Petersburger schrieb am 26.04.2015 um 12:38:37:Das ist zwar grundsätzlich richtig. Allein, würde ein solcher Antrag bei mir gestellt, würde ich an den genauso herangehen wie an ein Visum "nur zum Intensivsprachkurs mit anschließender Rückkehr". Sprich also: Ich würde schauen, ob das WHV tatsächlich der Hauptzweck des beabsichtigten Aufenthalts ist. Was sich im vorliegenden Fall zumindest nicht aufdrängt.Dann gibt es in den neuen Formularen für nationale Visa das Ankreuzfeld (sinngemäß) "Mein Aufenthalt wird 12 Monate nicht überschreiten, daher bitte ich ein Visum für den gesamten Aufenthaltszeitraum zu erteilen". Ist das nicht angekreuzt, frage ich sofort nach, warum.Ist das angekreuzt, frage ich im vorliegenden Fall sofort nach Argumenten, warum ich das glauben soll - und dokumentiere das.Und lasse mir die ohnehin übliche Belehrung über die Rechtsfolgen falscher Angaben nicht nur unterschreiben, sondern erkläre das auch nochmal. Um ganz sicherzugehen. Und fixiere auch das schriftlich.
Wenn die konkrete und verbindliche Planung im Zeitpunkt der Beantragung nun mal nicht weiter geht als ein Jahr in die Zukunft, dann ist das aber eben nun mal so, und dann kann an der von Dir genannten Stelle auch wahrheitsgemäß ein Kreuz gesetzt werden. WHV haben ja gerade die Erfahrungstatsache zum Hintergrund, dass viele Ausländer erst einmal ein niedrigschwelliges Angebot benötigen, und dass gerade junge Menschen oft eben keinen Planungshorizont haben, der über die nächsten 12 Monate hinausreicht. Jedenfalls bei einer - wie hier - bereits vorbestehenden Ehe wird kaum je widerlegt werden können, dass hinsichtlich der Perspektive eines Daueraufenthaltes, mag sie auch bereits bei WHV-Antragstellung als potenziell denkbar ins Auge gefasst worden sein, ein Nachentschluss gefasst wurde, nachdem der Ausländer nach den ersten Wochen oder Monaten in Deutschland erkannt hat, dass seine diesbezüglichen Zweifel unbegründet waren und er sich ein dauerhaftes Leben hier eben doch sehr gut vorstellen kann. Ob das dann im Rahmen von z.B. § 28 oder auch - je nach Fall - von § 21 Abs. 5 oder § 18 verwirklicht wird, ist dem Ausländer ja nun meist verhältnismäßig egal. Klar ist, dass wir hier nur über Fälle reden, bei denen der
LU auch für den Anschlussaufenthalt gesichert ist.
Petersburger schrieb am 26.04.2015 um 12:38:37: Schließlich wird mir die
ABH, bei der während eines WHV-Aufenthalts eine
AE 28 beantragt wird, die Frage stellen, was mich dazu gebracht hat, an eine Rückkehr nach dem WHV-Aufenthalt zu glauben...
Ich habe ja viel Fantasie, und man hat schon Pferde sich vor einer Apotheke übergeben sehen, wie es so schön heißt. Aber jedenfalls bei "meiner"
ABH, die immerhin für ein paar hunderttausend Ausländer zuständig ist und dementsprechend einen hohen Aktenumsatz hat, übersteigt es meine Vorstellungskraft, dass - unterstellt, der
LU für den Anschlussaufenthalt ist komfortabel gesichert - einem Inhaber eines nationalem Visums für 12 Monate (außer für Sprachkurse) aus einem Positivstaat (!), d.h. der ohnehin visumfrei hätte einreisen können, irgendwelche, zu Zeit und Ressourcen raubenden Nachfragen veranlassende, Täuschungshandlungen unterstellt würden. So was wäre hier mit hoher Wahrscheinlichkeit, jedenfalls wenn ein einigermaßen rechtskundiger und verbindlich auftretender deutscher Beistand beim Termin dabei wäre und Fragen u./od. Missverständnisse zu klären, in fünfzehn bis zwanzig Minuten einschließlich Aufnehmen der Fingerabdrücke erledigt, vorausgesetzt natürlich, die japanische Heiratsurkunde ist ordentlich apostilliert usw. und es gibt keine sonstige Lücken bei den Dokumenten (frühere Scheidungsurteile o.ä.).