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Zustellung durch diplomatische Vertretung (Gelesen: 7.254 mal)
Sumsisum
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.05.2015 um 22:13:05
 
Hallo!

Mein Noch-Ehemann lebt in Westafrika. Wir haben schon lange keinen Kontakt mehr. Nun habe ich letztes Jahr im Sommer einen Beschluss vor dem Familiengericht bewirkt. Leider ist der Beschluss noch immer nicht rechtskräftig, da eine Auslandszustellung vorgenommen werden muss. Das Gericht sagte mir, dass dafür das Schriftstück an die diplomatische Vertretung geschickt wird und es Monate bis Jahre dauern kann, bis es als zugestellt gilt und dann auch rechtskräftig wird. Natürlich habe ich das Verfahren nicht auf Spaß geführt, nur leider habe ich davon nichts und ständig neue Schwierigkeiten.

Weiß einer von Euch, wie lange das tatsächlich dauert? Was, wenn die Anschrift gar nicht mehr aktuell ist? Der letzte Stand war damals, dass er umzieht.

Viele Grüße!
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Antwort #1 - 13.05.2015 um 22:55:02
 
Es kommt auf das Land an. Siehe hier: http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/2462970/Daten/5419398/Laenderliste.....

Wenn die Anschrift sich nachweislich geändert hat und eine neue Anschrift nicht bekannt ist und auch durch zumutbare Nachforschungen ermittelt werden kann (was dem Gericht alles sehr detailliert erläutert werden muss), dann kann eine "öffentliche Zustellung" dadurch bewirkt werden, dass der Beschluss für einige Zeit im Gericht ausgehängt wird und nach Ablauf dieser Dauer als zugestellt gilt.

Nach Auffassung einiger Gerichte ist das auch möglich, wenn die Auslandszustellung unzumutbar lange dauert. Die Rede ist von 18 Monaten oder mehr. Viele Gerichte sind aber (meines Erachtens auch zu Recht) der Meinung, dass eine öffentliche Zustellung nur dann möglich ist, wenn die Auslandszustellung entweder überhaupt keinen Erfolg verspricht oder wenn es sich um einen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss handelt.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #2 - 14.05.2015 um 09:47:26
 
Vielen Dank für die Antwort!
In meinem Fall ist es Nigeria. Dort steht zwar Übermittlungsweg konsularisch und nicht diplomatisch, wie vom Amtsgericht behauptet, aber das wird wohl auch keinen großen Unterschied machen.

Ein bis drei Jahre Bearbeitungszeit sind ja wirklich übel. Ich habe den Beschluss im Eilverfahren erwirkt, aber weder die Richterin, noch mein Anwalt haben mir gesagt, dass ich damit überhaupt nichts anfangen kann, was natürlich ein riesiges Problem für mich ist, sonst hätte ich vor Gericht ja kein Verfahren geführt. Griesgrämig
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Antwort #3 - 18.05.2015 um 08:28:46
 
Was steht denn in dem Beschluss?
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Antwort #4 - 22.05.2015 um 10:25:08
 
".... Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem AG .... einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend...."

Griesgrämig
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Antwort #5 - 22.05.2015 um 10:33:55
 
Das ist ja nur die Rechtsbehelfsbelehrung. Ich meinte: Was steht im Tenor des Beschlusses? In Eilverfahren kann - wie bereits geschrieben - unter bestimmten Umständen eine öffentliche Zustellung zulässig sein. Besprich das mit Deinem Anwalt.
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Antwort #6 - 22.05.2015 um 10:39:45
 
Davon ist in dem gesamten Beschluss und auch im Protokoll keine Rede. Hätte ich das vorher gewußt, hätte ich es im Termin damals ansprechen können. Mein Anwalt dachte wohl damals, dass der Beschluss nach einem Monat rechtskräftig ist. Er sagte, wir hätte keine andere Möglichkeit, als die Auslandszustellung abzuwarten. Ich finde das alles sehr frustrierend und es bereitet mir unendlich Kopfzerbrechen!
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Antwort #7 - 22.05.2015 um 10:54:50
 
Ehrlich gesagt, das ist alles unlogisch. Wenn es ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ist, kommt es auf die Rechtskraft nicht an. Und für einen Antrag auf öffentliche Zustellung ist es auch jetzt noch nicht zu spät.
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Antwort #8 - 22.05.2015 um 11:05:11
 
Ja, das finde ich auch. Es ist ein Sorgerechtsbeschluss. Ich habe allerdings schon nachgelesen, dass in Sorgerechtsverfahren auch "in Verfahren der einstweiligen Anordnung" der Beschluss anfechtbar ist.

