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Rücknahme einer Einbürgerung (Gelesen: 5.288 mal)
walido
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.05.2015 um 15:37:27
 
Guten Tag


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ein bekannter von mir wurde vor zwei jahre nach ( § 10 Anspruchseinbürgerung Staatsangehörigkeitsgesetz)  eingebürgert

sein problem ist sein Geburtsort

sein Geburtsort ist nicht rechtig , wieso nicht rechtig, das ist eine lange geschichte

meine frag ist ... ist ein falsche Geburtsort ein Grund für die Rücknahme seine Einbürgerung ?

mit freundlichen Grüßen




Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerungen gem. § 35 Abs. 1 StAG:

Gem. § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch

    arglistige Täuschung,

    Drohung oder

    Bestechung oder

    durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben,

die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. In solchen Fällen wird die Einbürgerung ohne die Voraussetzungen des §§ 8 und 10 StAG erteilt. Eine Einbürgerung, die ohne die Voraussetzungen erteilt wird, ist rechtswidrig.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.05.2015 um 15:48:52
 
walido schrieb am 26.05.2015 um 15:37:27:
wieso nicht rechtig, das ist eine lange geschichte 

die hier aber wichtig ist.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 26.05.2015 um 15:58:02
 
Könnte arglistige Täuschung sein, wenn es hierbei darum ging die Identität einer anderen Person anzunehmen oder schlicht die eigene Identität zu verschleiern.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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walido
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.05.2015 um 16:03:38
 
Danke für ihre Antwort

die geschichte ist nebensächlich ...

die geschichte ist nur wichtig wenn das falsche Geburtsort, ein Grund für die Rücknahme einer Einbürgerung ...


Beispiele für eine Rücknahme der Einbürgerung:

    Vortäuschen eines Arbeitsverhältnisses,

    Vortäuschen von Straftaten bzw. von Ermittlungsverfahren gegen einen selbst,

    Täuschung über die Staatsangehörigkeit,

    Vorlage von Urkunden, Beweismitteln oder anderen Angaben, die zu einer Täuschung führen,

    Scheinehe,

    Eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht,

    Polygamie



Änderung:
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Aras schrieb am 26.05.2015 um 15:58:02:
Könnte arglistige Täuschung sein, wenn es hierbei darum ging die Identität einer anderen Person anzunehmen oder schlicht die eigene Identität zu verschleiern.



Nein , hier gehts nur um Geburtsort , sonst nicht
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« Zuletzt geändert: 28.05.2015 um 07:11:51 von Mick » 
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Aras
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Antwort #4 - 26.05.2015 um 16:10:00
 
Ich rate einen Anwalt aufzusuchen und die Sache mit ihm zu besprechen. Wir können bei halben Geschichten nicht helfen, da wir hier nur bei konkreten und einfachen Fällen helfen können.

Abstrakte Rechtsanalysen und Rechtsberatung ist u.a. die Aufgabe von Anwälten.
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tapir
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Antwort #5 - 26.05.2015 um 16:13:17
 
Du wirst doch nicht ernsthaft erwarten, dass irgendjemand eine annähernd seriöse Auskunft geben kann, wenn Du nicht den Hintergrund in Grundzügen erläuterst. Wenn beispielsweise ein Geburtsort angegeben wurde, der in einem Asylverfahren die behauptete, in Wirklichkeit aber nicht gegebene Zugehörigkeit zu einer verfolgten Minderheit oder Bedrohung durch Bürgerkrieg glaubhaft erschienen ließ, und wenn dann deshalb z.B. unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit und/oder nach kürzerer Zeit eingebürgert wurde, dann kann das natürlich Auswirkungen auf die Einbürgerung haben, und diese kann dann u.U. zurückgenommen werden. Wenn der Geburtsort in einem anderen Land lag, dessen Staatsangehörigkeit erworben und nicht aufgegeben wurde, ebenso. Sollen wir jetzt Rätselraten? Du wirst schon sagen müssen, was es mit der Sache auf sich hat, sonst kriegst Du sicher keine vernünftige Antwort, mit der Du bzw. der Betroffene etwas anfangen kann. Im Übrigen steht der Geburtsort doch in der Regel in allen möglichen Papieren (Geburtsurkunde, Pass usw.), die bei der EB vorzulegen sind. Waren die gefälscht?
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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walido
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Antwort #6 - 26.05.2015 um 16:26:34
 
