Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatlichkeit für Drittstaatler (Gelesen: 2.995 mal)
lonely
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatlichkeit für Drittstaatler
12.05.2015 um 08:33:19
 
Moin liebe Mitglieder,
ich habe eine etwas längere und komplizierte Frage Smiley.

Es geht um folgenden Sachverhalt:
Ich habe 2013 in Hessen einen Einbürgerungsantrag gestellt.
Mein Status damals war:
- Drittstaatsangehöriger,
- 9 Jahre in Deutschland,
- Uni-Abschluss,
- befristete Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter
- befristete Aufenthaltserlaubnis nach $18 AufnthG.

Der Antrag wurde schnell bearbeitet, ich erhielte eine Einbürgerungszusicherung und die Aufforderung einen Antrag auf Entlassung aus meiner bisherigen (damals) Staatsangehörigkeit bei der zuständigen Stelle im Heimatland zu stellen.

Die Entlassung aus meiner Staatsangehörigkeit hätte einen erheblichen Verlust am Grundeigentum im Heimatland mit sich gebracht. Aus dem Grund beantragte ich die Hinnahme von Mehrstaatlichkeit.
Die Einbürgerungstelle hatte die Unterlagen geprüft und in 2014 entschieden, meinen Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit stattzugeben  grin grin grin. Also ab 2014 besitze ich doppelte Staatsangehörigkeit.

Nun zum eigentlichen Problem:
meine beiden Kinder (2008 und 2011 geboren) sollten beide miteingebürgert werden. Doch die Einbürgerungsstelle besteht darauf, dass die beiden die bisherige Staatsangehörigkeit abgeben, unter dem Einwand dass der Verlust am Eigentum erst im Erbfall berücksichtigt werden kann ???!!!
Diese Logik kann ich nicht wirklich nachvollziehen. Denn sollte der Erbfall eintreten wenn meine Kinder alleine die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, würde dies automatisch zum Verlust des Eigentums führen (nicht gut).

Ich habe im Forum gelesen ( Hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1112299143) dass es in Hessen angeblich immer so ist.

Nun habe ich folgende Fragen:
1) Weiß jemand hier ob andere Bundesländer bei der Einbürgerung die wirtschaftlichen Verluste auch berücksichtigen wenn der Erbfall noch nicht eingetreten ist?
2) Ich überlege gegen die Entscheidung der Einbüergerungsstelle zu klagen, wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten vor Gericht?

Viele Grüße und eine schönen Tag
lonely
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Sc
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 177

Holzkirchen, Bayern, Germany
Holzkirchen
Bayern
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatlichkeit für Drittstaatler
Antwort #1 - 12.05.2015 um 11:07:21
 
Aus welchem Land stammen Sie?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lonely
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatlichkeit für Drittstaatler
Antwort #2 - 12.05.2015 um 19:51:54
 
aus Ägypten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Sc
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 177

Holzkirchen, Bayern, Germany
Holzkirchen
Bayern
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatlichkeit für Drittstaatler
Antwort #3 - 13.05.2015 um 22:57:51
 
Wichtig wäre zu Prüfen ob Ausländer in Ägypten erben können? Gibt es dafür einen Gesetz was das widerspricht?
Wenn ja übersetzen lassen und der EBH vorlegen. Abwarten und Tee trinken.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lonely
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatlichkeit für Drittstaatler
Antwort #4 - 15.05.2015 um 07:33:10
 
Ausländer dürfen in Ägypten keine Agrarflächen besitzen.
In meinem Fall handelt es sich um diese Art von Eigentum.
Angenommen: ich sterbe heute und meine Kinder haben lediglich den deutschen Pass, dann können sie nicht Besitzer von der Erbe werden. Das Land geht an den ägyptischen Staat und meine Kinder bekommen eine lächerliche Entschädigung (nicht mal 1% von dem Wert des Eigentums).

Es wäre schon fahrlässig, wenn wir die beiden jetzt ausbürgern (in Ägypten) lassen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatlichkeit für Drittstaatler
Antwort #5 - 15.05.2015 um 08:07:12
 
Naja, du kannst ja mal nach den Rechtsgrundlagen für die Anerkennung des Verlustes erst im Erbfall fragen. Also Gesetz, Verordnung/Erlass, Satzung oder Gerichtsurteil. Das sollen die mal erklären und dir vollständig zusenden.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Odysseus
Experte
****
Offline


... grinsend grüßt der
greise Grieche


Beiträge: 1.179

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatlichkeit für Drittstaatler
Antwort #6 - 15.05.2015 um 08:29:01
 
lonely schrieb am 15.05.2015 um 07:33:10:
Ausländer dürfen in Ägypten keine Agrarflächen besitzen.

