Moin liebe Mitglieder,
ich habe eine etwas längere und komplizierte Frage
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Es geht um folgenden Sachverhalt:
Ich habe 2013 in
Hessen einen Einbürgerungsantrag gestellt.
Mein Status damals war:
- Drittstaatsangehöriger,
- 9 Jahre in Deutschland,
- Uni-Abschluss,
- befristete Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter
- befristete Aufenthaltserlaubnis nach $18 AufnthG.
Der Antrag wurde schnell bearbeitet, ich erhielte eine Einbürgerungszusicherung und die Aufforderung einen Antrag auf Entlassung aus meiner bisherigen (damals) Staatsangehörigkeit bei der zuständigen Stelle im Heimatland zu stellen.
Die Entlassung aus meiner Staatsangehörigkeit hätte einen erheblichen Verlust am Grundeigentum im Heimatland mit sich gebracht. Aus dem Grund beantragte ich die Hinnahme von Mehrstaatlichkeit.
Die Einbürgerungstelle hatte die Unterlagen geprüft und in 2014 entschieden, meinen Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit stattzugeben
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Also ab 2014 besitze ich doppelte Staatsangehörigkeit.Nun zum eigentlichen Problem:
meine beiden Kinder (2008 und 2011 geboren) sollten beide miteingebürgert werden.
Doch die Einbürgerungsstelle besteht darauf, dass die beiden die bisherige Staatsangehörigkeit abgeben, unter dem Einwand dass der Verlust am Eigentum erst im Erbfall berücksichtigt werden kann ???!!!Diese Logik kann ich nicht wirklich nachvollziehen. Denn sollte der Erbfall eintreten wenn meine Kinder alleine die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, würde dies automatisch zum Verlust des Eigentums führen
(nicht gut).Ich habe im Forum gelesen ( Hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1112299143) dass es in Hessen angeblich immer so ist.
Nun habe ich folgende Fragen:
1) Weiß jemand hier ob andere Bundesländer bei der Einbürgerung die wirtschaftlichen Verluste auch berücksichtigen wenn der Erbfall noch nicht eingetreten ist?
2) Ich überlege gegen die Entscheidung der Einbüergerungsstelle zu klagen, wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten vor Gericht?
Viele Grüße und eine schönen Tag
lonely