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Abschiebungsandrohung und keine Abschiebungsanordnung?????? (Gelesen: 1.398 mal)
Mulu
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Abschiebungsandrohung und keine Abschiebungsanordnung??????
21.05.2015 um 20:30:08
 
Hallo, ich brauche wieder einmal eure Hilfe. (Das ist ein neuer Fall)
Es geht um den letzen Absatz eines Gerichtsbeschlusses den ich nicht ganz verstehe. Es handelt sich hier wieder um einen Flüchtling der bereits einen Schutzstatus in Italien hat. Es erging ein Beschluss vom Bundesamt, dass der Asylantrag unzulässig ist und eine Abschiebung nach Italien angeordnet werden soll. (Ich habe den Bescheid leider nicht hier). Er hat nun bei Gericht geklagt. Hier der letzte Absatz des Urteils.

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, auch solche, die sich mittlerweile nach dem Bescheid des Bundesamtes ergeben haben sollten, sind im Rahen der Durchführung der Abschiebung zu prüfen. Es ist vorliegend kein Fall des § 34a AsylVfG gegeben, wonach erforderlich ist, dass die Abschiebung des Klägers durchgeführt werden kann. Mithin hat das Bundesamt lediglich eine Abschiebungsandrohung und keine Abschiebungsanordnung ausgesprochen.

So, das ist der Text. Das Ausländeramt hat nun gesagt, wir müssen uns überlegen, ob er freiwillig ausreisen möchte, ich soll das doch mit ihm klären und nächste Woche eine Rückmeldung geben. Nun meine Frage.

Welche inländischen Abschiebungshindernisse hätten sich den ergeben können und was kann da geprüft werden.
Welche inländischen Abschiebungshindernisse gibt es überhaupt. Sind hier Hindernisse in Italien oder in Deutschland gemeint.
Ist das Bundesamt für eine Abschiebungsanordnung zuständig oder das Ausländeramt? Kann ich sagen wir wollen noch auf die Abschiebungsanordnung warten? Kann ich noch irgend etwas prüfen lassen? Kann man noch etwas tun??

Dankeschön Smiley
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reinhard
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Antwort #1 - 21.05.2015 um 21:37:43
 
Es ist einfach so, dass er in Italien Schutz beantragt und Schutz bekommen hat. Seine Fluchtgründe haben sich damit "erledigt", weil er ja nicht mehr um sein Leben fürchten muss.

Jetzt hat er in Italien einen Aufenthaltstitel. Damit darf er bis zu 90 Tage hier als Besucher / Tourist leben. Länger kann er hier bleiben (Abschiebungshindernis), wenn er schwer krank und nicht reisefähig ist.

Die soziale Situation in Italien (Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit, anerkannte Flüchtlinge bekommen keine Unterstützung) zählt leider nicht, insbesondere wenn es sich um einen gesunden jungen Mann handelt.

Er sollte die Möglichkeit, freiwillig auszureisen und damit seine Reisefreiheit in der EU zu behalten, wirklich ernsthaft überlegen. Kehrt er zurück, kann er weiter in andere EU-Staaten verreisen. Eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland kann er bekommen, wenn er fünf Jahre in Italien gelebt hat (dann: italienische Daueraufenthaltserlaubnis) und dann hier Arbeit findet. Davor, falls er hier heiratet.

Für alle Möglichkeiten ist es komplikationsfreier, wenn er nicht schon mal abgeschoben und gegen die Einreise gesperrt wurde.
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