Ich hatte meinem Anwalt dann gebeten, dass er den gegnerischen Scheidungsanwalt bittet, sich auch zu diesem Verfahren zu legitimieren, aber das möchte mein Nochmann nicht. Warum auch, kostet ihn nur Geld und er freut sich, wenn er mir Steine in den Weg legen kann.
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Antwort #9 - 22.05.2015 um 11:30:29
 
Wir reden aneinander vorbei. Der Beschluss kann ja meinetwegen anfechtbar sein. Er ist aber vermutlich ab Wirksamkeit vollstreckbar. Wirksamkeit kann in FamFG-Verfahren sogar vom Gericht abweichend von der Zustellung festgelegt werden. Und wenn nicht, muss eben evtl über eine öff. Zustellung nachgedacht werden.
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Antwort #10 - 24.05.2015 um 10:59:36
 
Der Beschluss ist nicht vorläufig vollstreckbar. Das habe ich auch alles lange geklärt. Erst mit Rechtskraftvermerk werde ich etwas. Im Termin hat mein Anwalt das alles auch gar nicht angesprochen. Öffentliche Zustellung geht angeblich nicht, da dies in Betracht kommt, wenn ein Schriftstück nicht zustellbar ist. Es gibt hier aber ein Abkommen, dass Schriftstücke über die Deutsche Botschaft zugestellt werden, so dass ich diese Zustellung bitte abwarten soll, auch wenn sie noch Jahre dauert. Damals hieß es, wir könnten diese Baustelle jetzt erstmal schließen, was ja gar nicht stimmt. Nun sitze ich hier, und recherchiere, damit ich Vorschläge machen kann, wie das Verfahren beschleunigt wird. Das kann es doch alles nicht sein.
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Antwort #11 - 24.05.2015 um 11:21:07
 
Dann handelt es sich aber ganz offensichtlich, anders als Du in #2 schreibst, nicht um ein Eilverfahren. Und wie gesagt, wenn Du beweisen kannst, dass
- die Dir bekannte Anschrift nicht mehr gilt,
- Du eine andere Anschrift nicht kennst und nicht rausbekommen kannst,
dann kann natürlich öffentlich zugestellt werden. Dafür musst Du, wenn Du es wirklich beweisen kannst, nicht den Rücklauf abwarten. Bloße Mutmaßungen auf der Basis von Hörensagen genügen aber nicht.

Wenn es wirklich eine einstweilige AO ist, würde Par. 53 Abs. 2 FamFG eventuell greifen - dazu müsste irgendein "besonderes Bedürfnis" bestehen. Das Gericht müste das anordnen. Wahrscheinlich wird man das in jedem Auslandsfall irgendwie begründen können.

Wenn es keine einstweilige ist, könnte man ja uU jetzt separat eine beantragen.

Kann man aber natürlich alles nicht belastbar beurteilen, ohne mehr zu wissen über die tatsächlichen Hintergründe.
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Antwort #12 - 26.05.2015 um 17:18:05
 
@Tapir, vielen Dank für Deine Hilfe, auch wenn es wirklich mühsam ist!
Es steht auf dem Beschluss "In der Familiensache .... wegen einstweiliger Anordnung elterlicher Sorge...".
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Antwort #13 - 26.05.2015 um 18:10:28
 
Dann gibt es eben u.U. die Möglichkeit, über § 53 Abs. 2 FamFG vorzugehen. Hängt eben sicher auch davon ab, warum konkret der jetzige Rechtszustand für Dich und/oder das Kind nachteilig ist.
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Antwort #14 - 27.05.2015 um 10:49:38
 
Ich habe das Sorgerecht damals per Eilverfahren über meinen Anwalt beantragt und auch erhalten, nur leider wird es von Behörden etc. ohne Vollstreckungsklausel nicht akzeptiert. Daher habe ich ständig Schwierigkeiten und bin in Erklärungsnot. Das zieht sich nun schon fast ein Jahr hin. Deshalb versuche ich alles, um endlich einen Schritt weiterzukommen. Der § 53 klingt sehr interessant, vielleicht kennen die Behörden nicht? Wie gesagt habe ich einen Anwalt, er ist auch Familienrechtler, aber vielleicht kennt er sich bei Auslandssachen nicht so gut aus, denn Tenor ist immer, dass man nur warten kann, bis der Rechtskraftvermerk erteilt wird.
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