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Straftat während Besuchervisums (Gelesen: 11.698 mal)
Themen Beschreibung: Besuchervisum
Sana
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25.05.2015 um 00:39:46
 
Hallo an alle,

ich bin neu hier und habe eine Frage.
Meine Schwägerin (26 Jahre alt, Tunesierin) kam 12.05. nach Deutschland zu uns zu Besuch, mein Mann (Tunesier mit Niederlassungserlaubnis) hatte für sie die Verpflichtungserklärung gemacht und sie bekam ein 3-monatiges Besuchervisum erteilt. Wir leben in Baden-Württemberg.

Ich muss jetzt etwas ins Private gehen damit ihr die Sache versteht. Sinn des Besuchs war, dass sie weiter nach Frankreich reist, weil sie sich an einigen Unis beworben hat zwecks Studium (Promotion) und dort die Unterlagen persönlich einreichen will.
Allerdings hatte sie schon mal in Frankreich studiert und dort eine Beziehung welche nun zu Ende ist. Bevor meine Schwägerin nach Paris ist (wo die Uni ist), hat sie einen Abstecher nach Nizza gemacht, ihr Ex wohnt.
Sie hatte ihn zu einem Gespräch treffen wollen, er wollte sie nicht mehr zurück und bestand darauf, dass Schluss ist. Madame ist dann ausgetickt und ist handgreiflich geworden. Fazit: er ist zur Polizei und hat sie angezeigt, ich nehme an Körperverletzung. Auf französisch nennen sie es 1:1 übersetzt "Angriff". Sie wurde ebenfalls vernommen.
Sie steht anscheinend neben sich und ist nun in Paris, wir kriegen sie nicht mehr ans Telefon und wissen daher nicht wie es nun weitergeht.

Ich bin stinkesauer auf sie und würde sie am liebsten im Flieger nach Tunesien sehen!!
Läuft das jetzt über das Gericht? Anscheinend muss sie nicht ausreisen?
Wird irgendwo in einer EU-Datenbank vermerkt, dass sie in Frankreich angezeigt wurde???

Die Sache ist nämlich die: wenn sie von der Pariser Uni aufgenommen wird muss sie für Frankreich für das Studium ein Visum beantragen -> bekommt sie es womöglich nach dieser Anzeige?
Und falls Frankreich dicht macht will sie es hier mit dem Studium probieren und wir sollen sie wieder einladen. Würden die deutschen Behörden sehen, dass Frankreich abgelehnt hat und sie dort mal angezeigt wurde?

Ich hoffe ich hab nicht zuviel gefragt. Sorry für´s Zutexten, ich bin gerade total sauer Griesgrämig

LG
Sana
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Sana
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Antwort #1 - 25.05.2015 um 23:52:55
 
Hallo, ich bin´s nochmal. Wir haben sie zwischenzeitlich erreicht. Sie sagte, dass ihr Exfreund sie angezeigt hat. Er wurde in einem anderen Raum angehört als sie, man hat ihre Personalien aufgenommen (Pass angeschaut). Angeblich wäre der Polizeibeamte sehr nett zu ihr gewesen und auf sie hat es den Eindruck gemacht, als wäre die Sache eine Lapalie für die Beamten dort. Sie rechnet nicht mit Konsequenzen.

Ich sitze hier irgendwie auf glühenden Kohlen. Kann ich irgendwie rauskriegen, wie es nun weitergeht? Immerhin haben wir die Verpflichtungserklärung für sie gemacht...  Ärgerlich
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HeFi
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Antwort #2 - 26.05.2015 um 00:07:25
 
Sana schrieb am 25.05.2015 um 23:52:55:
Immerhin haben wir die Verpflichtungserklärung für sie gemacht... 

Die Verpflichtungserklärung VE gilt mW nur gegenüber dem deutschen Staat.
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Sana
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Antwort #3 - 26.05.2015 um 01:25:31
 
Hallo HeFi, danke für deine Antwort! Jetzt weiß ich zumindest das Smiley
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Antwort #4 - 26.05.2015 um 03:11:28
 
Sana schrieb am 25.05.2015 um 00:39:46:
Läuft das jetzt über das Gericht?


Hallo,

ja.

Zitat:
Anscheinend muss sie nicht ausreisen?


Ich kenne die Kriterien der Franzosen zwar nicht, kann es mir aber deswegen nicht vorstellen.

Zitat:
Wird irgendwo in einer EU-Datenbank vermerkt, dass sie in Frankreich angezeigt wurde???


Nein.

Zitat:
Die Sache ist nämlich die: wenn sie von der Pariser Uni aufgenommen wird muss sie für Frankreich für das Studium ein Visum beantragen -> bekommt sie es womöglich nach dieser Anzeige?


Auch hier kenne ich die Kriterien und möglichen Vorbehalte der Franzosen nicht. Kann mir aber nicht vorstellen, dass ein derartig lapidares Delikt ein Ausschlusskriterium sein wird.

Zitat:
Und falls Frankreich dicht macht will sie es hier mit dem Studium probieren und wir sollen sie wieder einladen.


Eure Risikoabwägung.

Zitat:
Würden die deutschen Behörden sehen, dass Frankreich abgelehnt hat


Ja.

Zitat:
und sie dort mal angezeigt wurde?


Nein.

Gruß
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Sana
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Antwort #5 - 26.05.2015 um 16:56:30
 
Hallo T.P.2013, danke für deine Antwort!

Ich habe dem Exfreund eine E-Mail geschrieben und näher nachgefragt. Er sagte, dass er sie bei der "police nationale" und der "gendarmerie nationale" angezeigt hat wegen "Agression physique, agression morale, harcèlement morale, menace de mort". Das war wohl sehr übel.  Traurig
Sie ist dann sogar nach dieser Anzeige zu seiner Wohnung gelaufen um angeblich ihre restlichen Sachen zu holen. Der Mann fühlte sich bedroht und rief nochmal die Polizei. Die holten für sie den Kram aus der Wohnung und sagten, wenn sie sich ihm nochmal mehr als im Umkreis von 2 km nähert, wird das vor Gericht gehen. Er hat es auch so verstanden, dass ihr aus rechtlicher Sicht jetzt erstmal nichts passiert, wenn sie nicht nochmal in seine Nähe kommt.

Ich kann nicht fassen, dass nachdem sie ihn geschlagen, mit Mord gedroht und verfolgt hat, die das einfach so auf sich beruhen lassen. *kopfschüttel*
Sie ist meine Schwägerin, schön und gut, aber ich habe einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn und fände hier ein Verfahren mehr als gerechtfertigt.  Ärgerlich

Soll ich die Ausländerbehörde anrufen und sagen was passiert ist? Evtl. bekommen sie eine Info aus Frankreich...?
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Aras
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Antwort #6 - 26.05.2015 um 17:02:45
 
Frauen Schockiert/Erstaunt   Laut lachend

Aber mal im Ernst:
Die deutsche Ausländerbehörde kennt sie nicht und führt keine Akte über sie. Außerdem brauchst du sie auch nicht denunzieren.

Also entspann dich.  Cool
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 26.05.2015 um 17:12:30
 
Sana schrieb am 26.05.2015 um 16:56:30:
Soll ich die Ausländerbehörde anrufen und sagen was passiert ist? Evtl. bekommen sie eine Info aus Frankreich...?



Hallo,

zu welchem Zweck, bzw. worum geht es Dir? Um die VE?

Gruß
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Sana
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Antwort #8 - 26.05.2015 um 18:14:02
 
Mir geht es in erster Linie um die Verpflichtungserklärung. Ich gebe aber auch ehrlich zu, dass das Wort sauer meinen Gemütszustand unzureichend beschreibt. Wenn ich könnte würde ich sie persönlich abschieben. Warum? Weil sie - obwohl mein Mann/ihr Bruder - ihr das Unrecht vor Augen hielt, sie sich in der Sache immer noch als Opfer sieht. Sie Arme, ER hat die Polizei gerufen, sie wollte doch nur reden. Und schließlich ist sie ja nur ausgetickt, weil er ihr keine Chance mehr gegeben hat, die sie sich ja redlich verdient hat...  Lippen versiegelt
Meiner persönlichen Meinung nach gehört gerade solchen Leuten eine Lektion, damit sie kapieren wie man sich in einer zivilisierten Gesellschaft zu verhalten hat. Ok ich bin weder Gott noch die Polizei aber es ärgert mich trotzdem.
Deswegen wollte ich wissen, ob jemand hier weiß, ob die Franzosen so eine Anzeige einfach "nur so" aufnehmen und dann nichts weiter damit unternehmen.