tapir schrieb am 26.05.2015 um 16:13:17:
Du wirst doch nicht ernsthaft erwarten, dass irgendjemand eine annähernd seriöse Auskunft geben kann, wenn Du nicht den Hintergrund in Grundzügen erläuterst. Wenn beispielsweise ein Geburtsort angegeben wurde, der in einem Asylverfahren die behauptete, in Wirklichkeit aber nicht gegebene Zugehörigkeit zu einer verfolgten Minderheit oder Bedrohung durch Bürgerkrieg glaubhaft erschienen ließ, und wenn dann deshalb z.B. unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit und/oder nach kürzerer Zeit eingebürgert wurde, dann kann das natürlich Auswirkungen auf die Einbürgerung haben, und diese kann dann u.U. zurückgenommen werden. Wenn der Geburtsort in einem anderen Land lag, dessen Staatsangehörigkeit erworben und nicht aufgegeben wurde, ebenso. Sollen wir jetzt Rätselraten? Du wirst schon sagen müssen, was es mit der Sache auf sich hat, sonst kriegst Du sicher keine vernünftige Antwort, mit der Du bzw. der Betroffene etwas anfangen kann. Im Übrigen steht der Geburtsort doch in der Regel in allen möglichen Papieren (Geburtsurkunde, Pass usw.), die bei der EB vorzulegen sind. Waren die gefälscht?


sie haben recht ...aber sie verstehen mich nicht... hier gehts nur um Geburtsort und nicht anderes ...und hier gehts um einen staatenlose person ...die papiere waren nicht gefälscht nur die Geburtsort war falsch
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reinhard
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Antwort #7 - 26.05.2015 um 18:08:40
 
Welcher Geburtsort ist denn der wirkliche?

Welchen hat er angegeben?

Warum?

Ohne diese drei Punkte zu nennen, kannst Du keine Antwort bekommen. Dann geh zu einem Anwalt, da musst Du auch die drei Punkte erkläutern, aber auch dafür bezahlen.
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Antwort #8 - 26.05.2015 um 18:09:37
 
Gerade die Frage, ob eine Person staatenlos ist, kann entscheidend vom Geburtsort abhängen. Dafür gibt es viele Beispiele. Alles Weitere muss - siehe post von aras - im Einzelfall juristisch geprüft werden. Eine Entwarnung kann man jedenfalls nicht geben.
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Antwort #9 - 26.05.2015 um 19:13:52
 
ich versuche es so zu erklären ..weil ich bin nicht berichtig info über einen person öffentlich  zu schreiben .


so ...


Diese person war zweifel frei staatenlos , ohne staatsangehörigkeit , und das ist konzelarisch bescheinigt und bestätigt , und der kann das jeder zeit beweisen, herkunft , familie  usw . ob der in x oder y oder z land geboren spielt keine rolle , der ist ohne staatsangehörigkeit geblieben bis seine Einbürgerung.

(x, y ,z, sind Arabische länder)

der ist zufälig in x land geboren ( besuch )

der basaß ein Reiseausweis (kein staatsangehörigkeit ) des y landes

z ist das land wo diese person aufgewachsen ist .

das Geburtsort wurde 3 mal falsch  einmal x einmal y einmal z  in das Reiseauweiss des y landes , wieso, weshalb , das ist ein andere thema .

die frage ist, ist das Geburtsort hier für die Einbürgerung nach § 10 ( wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.) wird die Einbürgerung ohne die Voraussetzungen des   10 StAG erteilt.?
hier muss berücksichtigt dass diese Person ist zweifelfrei ohne staatsangehörigkeit bis seine Einbürgerung  und das wird bescheinigt und bestätigt .

und muss auch berücksichtigt auch  das das x land (der tatsächliche Geburtsort ) wird diese Personen nie einbürgern .

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Einbeck
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Antwort #10 - 26.05.2015 um 20:10:21
 
@Walido

Jeder Staat/jedes Land hat andere Regelungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit,
eine konsularische Bescheinigung gilt auch nur für das jeweilige Land/Staat  (Beispiel: Deutschland oder deutsche Botschaft bestätigt nur für deutsches Recht oder dt. StA..)

sollte der "andere" Geburtsort  daher in einem "anderen" Staat/Land liegen ändert sich der Sachverhalt.. auch für die Einbürgerung..

dann gilt auch die konsularische Bescheingung nicht und es gelten die Regelungen/Gesetze des "anderen" Staates zum Erwerb der Staatsanghörigkeit..
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walido
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Antwort #11 - 26.05.2015 um 20:26:22
 
Einbeck schrieb am 26.05.2015 um 20:10:21:
Jeder Staat/jedes Land hat andere Regelungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit


das leider stimmt nicht .... ich glaube sie wissen nicht um welsche länder ich spreche ... für flüchtlinge in arabische länder gibt keine einbürgerungen ,allgemein gibt kein einbürgerung gesetze .. ich glaube sie haben keine kenntnisse in diese bereich ...

