Muleta schrieb am 19.05.2015 um 18:23:07:wie man aus der Kiste rauskommt
Man kommt raus.
Zunächst mal ist schon auf der Grundlage des nationalen Rechts zu unterscheiden zwischen der "Versicherungspflicht" im Sinne des in § 193 VVG normierten Kontrahierungszwangs für sonst nicht Versicherte einerseits und andererseits der "Versicherungspflichtigkeit" von Personen gemäß SGB V, bei der ein Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes entsteht.
§ 193 VVG greift von vornherein nur dann, wenn ein "Wohnsitz im Inland" besteht. Das ist in dem geschilderten Fall nicht der Fall, wobei das wegen der nicht vollzogenen Abmeldung eventuell etwas schwierig nachzuweisen ist. Der Betroffene (wenn er PKV-versichert ist) sollte also den Inlandswohnsitz abmelden, damit er gemäß § 205 VVG kündigen kann, ohne, dass die Versicherung eine Bescheinigung gemäß § 205 Abs. 6 VVG verlangt.
Hinsichtlich der "Versicherungspflicht" gemäß SGB V ist § 3 Nr. 2 SGB IV zu beachten. Danach gilt insbesondere § 5 SGB V nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Auf § 6 Abs. 1 Nr. 8 SGB V kommt es schon deshalb nicht an, diese Vorschrift gilt ohnehin nur für (u.a.) EU-Beamte.
Europarechtlich komplettiert wird das Ganze durch die "Koordinierungsverordnung", oder, in Langform, VO (EG) Nr. 883/2004 des Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (hier:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de...). Und dort heißt es feierlich in Art. 11:
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.Gemäß Art. 2 Abs. 1 "gilt" die VO u.a. für Angehörige (irgendeines) Mitgliedstaates.
Und gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a gilt für Erwerbstätige nur das Recht des Tätigkeitsstaates. Da ein "positiver Kompetezkonflikt" aber gar nicht vorliegt, weil schon das deutsche Recht von sich aus gar nicht auf nicht hier wohnhafte bzw. gewöhnlich aufhältige anwendbar sein will, braucht man die Koordinierungsverordnung hier eigentlich gar nicht.
EDIT Update: Die EHIC gibt es übrigens prinzipiell auch für privatversicherte. Das mögen die PKVen nicht so gern, es geht aber. Es sei denn, es handelt sich um keine Krankenvollversicherung, sondern nur so eine temporäre Reisekrankenversicherung...