestehen in den meisten Fällen auf Gegenseitigkeit, nach dem Motto: "So wie du mit meinen Staatsangehörigen umgehst, gehen wir mit dem deinigen um !"
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rotfuchs
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Antwort #12 - 09.06.2015 um 12:43:10
 
Eigentlich ist ja alles gesagt worden.

@kaffeemitmilch:  Das meinte ich

@petersburger: Ist ja alles gut. Vielleicht war ich gestern etwas empfindlich. Mit dem "zweilerlei Mass" meinte ich nicht unbedingt die Negativstaater (was oder wer auch immer das ist. Überhaupt ein unschönes Wort)

ojutan schrieb am 09.06.2015 um 03:40:48:
Also tu was getan werden muß -

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Antwort #13 - 09.06.2015 um 12:53:12
 
@Saxonicus

nur das wir seit 1995 kein Abkommen mit den Amis haben und das somit nicht auf Gegenseitigkeit beruht.
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Antwort #14 - 09.06.2015 um 12:53:48
 
rotfuchs schrieb am 09.06.2015 um 12:43:10:
die Negativstaater (was oder wer auch immer das ist. Überhaupt ein unschönes Wort)

Der Begriff "negativ" bezieht sich doch einzig du allein auf die nicht vorhandene Visafreiheit.
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