Hallo, ich brauche wieder einmal eure Hilfe. (Das ist ein neuer Fall)
Es geht um den letzen Absatz eines Gerichtsbeschlusses den ich nicht ganz verstehe. Es handelt sich hier wieder um einen Flüchtling der bereits einen Schutzstatus in Italien hat. Es erging ein Beschluss vom Bundesamt, dass der Asylantrag unzulässig ist und eine Abschiebung nach Italien angeordnet werden soll. (Ich habe den Bescheid leider nicht hier). Er hat nun bei Gericht geklagt. Hier der letzte Absatz des Urteils.
Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, auch solche, die sich mittlerweile nach dem Bescheid des Bundesamtes ergeben haben sollten, sind im Rahen der Durchführung der Abschiebung zu prüfen. Es ist vorliegend kein Fall des § 34a
AsylVfG gegeben, wonach erforderlich ist, dass die Abschiebung des Klägers durchgeführt werden kann. Mithin hat das Bundesamt lediglich eine Abschiebungsandrohung und keine Abschiebungsanordnung ausgesprochen.
So, das ist der Text. Das Ausländeramt hat nun gesagt, wir müssen uns überlegen, ob er freiwillig ausreisen möchte, ich soll das doch mit ihm klären und nächste Woche eine Rückmeldung geben. Nun meine Frage.
Welche inländischen Abschiebungshindernisse hätten sich den ergeben können und was kann da geprüft werden.
Welche inländischen Abschiebungshindernisse gibt es überhaupt. Sind hier Hindernisse in Italien oder in Deutschland gemeint.
Ist das Bundesamt für eine Abschiebungsanordnung zuständig oder das Ausländeramt? Kann ich sagen wir wollen noch auf die Abschiebungsanordnung warten? Kann ich noch irgend etwas prüfen lassen? Kann man noch etwas tun??
Dankeschön