Ich hoffe ich komme hier nicht als Hexe rüber, ich bin ein gutmütiger Mensch, ebenso wie mein Mann. Wir arbeiten ehrlich für unser Geld und haben auf Grund eines großen Vertrauens sie nach Deutschland eingeladen und dann wütet sie hier wie eine Hauptdarstellerin aus einem Psycho-Thriller.
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Antwort #9 - 26.05.2015 um 18:45:27
 
Hallo,

mach Dich frei davon, in einer solchen Angelegenheit Erziehungsaufgaben wahrnehmen zu wollen. Das wird für Dein eigenes Seelenheil und das Deines Mannes am Ende besser sein. Zieht die Konsequenzen daraus in der Form, dass Ihr das nächste Mal anlässlich z.B. einer VE Euren Einsatz intensiver bedenkt.

Zitat:
Deswegen wollte ich wissen, ob jemand hier weiß, ob die Franzosen so eine Anzeige einfach "nur so" aufnehmen und dann nichts weiter damit unternehmen.


Strafrechtliche und aufenthaltsrechtliche Dinge sind bis zu einem bestimmten Punkt getrennte Angelegenheiten. Die von Dir geschilderte Aktion dürfte auch bei den Franzosen keine hektische Betriebsamkeit auslösen.

Zitat:
Mir geht es in erster Linie um die Verpflichtungserklärung.


Durch die Ausreise Deiner Schwägerin nach FRA könntest Du möglicherweise hinsichtlich der VE entpflichtet sein. Ob dies auch bei einer VE als Grundlage eines schengenweiten Visums und Ausreise nur in einen Schengen-Staat so rechtlich (->Rechtsprechung) haltbar ist, entzieht sich meiner sicheren Kenntnis.
Wie auch immer - durch Anfechtung / "Rücknahme" der AE oder sonstige Maßnahmen wirst Du m.E. nicht erreichen können, dass das Visum annulliert und der Aufenthalt Deiner Schwägerin vorzeitig beendet wird.

Mein Rat daher: Gelassenheit, den Familienfrieden nicht dafür riskieren und vor Abgabe der nächsten VE in sich gehen...

Gruß

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Antwort #10 - 26.05.2015 um 23:39:30
 
Sana schrieb am 26.05.2015 um 18:14:02:
Mir geht es in erster Linie um die Verpflichtungserklärung

Sammle und sichere gerichtsfeste Beweismittel für ihre Ausreise nach Frankreich, die VE endet mit der Ausreise (oder mit Erteilung eines anderen AT), mehr könnt ihr zZ nicht tun.
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Antwort #11 - 27.05.2015 um 00:55:49
 
@ T.P.2013: Ich werde deinen Rat beherzigen, ist wohl das einzig Wahre, was ich im Moment tun kann.

@HeFi: Beweise in Papierform haben wir nicht, nur Zeugen. Sie ist per Mitfahrgelegenheit von hier aus nach Frankreich. Die Telefonnummer und den Namen des Fahrers haben wir. Ebenso wie ihren Exfreund, welcher sie vor ein paar Tagen ja angezeigt hat.

Ich danke euch und LG
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Antwort #12 - 27.05.2015 um 01:09:40
 
Fragt doch ganz nett den Exfreund nach dem Aktenzeichen der Anzeige bei der französischen Polizei...
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Antwort #13 - 27.05.2015 um 09:01:42
 
@Aras: Ich denke nicht, dass er ein Aktenzeichen bekommen hat und was sollten wir damit anstellen wenn wir es bekämen??
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Antwort #14 - 27.05.2015 um 09:10:11
 
Liegt es nicht auf der Hand?

Wenn es polizeilich/amtlich festgestellt wurde, dass sie in Frankreich war, dann ist doch die Ausreise nach Frankreich bewiesen.

Dann muss auch nicht im nachhinein die Mitfahrgelegenheit belästigt werden.
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