Änderung:
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Einbeck schrieb am 26.05.2015 um 20:10:21:
sollte der "andere" Geburtsortdaher in einem "anderen" Staat/Land liegen ändert sich der Sachverhalt.. auch für die Einbürgerung..


können sie mir erklären wie ändert sich der sachverhalt?
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« Zuletzt geändert: 28.05.2015 um 07:13:12 von Mick » 
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Antwort #12 - 26.05.2015 um 23:11:49
 
Das kann man auch für den arabischen Raum nicht abstrakt mit "x", "y", "z" klären, sondern nur im Einzelfall.

Beispiel: Palästinenser aus Ramallah, wird bei Familienbesuch in Amman geboren. Aus irgendwelchen Gründen wird aber als Geburtsort falsch der Wohnort Ramallah eingetragen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist das für eine Einbürgerung "an sich" irrelevant (siehe aber unten).

Gegenbeispiel: So gennantem "Mhallamiye"-Kurden mit Geburtsort Mardin (Türkei) wird unzutreffend bescheinigt, in Syrien geboren zu sein. --> Für solche Fälle hat das LKA Berlin mehrere Jahre lang eine Sonderermittlungsgruppe ausgelastet. Das war dann im Einzelfall alles immer schwer zu beweisen, aber hier wurden (auch schon vor § 35 StAG, auf der Grundlage von § 48 VwVfG) tatsächlich auch Einbürgerungen wegen dieser Geburtsortproblematik widerrufen.

Es gibt bestimmt noch ganz viele andere Konstellationen. "Staatenlose" Beduinen gibt es auch in Saudi-Arabien, aber wenn diese in Wirklichkeit in Jordanien geboren wurden, kann es eventuell wieder anders aussehen.

Vor allem aber: Wenn der Geburtsort falsch ist, dann stellt das an sich die ganze Identität in Frage. Und bei nicht gesicherter Identität, kann nicht eingebürgert werden. War das dann nicht wesentlich?

Eine einfache Nummer, aus der man auf jeden Fall, egal, wie, wieder rauskommt, ist es jedenfalls nicht.
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Antwort #13 - 27.05.2015 um 08:31:49
 
walido schrieb am 26.05.2015 um 20:26:22:
.... ich glaube sie wissen nicht um welsche länder ich spreche ...



Damit hast Du unser Problem klar umrissen. Wir können nicht wissen, von welchem Land Du sprichst, wenn Du es uns nicht sagst.

Alle weiteren Versuche, hier zu antworten, dürften damit vergebene Liebesmüh sein.

Grundsätzlich kapiere ich sowieso nicht, warum nicht derjenige hier eine Frage stellt, den diese Frage wirklich betrifft, sondern oft irgendwelche Dritte.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Antwort #14 - 27.05.2015 um 12:09:40
 
walido schrieb am 26.05.2015 um 20:26:22:
das leider stimmt nicht .... ich glaube sie wissen nicht um welsche länder ich spreche ... für flüchtlinge in arabische länder gibt keine einbürgerungen ,allgemein gibt kein einbürgerung gesetze .. ich glaube sie haben keine kenntnisse in diese bereich 


Ach @walido
habe in der arabischen Welt gelebt und gearbeitet...

da wir nichts Näheres oder Details wissen habe ich abstrakt geantwortet..

Abstrakt gesagt hat jedes Land/jeder Staat eigene Regelungen, diese können sich mit denen anderer Länder gleichen, ja sogar identisch sein und gleiche Folgen haben,
aber jeder Staat hat eigene Gesetze,auch in der arabischen Welt...

wie gesagt im Ergebnis kann es das Gleiche bedeuten.. aber ohne
Details wissen wir dies nicht...

Kenntnisse habe ich, genauso wie Möglichkeiten mich zu informieren..

Noch mal zu konsularischen Bescheinigungen:
Deutsche Botschaften werden keine konsularischen Bescheinigungen zu französischen Recht oder Gesetzen ausstellen..

Beisspiel Jordanien kann auch nur rechtlich bestätigen das jemand für Jordanien staatenlos ist..
Jordanien knn dies nicht für Saudi Arabien oder Syrien..
warum? Jordanien ist für Syrien oder Saudi Arabien nicht zuständig...
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