Es geht bei der Frage HvM nicht darum, ob irgendwelche Erbschaften im Heimatland nicht zulässig sind, sondern darum, ob ein unzumutbarer wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Wenn Ausländer keine Agrarflächen besitzen dürfen, dann muss der Noch-Ägypter diese halt verkaufen, bevor er zum Ausländer mutiert. Es gibt bestimmt - wie in jeder Rosamunde-Pilcher-Schnulze - einen reichen Nachbarn, der schon seit Generationen auf dieses Stückchen Land scharf ist.

Erst wenn nachgewiesen ist, dass all das nicht möglich ist, kommt mE eine Prüfung der HvM überhaupt in Betracht.
Und das gilt wenn überhaupt nur für Dich. Für Dein Frollein Tochter, das dich in fuffzich Jahren mal beerben wird, kann das jetzt nicht angenommen werden.
Zum Seitenanfang
  

Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
IP gespeichert
 
lonely
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatlichkeit für Drittstaatler
Antwort #7 - 15.05.2015 um 09:35:09
 
Odysseus schrieb am 15.05.2015 um 08:29:01:
Erst wenn nachgewiesen ist, dass all das nicht möglich ist, kommt mE eine Prüfung der HvM überhaupt in Betracht.
Und das gilt wenn überhaupt nur für Dich. Für Dein Frollein Tochter, das dich in fuffzich Jahren mal beerben wird, kann das jetzt nicht angenommen werden. 

in der Tat... Das wurde alles in meinem Fall geprüft und nachgewiesen. Wie gesagt, ich bin schon vor einem Jahr unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert worden.

Ob meine Tochter mich erst in 50 Jahren oder schon morgen beerben wird, kann doch kein Mensch vorhersagen. D. h. in dem Moment in dem sie (in Ägypten) ausgebürgert wird, droht ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden jederzeit  zu entstehen.
Diese Gefahr finde ich unzumutbar!!!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dburmeister91
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ägypten
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatlichkeit für Drittstaatler
Antwort #8 - 25.05.2015 um 23:16:40
 
Hallo lonely und alle lieben Forum Mitglieder,

Ich habe einen ähnliche Fall: Ich möchte die doppelte Staatsangehörigkeit bentragen. Unsere Familie hat im Heimatland ein Haus mit einem umliegenden Landstück. Alles ist momentan im Besitz meines Vaters (60 Jahre alt). Nun wenn ich meine aktuelle Staatsbürgerschaft abgebe, darf ich leider nicht mehr was am Haus oder Landstück erben wie meine Geschwister. Ich habe da zwei Fragen, die Du vieleicht anhand deiner Vorerfahrung beantworten konntest:
1. Kann ich nach dem geschilderten Sachverhalt die doppelte Staatsbürgerschaft beantragen,
2. Welche Unterlagen werden benötigt von den Behörden, um den  Antrag zu genehmigen?

LG

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatlichkeit für Drittstaatler
Antwort #9 - 25.05.2015 um 23:50:01
 
lonely schrieb am 15.05.2015 um 09:35:09:
Ob meine Tochter mich erst in 50 Jahren oder schon morgen beerben wird, kann doch kein Mensch vorhersagen. D. h. in dem Moment in dem sie (in Ägypten) ausgebürgert wird, droht ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden jederzeitzu entstehen.
Diese Gefahr finde ich unzumutbar!!!
Zum Seitenanfang      


Wenn die EBH sich schon festgelegt hat bleiben dir drei Möglichkeiten:
a) du verkaufst deinen Besitz und nimmst den Verlust agyptischen Staatsangehörigkeit für die Kinder hin
b) Deine Kinder werden nicht jetzt mit eingebürgert sondern erst nachdem der Erbfall eingetreten ist, ggf. kann man ja die Grundstücke jetzt schon an die Kinder übergeben. In Deutschland ist das bei Agrarflächen im Rahmen einer Hofübergabe normal.
c) du verlangst einen schriftlichen Bescheid, das die Nachkommen so nicht als Doppelstaatler eingbürgert werden können und gehst den Rechtsweg

Odysseus schrieb am 15.05.2015 um 08:29:01:
Wenn Ausländer keine Agrarflächen besitzen dürfen, dann muss der Noch-Ägypter diese halt verkaufen


Eigentumsverkauf als Voraussetzung für die Enbürgerung? Was ist mit den dadurch entgangen Pachtzinsen? Wie weit geht das? Muss jemand auch Firmenanteile verkaufen und auf zukünftige Dividenden und Mitsprachrecht im Aufsichtsrat verzichten? In manchen Ländern müssen ja Anteilseigner die inländische Staatsangehörigkeit haben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema